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Voraussetzungen des Kündigungsverbotes

im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht trägt zur Vereinbarung von Familie und Beruf mit dem Arbeitsplatzschutz bei. Genau dafür dient der Kündigungsschutz. Der kaum eingeschränkte Bestandsschutz des Arbeitsplatzes soll schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen vor jeglichen psychischen Belastungen hinsichtlich der Sorge um einen Arbeitsplatzverlust bewahren. Damit der Kündigungsschutz überhaupt bestehen kann, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, die ihnen die Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München im Folgenden erklären.



Beginn des Kündigungsschutzes

Schwangerschaft und Fehlgeburt 

Während der Schwangerschaft schreibt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein zeitlich begrenztes absolutes Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Eine Kündigung ist also nicht nur unwirksam, sondern schon von vornherein verhindert. Dazu muss allerdings zunächst der Beginn des Kündigungsverbotes bestimmt werden:

Schwangerschaft
Die erste Voraussetzung für das Bestehen des Kündigungsverbotes ist das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht München stellt, um den Zeitpunkt des Schwangerschaftsbeginns errechnen zu können, eine Vermutung auf. Nach dieser liegt eine Schwangerschaft 280 Tage vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin vor. Wann die tatsächliche Entbindung stattfindet, ist dabei unbeachtlich. 
Eine Besonderheit hinsichtlich der Anerkennung einer Schwangerschaft liegt bei künstlichen Befruchtungen vor. In diesen Fällen beginnt der Kündigungsschutz mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter; eine Einnistung der Eizelle muss nicht stattgefunden haben.

Fehlgeburt
Auch bei Fehlgeburten gilt eine andere Frist, die beachtet werden muss. Nach dieser beginnt die Schwangerschaft ab dem 195. Tag vor dem geplanten Tag der Niederkunft.


Ende der Schutzfrist

Entbindung

Im Regelfall endet der Kündigungsschutz bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung.

Der besondere Kündigungsschutz kann über den Schwangerschaftszeitraum hinaus bestehen, wenn die Voraussetzung einer Entbindung vorliegt. Unter dem Begriff Entbindung sind im arbeitsrechtlichen Sinne alle Lebendgeburten und Frühgeburten zu verstehen.
Liegt folglich eine Entbidnung vor, so besteht der Kündigungsschutz jedenfalls bis zum Ende von vier Monaten nach der Entbindung.
Keine Entbindung liegt bei einem Schwangerschaftsabbruch dar.


Kenntnis des Arbeitgebers

Positive Kenntnis und Nachträgliche Kenntniserlangung

Damit das Kündigungsverbot bestehen kann, sollte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft aufklären. Klärt sie ihren Arbeitgeber nicht darüber auf, kann es zum Ausschluss des Kündigungsverbotes führen.

Um einen besonderen Kündigungsschutz bestehen zu lassen, muss der Arbeitgeber Kenntnis bei der Kündigung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung haben.
Unerheblich ist, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber Kenntnis erlangt:

  • Mitteilung der betroffenen Frau selbst.
  • Mitteilung durch einen Kollegen, Mitglied des Betriebsrats, Werksarzt oder auch einen außerdienstlichen Angehörigen der Frau.
  • Eigene Wahrnehmung des Arbeitgebers. Eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht.
  • Gerüchte im Betrieb sind nicht ausreichend.

Sobald die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie dem Arbeitgeber dies mitteilen. Allerdings handelt es sich hier um eine Sollvorschrift, weshalb das Arbeitsrecht auch eine nachträgliche Mitteilung an den Arbeitgeber ausreichen lässt. Die Mitteilung und somit die nachträgliche Kenntniserlangung der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber kann auch erst nach Zugang der Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung (Vorsicht: Die Mitteilung muss beim Arbeitgeber zugehen; eine rechtzeitige Absendung mit der Post genüngt nicht). Unabhängig davon, ob die Frau bereits Kenntnis von ihrer eigenen Schwangerschaft hatte. Vermutet die Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft, so reicht es, ihre Vermutung gegenüber dem Arbeitgeber zu äußern. Dadurch, dass sie selbst noch kein präzises Wissen hat, kann der Arbeitgeber dies auch nicht verlangen. Mit der nachträglichen Kenntniserlangung, wird der Kündigungsschutz wiederum nachträglich rückwirkend erlangt.

Wird die Zweiwochenfrist schuldhaft von der schwangeren Arbeitnehmerin versäumt, so geht der Kündigungsschutz verloren. Anders ist dies, wenn die Frau die Frist schuldlos nicht einhalten kann, zum Beispiel aufgrund einer Fehldiagnose des Arztes. Demnach ist auch eine nach Ablauf der zwei Wochen Frist nachträgliche Erlangung des Kündigungsschutzes möglich, wenn die Überschreitung der Frist nicht von der Frau zu vertreten ist und sie die Mitteilung unverzüglich nachgeholt. Ob die Mitteilung unverzüglich erfolgt ist oder nicht, bedarf immer eine Einzelfalls-Betrachtung. Einen Orientierungswert geben allerdings vorherige Arbeitsgerichtsentscheidungen, die einen Zeitraum von einer Woche jedenfalls als nicht zu lang bezeichnen, wohingegen eine Mitteilung nach 16 Tagen als verspätet gilt.

Jedes Schicksal einer schwangeren Frau kann anders verlaufen. Verschiedene Dinge wirken sich in einer Schwangerschaft oder nach Entbindung auf die Arbeitnehmerin oder das Kind aus. Umso wichtiger ist es, während diesem Lebensabschnitt einen zuverlässigen Ansprechpartner zu haben, um einen reibungslosen Verlauf zu ermöglichen. Vereinbaren sie gerne jederzeit als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München einen kostenlosen Beratungstermin mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Arbeitsrecht.

 


Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Kündigungsverbots: 

Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes

Der Mutterschutz hat es sich zur Aufgabe gemacht, Frauen in einem Arbeitsverhältnis, sowie auch ihre Kinder am Arbeitsplatz vor Gefahren zu schützen...

Regelungen zum Mutterschutz

„Man sollte Privates und Berufliches trennen“ Doch ist eine solche Trennung überhaupt möglich? Zumindest, wenn es um die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin geht, ist eine Trennung unmöglich...

 

Urlaubsanspruch während dem Mutterschutz

Wie sich Mutterschutz und Urlaub zueinander verhalten, erklären ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München...


Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Kündigungsverbot? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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