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Kündigung bei Kleinbetrieb im Arbeitsrecht

Kündigungsschutz, Abfindung und Kündigungsfrist

Im Arbeitsrecht spricht man von einem Kleinbetrieb, wenn der Arbeitgeber regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. In Kleinbetrieben gibt es besondere Schutzvorschriften auf Seite des Arbeitgebers. Hintergrund dieser Vorschriften ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten in Kleinbetrieben existieren, erklären ihnen im Folgenden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des ArbeitnehmerHilfe Vereins München.



Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben

Grundsatz, Ausnahme, Anwendung

Das Kündigungsschutzgesetz findet für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben keine Anwendung. Allerdings ist der allgemeine Mindestkündigungsschutz zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass in Kleinbetrieben kein Kündigungsschutz existiert. In Kleinbetrieben besitzt nämlich jeder Arbeitnehmer einen besonderen Stellenwert, da der Geschäftserfolg von jedem einzelnen Arbeitnehmer abhängt. Störungen und Arbeitsausfälle können Kleinbetriebe schwerer verkraften als große Unternehmen. Es ist dem Arbeitgeber demnach nicht zuzumuten, weniger leistungsfähiges Personal weiter zu beschäftigen. Des Weiteren würde ein Kündigungsschutzprozess einen Kleinbetrieb finanziell stark belasten.
Trotzdessen ist der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb nicht schutzlos; der Arbeitnehmer kann sich nämlich auf den allgemein gebotenen Mindestkündigungsschutz berufen:

1. Der Arbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber nicht wegen willkürlichen (z.B. wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausspricht ohne nähere Auskunft über den Verdacht) und sachfremden Motiven gekündigt werden.

2. Möchte der Arbeitgeber Personal abbauen, muss dieser im Vorhinein eine Sozialauswahl getätigt haben. Führt der Arbeitgeber, obwohl mehrere vergleichbare Arbeitnehmer in Frage kommen, keine Sozialauswahl durch, ist die Kündigung unwirksam.

3. Bei langjähriger Mitarbeiter ist das Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

4. Außerdem wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Prozessrecht gewährleistet. Der Arbeitgeber muss also seine Überlegungen zur Kündigung offen legen. Der Arbeitnehmer muss dagegen beweisen, dass die Kündigung sittenwidrig (z. B. Rachsucht oder Vergeltung) oder treuwidrig (z. B. Kündigung vor versammelter Belegschaft) ist.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sollte beim allgemeinen Mindestkündigungsschutz darauf achten, dass dieser keinesfalls so ausgedehnt ist wie der „normale“ Kündigungsschutz und nur in seltenen Fällen Anwendung findet.


Abfindung bei Kleinbetrieben

Grundsatz, Ausnahme, Arbeits- und Tarifvertrag

Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs haben keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Allerdings kann eine langjährige Betriebszugehörigkeit - wie die Rechtsprechung gezeigt hat - zu einer Abfindungszahlung führen, da für den Arbeitgeber eine Rücksichtnahmepflicht besteht.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Abfindungsanspruch des Arbeitnehmer in Kleinbetrieben. Jedoch können vertrag- oder tarifliche Abfindungsansprüche, in Kleinbetrieben für den Arbeitnehmer oder auch aufgrund eines besonderen Vertrauensschutzes, entstehen. Ein besonderer Vertrauensschutz besteht bei einer sehr langen Betriebszugehörigkeit. Dies war beispielsweise der Fall, als ein Arzt seine 30 jahrelang beschäftigte Arzthelferin kündigen wollte. Die Kündigung galt zwar als wirksam, allerdings hat die Arzthelferin eine ordentliche Abfindung erhalten.


Kündigungsfrist bei Kleinbetrieben

Grundkündigungsfrist

In Kleinbetrieben gilt die Grundkündigungsfrist, soweit nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag zwischen den arbeitsvertraglichen Parteien vereinbart worden ist.

Für Kleinbetriebe existiert keine spezielle Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist richtet sich, wenn keine arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen getroffen wurden, nach der Grundkündigungsfrist. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Möchte der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Kündigung zum Ende des Kalendermonats aussprechen, muss sie in Monaten mit 31 Tagen spätestens am 3., in Monaten mit weniger Tagen früher zugehen. Möchte der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber hingegen eine Kündigung zum 15. aussprechen, so muss diese, wenn davor ein Monat mit 31 Tagen liegt, spätestens am 18. des Vormonats zugehen. In kürzeren Monaten muss die Kündigung entsprechend früher erfolgen. 

Wenn sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb sind und eine Kündigung erhalten haben, können sie als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München kostenlos ihren Arbeitsvertrag, von den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht, überprüfen lassen. Dieser kann nämlich das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarungen ausschließen. Wenden sie sich gerne auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen an die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. München und vereinbaren sie online, schnell und unkompliziert einen kostenlosen Beratungstermin.

 


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Haben Sie weitere Fragen zur Kündigung im Kleinbetrieb?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein München. 
Wir sind für Sie da.

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