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Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Mutterschutz, Elternzeit und Schwerbehindertenschutz

Das Arbeitsrecht hat bei Kündigungen Schutzgesetze für den vermeintlich schwächeren Arbeitnehmer. Dieser ist im Kündigungsschutz durch das Ober- und Unterordnungsverhältnis in seinem Verhandlungsspielraum eingeschränkt. Deswegen gibt es zu dem allgemein gewährleisteten Schutz durch das Arbeitsrecht, noch einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppe, da diesen nochmal mehr Schutz bei einer Kündigung vom Gesetzgeber zusteht. Dies ist der Fall bei Schwangeren, Eltern und Schwerbehinderten. Wie dieser arbeitsrechtliche Schutz konkret in Bezug auf die Kündigung aussieht, erfahren sie im Folgenden von den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. München.



Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Grundsatz, Voraussetzung und Ausnahme im Arbeitsrecht 

Für Schwangere und Mütter nach der Entbindung gilt ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Denn eine Kündigung kann nachteilig den physische und psychische Zustand von Schwangeren, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen beeinflussen. Durch einen möglichen Verlust des Arbeitsplatzes kann die Schwangere sogar zum baldigen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst werden, so der Europäische Gerichtshof.

Eine schwangere Frau, kann von ihrem Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, nicht ordentlich als auch nicht außerordentlich gekündigt werden. Das gleiche gilt im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Damit das absolute Kündigungsverbot wirkt, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden. Dies ist auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.

Außerdem gilt das Kündigungsverbot auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme. Dies folgt aus der Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Das Kündigungsverbot soll vor dem Verlust des Arbeitsplatzes (werdender) Mütter schützen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses soll demnach während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gewährleistet sein, unabhängig davon, ob die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll.

Eine Ausnahme des absoluten Kündigungsverbots ergibt sich, wenn der Arbeitgeber bei der verantwortlichen Landesbehörde in München einen Antrag auf eine ausnahmsweise Genehmigung zur Kündigung, einer schwangeren Arbeitnehmerin oder frisch entbundenen Mutter, stellt. Der Arbeitgeber muss der Landesbehörden in München, die Gründe aufzeigen, woraus die Ausnahmesituation folgen soll.
Gewährt die Landesbehörde in München ausnahmsweise die Kündigung, ist der Arbeitgeber dazu ermächtigt, die Kündigung unter Einhaltung der allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wirksam auszusprechen.


Kündigungsschutz während der Elternzeit

Grundsatz, Ausnahme und Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber darf aufgrund des Kündigungsschutzes ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verlangt worden ist und während der gesamten Elternzeit, nicht kündigen.

Erwerbstätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit gilt ein Kündigungsverbot. Dieses fängt ab dem Zeitpunkt an, von dem an Elternzeit verlangt worden ist (höchstens allerdings acht Wochen vor dem Beginn). Das Ende des Kündigungsverbot geht mit dem Ende der Elternzeit einher.

Ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit im Unternehmen Teilzeit arbeiten, ist unerheblich für das Kündigungsverbot. Es bleibt also auch bei Teilzeitarbeit bestehen.

Ein Arbeitnehmer kann ausnahmsweise während der Elternzeit durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wenn dies die zuständige Landesbehörde in München genehmigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen möchte.

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, beträgt drei Monate.


Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten

Vorgehen, Entscheidung und Probezeit

Um Nachteile für schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, soll der besondere Kündigungsschutz wirken. Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gekündigt werden können. Er soll allerdings Kündigungen aufgrund der Behinderung wegen Diskriminierung verhindern.

Ein Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer kann nur ordentlich oder außerordentliche gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber im ersten Schritt die Schwerbehindertenvertretung informiert und angehört hat  - soweit diese im Unternehmen besteht. Weiter muss der Arbeitgeber eine Zustimmung beim Integrationsamt München schriftlich beantragen und seine Gründe darlegen, warum eine solche Kündigung gerechtfertigt sein sollte. Das zuständige Integrationsamt schaut sich für seine Entscheidung, ob der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, natürlich beide Seiten an. Es findet eine Abwägung zwischen den Gründen des Arbeitgebers und den Stellungnahmen des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung - soweit im Betrieb vorhanden - und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer selbst, statt:

Genehmigt das zuständige Integrationsamt die Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber diese, -unter den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen - innerhalb von einem Monat, auszusprechen.

Verweigert das zuständige Integrationsamt die Möglichkeit einer Kündigung, so kann der Arbeitgeber keine wirksame Kündigung aussprechen.

Der Europäische Gerichtshof hat sich übrigens mit Urteil vom Februar 2022 für einen erweiterten Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ausgesprochen. Dieser besagt, dass bereits während der Probezeit das Unternehmen prüfen muss, ob der Arbeitnehmer auf einer anderen Stelle eingesetzt werden kann, wenn die für ihn vorgesehene Stelle nicht passend ist.

Haben sie eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob diese wirksam ist, oder ob bei Ihnen der besondere Kündigungsschutz gilt? Gibt es noch weitere arbeitsrechtliche Fragen? Dann vereinbaren sie gerne online unkompliziert einen kurzfristigen Beratungstermin mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München und lassen sie gerne ihre Kündigung kostenlos überprüfen und ihr weiteres Vorgehen dagegen planen.

 


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Haben Sie weitere Fragen zum besonderen Kündigungsschutz ?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie kurzfristig einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein München. 
Wir sind für Sie da.

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