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Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

Voraussetzungen, Kündigung und Elternzeit

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche 20 gesetzlich festgelegte Urlaubstage und bei einer Sechs-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Aber welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Urlaubsanspruch zu erhalten? Wie verhält sich der Urlaubsanspruch zur Kündigung? Und darf der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen? Die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch werden im folgenden Artikel von den erfahrenen Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München beantwortet.


Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs im Arbeitsrecht

Voller Urlaubsanspruch und Teilanspruch

Voller Urlaubsanspruch wird nach einem sechsmonatigen andauernden Arbeitsverhältnis erworben.

Nach einer Wartezeit von sechs Monaten erwirbt der Arbeitnehmer nach §4 BurlG den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Aber auch davor kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Teilanspruch auf Gewährung des Urlaubs geltend machen. Die Höhe beträgt ein Zwölftel vom Jahresurlaub für jeden vollen Monat. Dieser Teilanspruch besteht z. B. wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs das Beschäftigungsverhältnis kündigt. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht dazu berechtigt das Urlaubsentgelt zurück zu fordern.


Urlaubsanspruch bei Kündigung im Arbeitsrecht

Wichtige Faktoren für die Berechnung des Urlaubsentgelts

Urlaubsentgelt wird vom Arbeitgeber gezahlt, wenn zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht alle Urlaubstage genutzt werden konnten. Die Höhe ist abhängig vom durchschnittlichen Lohn der letzten 13 Wochen vor Kündigungseintritt. Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag sollten nicht außer Acht gelassen werden.

Grundsätzlich gilt, dass der Resturlaub eines Arbeitnehmers bis zum Ende der Anstellung genutzt werden sollte. Doch, dass etwas so sein „soll“ heißt nicht, dass man auf das „sein“ schließen kann. In der Rechtspraxis ergeben sich mögliche Ausnahmen, die sich aus betrieblichen Gründen ergeben oder der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage als Arbeitstage vor seinem Arbeitsaustritt hat. Aufgrund dessen, dass der Verfall der Urlaubstage nicht gerecht wäre, besteht das Gesetz auf die Auszahlung einer Urlaubsabgeltung in an den Arbeitnehmer. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.

Die Höhe der Urlaubsabgeltung ist abhängig von dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor der Kündigung. Dabei fließen Verdiensterhöhungen während der Abrechnungsperiode, die nicht nur vorübergehender Natur sind, in die Summe der Urlaubsabgeltung mit ein. Verdienstkürzungen, wie Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, die sich während des Berechnungszeitraums ergeben, werden dem hingegen nicht mit einberechnet.

Insgesamt sollte man niemals die arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen außer Acht lassen. Die „pro rata temporis“ Klausel ist dafür das beste Beispiel. Diese besagt nämlich, dass ein Unternehmen den Mehrurlaub im Eintritts- oder auch Austrittsjahr nur anteilig gewährt. Dies betrifft nicht die gesetzlich festgelegten Urlaubstage.

Um Klarheit in ihrem Arbeitsverhältnis zu schaffen, können sie gerne jederzeit online einen Termin bei den Rechtsanwälten für Arbeitnehmer vereinbaren und sich kostenlos beraten lassen. Natürlich überprüfen die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München auch gerne kostenlos ihren Arbeitsvertrag und helfen ihnen die richtige Lösung zu ihrer Angelegenheit zu finden.

 


Arbeitsrechtlicher Urlaubsanspruch in Elternzeit

Kürzung der Urlaubstage

Der angesammelte Urlaub vor der Elternzeit bleibt besteht. Kürzungen der Urlaubstage während der Elternzeit sind grundsätzlich zulässig.

Der Urlaub, der vor dem Eintritt in die Elternzeit bestand, bleibt unproblematisch bestehen. Allerdings wird auch während der Elternzeit, Urlaub gesammelt. Dabei kommt es häufig zu Kürzungen des gesetzlichen Urlaubs und dem vertraglich festgelegten Mehrurlaub des Arbeitnehmers. Die Kürzung beträgt je ein Zwölftel für jeden vollständigen Kalendermonat. Diese Regelungen hat den Hintergrund, dass der Urlaub als Erholung für den Arbeitnehmer fungieren soll. Da der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht arbeitet, entfällt demnach auch die dazugehörige Erholung. Die Voraussetzung, für eine Kürzung des Urlaubsanspruchs im Arbeitsrecht erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Kürzung der Urlaubstage während der Elternzeit. Dem Arbeitgeber ist es dabei freigestellt, ob er eine Kürzung vornimmt oder nicht. Manchmal wird die Kürzung des Urlaubs vergessen und bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers kurz nach der Elternzeit besteht der Urlaubsanspruch fort und kann nicht mehr nachträglich gekürzt werden. In diesem Fall sollte man seinen Urlaubsabgeltungsanspruch unbedingt geltend machen. 

Vereinbaren sie zu diesen Fragen sehr gerne online einen Beratungstermin bei den Fachanwälten für Arbeitsrecht der Arbeitnehmerhilfe. Ihnen könnten noch Zahlungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber als Ausgleich für den Urlaub nach der Elternzeit zustehen.


Weitere Informationen zum Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: 

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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München? 

Dann rufen Sie gerne bei den Fachanwälten für Arbeitnehmer an und vereinbaren einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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