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Arbeitsrecht Kündigung

Definition, Kündigungsarten und Kündigungsgrundsätze

Die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse in Deutschland werden nicht durch eine Kündigung beendet, sondern Ende in Einvernehmlichkeit oder durch die Erreichung einer Altersgrenze. Die Kündigung ist dagegen das streitträchtigste Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bringt häufig knifflige Herausforderungen mit sich. Gemeinsam mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München, können sie diese unproblematisch lösen. Dazu bieten Ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer im Folgenden einen ersten Überblick zur Kündigung im Arbeitsrecht.



Definition der Kündigung im Arbeitsrecht

Einseitigkeit, Rechtsgestaltung, Empfangsbedürftigkeit und Unzweifelhaftigkeit

Gemeinsam mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München, werden die einzelnen Begrifflichkeiten der Definition, der Kündigung näher unter die Lupe genommen:

Definiert, wird die Kündigung als eine einseitige, rechtsgestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Wille zum Ende des Arbeitsverhältnisses unzweifelhaft deutlich gemacht wird.

Einseitigkeit
Man spricht bei einer Kündigung von einer einseitigen Willenserklärung, da der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnis nur von einer Partei ausgeht, die andere Partei - in den meisten Fällen, der Arbeitnehmer*in - möchte das Arbeitsverhältnis gar nicht beenden.

Rechtsgestaltung
Eine Kündigung wird als rechtsgestaltend definiert, da sie durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses umgestaltet.

Empfangsbedürftigkeit
Eines der obersten Gebote der Kündigung ist, dass diese empfangsbedürftig ist, d.h.  sie muss dem Empfänger zugehen. Als zugegangen gilt eine Kündigung entweder durch die persönliche Übergabe oder sie gelangt in den Machtbereich des Empfängers z. B. in den Briefkasten.

Unzweifelhaftigkeit
Als Letztes ist zu beachten, dass die Kündigung unzweifelhaft ist, d.h. dass der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt klar aufgeführt werden muss.


Kündigungsarten im Arbeitsrecht

Außerordentliche und ordentliche Kündigung

Im Arbeitsrecht wird zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterschieden. Weiter unterscheidet man die personenbedingt, die verhaltensbedingt und die betriebsbedingte Kündigung. Wichtig zu beachten ist, ob der Arbeitnehmer*in dem Kündigungsschutz unterliegt oder nicht.

Die Kündigung wird im Arbeitsrecht grundsätzlich in die außerordentliche und in die ordentliche Kündigung unterteilt. Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung (fristlos). Die ordentliche Kündigung enthält dahingehend einen Kündigungsfrist. Diese ist meist im Arbeitsvertrag festgelegt und muss laut dem Arbeitsrecht mindestens 4 Wochen betragen. Unterliegt der Arbeitnehmer*in zusätzlich dem Kündigungsschutz, ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Kündigungsgrund anzugeben. Dieser kann entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Unterliegt der Arbeitnehmer*in allerdings nicht dem Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben.


Kündigungsgrundsätze im Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Vorgaben bei der Kündigung

Schriftform, Berechtigung bzw. Vollmacht, Bedingungsfeindlichkeit, Zugang, Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Anhörung des Betriebsrates

Egal, ob es sich in ihrem Fall um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, diese arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen befolgt werden:

Schriftform (§ 623 BGB)
Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Zudem ist eine eigenhändige Unterschrift absolut notwendig. Alle anderen Kündigungen sind unwirksam und führen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsberechtigung bzw. Vollmacht
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss diese vom Arbeitgeber selbst oder durch ein vertretungsberechtigtes Organ, wie z. B. dem Geschäftsführer, dem Vorstand oder dem Prokurist ausgesprochen werden. Alle anderen Personen benötigen bei Übergabe der Kündigung eine Vertretungsvollmacht, sonst kann die Kündigung wegen Nichtvorhandensein der Vollmachtsurkunde unverzüglich vom Arbeitnehmer*in abgelehnt werden.

Bedingungsfeindlichkeit 
Kündigungen sind bedingungsfeindlich, d.h. dass eine Kündigung nicht an eine Bedingung geknüpft werden darf. Mit anderen Worten, bedeutet dies, dass die Kündigung unabhängig von einem Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignis ausgesprochen werden muss. Ausnahmen gelten bei Potestativbedingung.

Zugang der Kündigung
Der Zugang der Kündigung kann während der Anwesenheit oder der Abwesenheit des Arbeitnehmers erfolgen. Erscheint der Arbeitnehmer*in persönlich in der Arbeit, ist die Kündigung mit der Übergabe zugegangen. Erscheint der Arbeitnehmer*in nicht in der Arbeit, ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers fällt und dieser unter gewöhnlichen Umständen die Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhält. Bei dem Zugang der Kündigung unter Abwesenden gilt, dass diese rechtssicher und beweisbar übermittelt werden muss, da dies ansonsten zu einem erheblichen Beweisproblem führen kann.

Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Um die Verhältnismäßigkeit bei einer Kündigung zu wahren, findet hier der Ultimative-Ratio Grundsatz Anwendung. Dieser Grundsatz verweist darauf, dass die Kündigung das “letzte” Mittel sein sollte, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
Besteht im jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats aus, ist diese unwirksam. Trotzdem kann der Betriebsrat lediglich der Kündigung widersprechen, ein Kündigungsverhinderungsrecht, besitzt dieser nicht. Somit kann der Arbeitgeber die Kündigung dennoch aussprechen.

 

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München, stellen kostenlose arbeitsrechtliche Beratungen und eine kostenlose Überprüfung ihrer Kündigung für Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Rechtsanwälte für Arbeitnehmer können dadurch feststellen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht und welche weiteren Schritte man gemeinsam gehen muss. Nutzen sie dazu, gerne die Onlineanmeldung des ArbeitnehmerHilfe e.V. München:

 


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Möchten Sie erfahren, ob Ihre Kündigung wirksam ist? Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Arbeitsrecht? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
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