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Diskriminierung am Arbeitsplatz
Information für Arbeitnehmer:Innen in München
Es handelt sich hierbei um einen umfassenden Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung im Berufsleben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungsgesetz schützt acht Merkmale: Die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und die sexuelle Ausrichtung.
Im Folgenden Informationen zu den wichtigsten Fragen rund um die Diskriminierung am Arbeitsplatz, Arten von Diskriminierung, das Diskriminierungsgesetz, Diskriminierung Minderheiten, Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Diskriminierung rechtliche Schritte.
Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das AGG schützt Diskriminierungen aus den in § 1 AGG genannten Merkmalen. Hierzu gehört neben der Rasse, der ethnischen Herkunft und dem Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Definition und Arten von Diskriminierung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Hier geht es vor allem auch um Diskriminierung von Minderheiten.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland
Das dem Diskriminierungsgesetz ist abschließend geregelt. Nur die Merkmale die in § 1 genannt werden, können auch geschützt werden. Das Gesetz definiert abschließend das Ziel, die Begriffe, das Benachteiligungsverbot und deren rechtliche Ausnahmen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, ist auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Was betroffene Arbeitnehmer beachten müssen
Es gilt ein umfangreicher Schutz für jeden Arbeitnehmer. Dieser Schutz vor einer Benachteiligung gilt bereits vor einer Anstellung. Geschützt wird demnach: die Bewerbung, die Einstellung, die Beförderung, die Arbeitsbedingungen, die Kündigung und die betriebliche Altersvorsorge. Diskriminierung rechtliche Schritte, was ist zu tun:
Ein betroffener Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber eine Beschwerde gegen die Diskriminierung einreichen. Möglich ist auch die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das gilt auch für eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht.
Wir empfehlen eine umfassende Rechtsberatung, damit die gesamte Situation juristisch bewertet werden kann. Gerade wenn es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht kommen soll, können wir sie informieren, welche Informationen dokumentiert werden müssen, damit sie vor Gericht Bestand haben. Es kann eine Klage wegen Diskriminierung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Ursachen und Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz
Es gibt sechs Gründe für eine Diskriminierung: die ethnische Herkunft, also zum Beispiel wo jemand geworden ist. Das Geschlecht also jemand ist z.B. Frau oder Mann. Die Religion oder Weltanschauung, also gläubige Menschen oder Menschen die ihre eigene Art haben die Welt anzuschauen eine Behinderung also manche Menschen leben mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit. Das Alter, es gibt junge und ältere Menschen die sexuelle Identität, also zu wem fühlt man sich sexuell hingezogen. Gegen all diese Gründe darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine Diskriminierung erleben.
Folgen der Diskriminierung am Arbeitsplatz
Wir empfehlen eine umfassende Rechtsberatung, damit die gesamte Situation juristisch bewertet werden kann. Gerade wenn es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht kommen soll, können wir sie informieren, welche Informationen dokumentiert werden müssen, damit sie vor Gericht Bestand haben. Es kann eine Klage wegen Diskriminierung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz
der Arbeitgeber ist verpflichtet präventiv tätig zu sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
Bei Vorliegen einer Benachteiligung muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreifen.
Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.
Wenn Sie Fragen zur „Diskriminierung am Arbeitsplatz und im beruflichen Umfeld“ haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.
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