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Urlaubsanspruch während dem Mutterschutz

im Arbeitsrecht

Wie sich Mutterschutz und Urlaub zueinander verhalten, erklären ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München. Durch die langjährige Erfahrung der Fachanwälte für Arbeitnehmer, werden die wichtigsten Fragen im Folgenden verständlich für jeden erklärt.



Welche Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen dem Mutterschutz und der Elternzeit für den Urlaubsanspruch?

Der Mutterschutz dauert grundsätzlich insgesamt 14 Wochen. Die Elternzeit beginnt nach dem Mutterschutz und kann bis zu 3 Jahren dauern.

Wichtig ist es in erster Linie, die Verwechslung zwischen Mutterschutz und Elternzeit auszuschließen. Maßgeblich für alle weiteren Informationen ist nämlich zu wissen, von welchem Zeitraum die Rede ist. Das Arbeitsrecht spricht von Mutterschutz, wenn es um das 6-wöchige Beschäftigungsverbot, vor Geburt des Kindes und das 8-wöchige Beschäftigungsverbot, nach Geburt des Kindes geht. Der Anfang der Elternzeit ist das Ende des Mutterschutzes, also im Regelfall zum Ende der 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Mutterschutz kann sich aber auch nach Hinten verlängern, wenn das Kind zum Beispiel vor dem errechneten Termin geboren wird oder es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.


Wie lange dauert der „Mutterschaftsurlaub“?

Streng genommen existiert kein „Mutterschaftsurlaub". Der „Mutterschaftsurlaub“ ist nämlich kein Erholungsurlaub, sondern soll vielmehr einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind entgegenwirken. Der Erholungsurlaub bleibt vom Mutterschutz unberührt.
Unter dem „Mutterschaftsurlaub“ ist also das insgesamt 14-wöchige Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes zu verstehen.

Frauen werden während der Zeit des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt. Demnach müssen sie auch keinen Urlaub beantragen, weil das Arbeitsrecht ohnehin eine Beschäftigung in dieser Zeit verbietet. Das Wort „Mutterschutzurlaub“ ist in diesem Zusammenhang demnach irreführend, weil es keinen Urlaub zu beantragen gibt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin sowieso nach Hause schicken muss. Es geht also vorliegend um den allgemein bekannten Jahresurlaub der Arbeitnehmerin. Man könnte nämlich meinen, dass dieser aufgrund des insgesamt 14-wöchigen Mutterschutzes entfallen könnte. Dies ist allerdings nicht der Fall: Der Urlaubsanspruch bleibt vom Mutterschutz unberührt. Kehrt die Arbeitnehmerin somit nach dem Mutterschutz zur Arbeit zurück, steht ihr - außer sie war vor dem Mutterschutz schon im Urlaub - immer noch der volle Urlaubsanspruch zu.
Übrigens gilt weiter, dass, falls die Arbeitnehmerin versehentlich in der Zeit des Beschäftigungsverbotes Urlaub genommen hat, dieser als nicht genommener Urlaub gezählt wird. Er verbleibt also der Arbeitnehmerin.


Was gilt für den Urlaub nach dem Mutterschutz?

Nach Ende des Mutterschutzes kann der Jahresurlaub genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist allerdings auch möglich.

Grundsätzlich gilt, dass Urlaubstage im Jahr zu verbrauchen sind, in welchem sie entstehen. Gemäß §7 des Bundesurlaubsgesetzes kann der Urlaub nur übertragen werden, wenn betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitnehmerin vorliegen. Zu den persönlichen Übertragungsgründen gehört auch das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot. Eine Übertragung des Urlaubs, in den ersten drei Monaten*3 des neuen Jahres, ist demnach möglich.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist übrigens nicht möglich. Der Mutterschutz dient nämlich dazu, die Gesundheit der Mutter und des Kindes nicht zu gefährden. Der Jahresurlaub dient allerdings zur Erholung. Der Zweck der Erholung ist also nicht in das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes integriert, weshalb eine Erholung noch aussteht. Diese erreicht das Arbeitsrecht nicht durch Auszahlung des Urlaubs, demnach ist auch keine Urlaubsabgeltung möglich.

Es kann sehr unübersichtlich werden, wenn es um die richtige Berechnung der Länge des Mutterschutzes, aber auch des Jahresurlaubs geht. Vor allem können sich Fristen aufgrund der individuellen Situation verlängern. Gibt es hinsichtlich ausstehender mutterschutzrechtlicher oder allgemeiner arbeitsrechtlicher Fragen Bedarf, so vereinbaren sie gerne online eine Termin zur Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München-Schwabing.

 


Weitere Informationen zum Urlaubsanspruch im Mutterschutz: 

Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes

Der Mutterschutz hat es sich zur Aufgabe gemacht, Frauen in einem Arbeitsverhältnis, sowie auch ihre Kinder am Arbeitsplatz vor Gefahren zu schützen...

Regelungen zum Mutterschutz

„Man sollte Privates und Berufliches trennen“ Doch ist eine solche Trennung überhaupt möglich? Zumindest, wenn es um die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin geht, ist eine Trennung unmöglich...

Voraussetzungen des Kündigungsverbotes

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Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Urlaubsanspruch während dem Mutterschutz? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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