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Kündigung während Krankheit

Allgemeines, Abmahnung und Kündigungsvoraussetzungen

Es liegt im Interesse von erkrankten Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung fortbesteht, damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert bleibt. Immer noch sind gesundheitlichen Einschränkungen 22% der Arbeitslosen geschuldet. Was sie zur krankheitsbedingten Kündigung deshalb unbedingt wissen sollten und wie ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. München helfen können erfahren sie im Folgenden.



Allgemeines zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Regelungen und Beispiele im Arbeitsrecht

Die Krankheit muss Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein: Der Arbeitnehmer ist demnach nur arbeitsunfähig, wenn die Krankheit ihn davon abhält, die arbeitsvertragliche Arbeit zu erbringen oder das Weiterarbeiten die Krankheit verschlimmern würde.

Ist der Arbeitnehmer bei einem leichten Schnupfen, Karies oder Kurzsichtigkeit arbeitsunfähig? Nein, ob ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, ist immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls, d.h. vor allem sind die Schwere der Erkrankung und der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung, zu berücksichtigen. Nicht jede Erkrankung bedingt also die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Man spricht von Arbeitsunfähigkeit, wenn die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ganz aufhebt oder mindert. Eine Opernsängerin, die heiser ist, kann ihre vertragliche geschuldete Leistung nicht erbringen. In diesem Fall würde eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegen.


Abmahnung bei Krankheit

im Arbeitsrecht

Eine Abmahnung vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist zwecklos. Ob der Arbeitnehmer in Zukunft erkranken wird, liegt nicht in seiner beherrschbaren Sphäre.

Normalerweise wird für eine wirksame Kündigung die Abmahnung - als gelbe Karte - vorangestellt. Eine Abmahnung verlangt vom Arbeitnehmer sein Verhalten in Zukunft zu bessern. Da eine Erkrankung vom Arbeitnehmer allerdings nicht kontrollierbar ist, entfällt diese Voraussetzungen, bei der Aussprache einer krankheitsbedingten Kündigung.


Kündigung trotz Krankheit

Voraussetzungen

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist als Sonderfall der personenbedingten Kündigung anzusehen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nämlich der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen.

Dass ein Arbeitsverhältnis während der Krankheit eines Arbeitnehmers nicht gekündigt werden darf, ist ein weit verbreiterter Irrtum in der betrieblichen Praxis. Im Arbeitsrecht existiert keine gesetzliche Norm, die dem Arbeitgeber grundsätzlich untersagt, einen erkrankten Arbeitnehmer während seiner Krankheit zu entlassen. Das Leistungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist während einer andauernden Krankheit nicht im Gleichgewicht. Die geschuldete Arbeitsleistung wird vom Arbeitnehmer nicht mehr erbracht, was negative betriebliche Auswirkungen hat. Somit muss dem  Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies setzt bestimmte Voraussetzungen voraus:

1.Negative Gesundheitsprognose
Im Arbeitsrecht liegt eine negative Gesundheitsprognose vor, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen und das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht abzusehen oder auch in Zukunft mit krankheitsbedingten häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu gewisse Orientierungswerte festgelegt: Unter längerer Zeit ist deshalb eine acht Monate andauernde Erkrankung zu verstehen. Für eine häufige Kurzerkrankungen gilt ein Orientierungsrahmen von einer Sechs-Wochenfrist.

2.Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
Beispiele für eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung:

  • Ausfall der Produktion
  • Nichtleistung der Arbeit
  • Stillstand von Maschinen
  • Entgeltfortzahlungskosten
  • Unkalkulierbarkeit des Arbeitsauftrags
  • Leistungsansammlung bei den Arbeitskollegen und die damit einhergehende Unzufriedenheit unter den Kollegen 

Bevor eine Kündigung aufgrund von einer betrieblichen Beeinträchtigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber mögliche Überbrückungsmaßnahmen schaffen.

3.Interessenabwägung
Bei der Interessenabwägung wird festgestellt, ob die Kündigung wegen Krankheit zulässig ist. Die Interessen des Arbeitnehmers dürfen nicht die Interessen des Arbeitgebers erheblich übersteigen. Kriterien wie der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnis, die Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter sind zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung ist das der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.

Haben sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten und möchten diese kostenlos von Fachanwälten für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen? Gibt es noch weitere arbeitsrechtliche Fragen, zu welchen sie sie sich gerne jederzeit kostenlos beraten lassen möchten? Dann vereinbaren sie gerne kurzfristig einen Beratungstermin und nutzen sie uneingeschränkt als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München die Beratung der Fachanwälte für Arbeitsrecht.

 


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Haben Sie weitere Fragen zur Kündigung während einer Krankheit?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie kurzfristig einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten von der ArbeitnehmerHilfe e.V. München. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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