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Regelungen zum Mutterschutz
Allgemeines, Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsgeld
„Man sollte Privates und Berufliches trennen“ Doch ist eine solche Trennung überhaupt möglich? Zumindest, wenn es um die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin geht, ist eine Trennung unmöglich. Das weiß auch der Gesetzgeber, weshalb das Arbeitsverhältnis an gesellschaftliche Herausforderungen - wie eine Schwangerschaft - angepasst ist. Die Lösung heißt: Mutterschutz. Und genau diese arbeitsrechtliche Schutzbestimmung, wird ihnen im Folgenden von den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München erläutert.
Allgemeines zum Mutterschutz
im Arbeitsrecht
Was bedeutet Mutterschutz? Das Mutterschutzgesetz schützt (Art. 6 Abs. 4 GG) die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne eine Gesundheitsgefährdung oder der ihres Kindes fortzuführen und wirkt Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Die wichtigsten Schutzbestimmungen sind das Beschäftigungsverbot, die Entgeltsicherung und der besondere Kündigungsschutz.
Beschäftigungsverbot
im Arbeitsrecht
Das Beschäftigungsverbot dient dem Gesundheitsschutz der betroffenen Frau wie auch dem ungeborenen Kind. Grundsätzlich gibt es eine Schutzfrist von 14 Wochen vor und nach der Entbindung. Das Beschäftigungsverbot kann vom Arbeitgeber, einer Behörde oder einem Arzt angeordnet werden.
Das Beschäftigungsverbot setzt allgemeine Fristen für Zeiträume, die häufig besonders anstrengend für (werdende) Mütter sind.
Dies ist zum einen die Sechswochenfrist vor der Entbindung, soweit sich die schwangere Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsbereitschaft erklärt (§3 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Die Sechswochenfrist berechnet sich nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, wobei sich die Schutzfrist verlängert oder verkürzt, je nachdem, wann die Entbindung tatsächlich stattfindet.
Zum zweiten besteht ein generelles Beschäftigungsverbot in den ersten acht Wochen nach der Entbindung des Kindes (§3 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Diese wird auf zwölf Wochen verlängert, wenn es sich um eine Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt handelt oder der Arzt eine Behinderung bei dem Neugeboren feststellt (§3 Abs.2 S.2 MuSchG). Wobei bei Letzterem eine Verlängerung von der Mutter beantragt werden muss.
Außerdem gibt es in folgenden Sonderfällen ebenfalls ein Beschäftigungsverbot:
1. Verbot von Mehrarbeit (§4 MuSchG)
2. Verbot von Nachtarbeit (§5 MuSchG)
3. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§6 MuSchG)
4. Verbot der Aussetzung von Gefahrstoffen (§11 MuSchG, §12 MuSchG)
5. Ärztliche Beschäftigungsverbot (§16 MuSchG)
Mutterschaftsgeld
im Arbeitsrecht
Innerhalb der Schutzfristen (oben genannt) hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenkasse (§19 MuSchG).
Der Entgeltschutz dient zur existenziellen Absicherung von Mutter und Kind. Das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Lohn, der durchschnittlich drei Monate vorher ausgezahlt wurde. Dieser Mutterschaftslohn wird von Krankenversicherungen ausbezahlt. Fachanwalt-Tipp: Während der letzten drei Monate sollte kein unbezahlter Urlaub von der Arbeitnehmerin genommen werden, um das Mutterschaftsgeld nicht zu schmälern.
Haben Sie weitere unbeantwortete Fragen zum Mutterschutz? Gibt es allgemeine arbeitsrechtliche Fragen? Dann vereinbaren Sie gerne online mit den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München einen kostenlosen Beratungstermin.
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