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Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, Probezeit und Arbeitgeber

Fristen, gilt es einzuhalten. Dies betrifft auch die Kündigungsfrist. Der Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und der damit einhergehende Arbeitsbeendigung stellt die Kündigungsfrist dar. Oftmals führt diese zur Verwirrungen. Deswegen erklären ihnen die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München die wichtigsten Regelungen zur Kündigungsfrist im Arbeitsrecht.



Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Gesetzliche Kündigungsfrist und ihre Ausnahmen

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ausnahmen ergeben sich für kleinere Betriebe, in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen.

Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit vier Wochen sind hier genau 28 Tage gemeint und nicht ein ganzer Monat. Die Voraussetzung, für eine gesetzliche Kündigungsfrist, ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten, denn davor ist der Arbeitnehmer in der Probezeit und wird nicht vom Kündigungsschutz erfasst.

Von der gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen im Arbeitsrecht.

Kleinbetriebe
In Kleinbetrieben - weniger als 20 Arbeitnehmer - gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu einem beliebigen Tag. Anders ist es in großen Unternehmen, wo die Kündigung entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zugehen muss.

Arbeitsvertrag
Als Teil der Privatautonomie können Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nach Vereinbarung individuell mit den Arbeitsvertragsparteien geschlossen werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann man als Grundlage für individuelle Vereinbarungen verstehen, denn eine individualisierte Kündigungsfrist kann nur länger als die gesetzliche Kündigungsfrist andauern. In der Praxis werden Kündigungen meistens zu bestimmten Terminen, z. B. Monatsende, Quartalsende oder Halbjahresende erklärt. Eine kürzere Kündigungsfrist, als die vorgeschriebene gesetzliche Frist, ist grundsätzlich unzulässig.

Tarifvertrag
Beim Tarifvertrag sind abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen längere als auch kürzere Fristen möglich.

Dadurch, dass der Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen den beiden arbeitsrechtlichen Parteien darstellt, gilt grundsätzlich die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist, außer das Gesetz oder der Tarifvertrag sehen eine bessere Regelung für den Arbeitnehmer vor.


Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer in der Probezeit

Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit für beide Arbeitsrechtsparteien zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Nach §622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit (ist längstens für sechs Monate vorgesehen), sowohl für  Arbeitnehmer als auch  Arbeitgeber, zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist, während der Probezeit, ist nach Vereinbarung zulässig.


Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Kündigungsfrist für den Arbeitgeber abhängig von der Betriebszugehörigkeit

In den ersten zwei Anstellungsjahren gelten dieselben Bestimmungen für den Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber, d.h. die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber, abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.

Sie möchten in ihrem Betrieb kündigen und möchten alle Fristen einhalten. Dann lassen sie sich gerne bei unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München beraten. Werden sie ganz unkompliziert online Mitglied und vereinbaren gerne im Anschluss online einen Beratungstermin. Die spezialisierten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht helfen ihnen die genaue Kündigungsfrist aus ihrem Arbeitsvertrag herauszulesen und das genaue Datum zu bestimmen.

 


Weitere Informationen zur Kündigungsfrist im Arbeitsrecht: 

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Haben Sie weitere Fragen zur Kündigungsfrist?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie kurzfristig einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein München. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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