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Kündigung während der Probezeit

Arbeitsrechtliche Regelungen

Während einer Probezeit scheitern 25% der Arbeitsverhältnisse in Deutschland, in der Regel durch eine Kündigung. Die Probezeit als Kennenlernphase zwischen den Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber sowie den zukünftigen Arbeitskollegen, kann auf beiden Seiten in diesem Zeitraum scheitern. Um zu wissen, wie sie als Arbeitnehmer bei einer Kündigung in der Probezeit reagieren können und welche arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Beendigung der Probezeit existieren, erklären ihnen im Folgenden die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München.



Allgemeines zur Probezeit

Hintergrund, Regelungen und maximale Dauer

Die Durchführung der Probezeit gehört zwar zur betrieblichen Praxis, ist aber arbeitsrechtlich nicht notwendig, um in ein Arbeitsverhältnis neu einzusteigen. Wird eine Probezeit vereinbart, darf diese maximal sechs Monate andauern.

In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig eine Probezeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese ermöglicht immer noch einen kurzfristigen Ausstieg aus dem potenziellen Arbeitsverhältnis, wenn etwas nicht den Vorstellungen der einen oder der anderen Partei zusagt. Die Dauer der Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Die Probezeit ist allerdings kein „Muss“, denn sie ist keine Einstiegsvoraussetzung für ein Arbeitsverhältnis. Für Auszubildende gilt eine Ausnahme: Hier ist zwingend eine Probezeit erforderlich. Diese unterscheidet sich auch von der herkömmlichen Probezeit in Hinsicht auf die Dauer. Sie muss mindestens einen und maximal vier Monate andauern.


Kündigungsfrist in der Probezeit

befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zwei Wochen ohne die Bindung an einen Kündigungstermin. Diese Kündigungsfrist kann zulässig verlängert aber nur selten verkürzt werden.

Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht für die Probezeit ist abhängig von der Art des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers, den er mit seinem potenziell zukünftigen Arbeitgeber geschlossen hat. Dabei unterscheidet man das befristete Arbeitsverhältnis und das unbefristete Arbeitsverhältnis:

Befristetes Arbeitsverhältnis - Probezeitkündigung
Hat der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber geschlossen, ist hier die vereinbarte Länge ausschlaggebend.
Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, der nach der Probezeit endet, muss der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nicht selbständig kündigen, sondern das Arbeitsverhältnis endet automatisch. Möchten die arbeitsrechtlichen Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen, so muss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. 
Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag allerdings für zwei Jahre geschlossen, bedarf es einer ausdrücklichen Kündigung. Die Kündigungsfrist ist hier die gleiche die auch bei dem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt und beträgt zwei Wochen ohne Bindung an einen Kündigungstermin.

Unbefristetes Arbeitsverhältnis - Probezeitkündigung
Während der Probezeit kann, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, mit einer Frist von zwei Wochen das unbefristete Arbeitsverhältnis kündigen. Dabei muss kein Kündigungstermin beachten werden. Wird die sechsmonatige Probezeit überschritten, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Grundkündigungsfrist. Diese beträgt für beide arbeitsrechtlichen Parteien vier Wochen. Außerdem unterscheidet sich die Grundkündigungsfrist auch noch durch den zu beachtenden Kündigungstermin; entweder am Fünfzehnten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.


Kündigungsgründe in der Probezeit

Grundsatz und Ausnahme

Grundsätzlich bedarf es keinem Kündigungsgrund in der Probezeit. Der Sinn und Zweck hinter der Probezeit ist gerade, dass keine extremen Verbindlichkeiten entstehen, sondern die Zusammenarbeit erprobt wird und gegebenenfalls ein schneller Ausstieg möglich ist.

Der Sinn und Zweck der Probzeit ist das wechselseitige Kennenlernen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die tägliche Praxis des neuen Arbeitsverhältnisses wird erprobt. Sollte die eine oder die andere Seite in der Probezeit feststellen, dass sie den Anforderungen nicht gerecht werden, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unkomplizierte und schnell beendet werden. 
Eines Kündigungsgrundes bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Allerdings darf der Kündigungsgrund nicht treuwidrig oder sittenwidrig sein, zum Beispiel, wenn eine Kündigung aufgrund des Sexualverhaltens, widersprüchlichem Verhalten, Unzeit oder Diskriminierung vorliegen würde, wäre diese unwirksam. Ob eine Kündigung unwirksam ist, richtet sich allerdings immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Außerdem gibt es Sonderfälle die eine Kündigung auch in der Probezeit nicht zulassen: Schwangere oder Frauen nach Entbindung, Schwerbehinderte, Elternteile in Elternzeit oder bei Tarifverträge mit abweichenden Regelungen.

Haben sie eine Kündigung während der Probezeit erhalten und möchten wissen, ob diese mit dem Arbeitsrecht vereinbar ist? Möchten sie selbst kündigen und ihr Kündigungsschreiben kostenlos überprüfen lassen? Dann vereinbaren Sie gerne einen kurzfristigen Termin mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des ArbeitnehmerHilfe Vereins München und lassen sie sich jederzeit kostenlos zu allen arbeitsrechtlichen Fragen kostenlos beraten.
 


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Haben Sie weitere Fragen zur Kündigung während der Probezeit ?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie kurzfristig einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein München. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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9 - 17 Uhr
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