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Arbeitslosengeld bei Kündigung im Arbeitsrecht

Voraussetzungen, Zahlung und Sperrzeit

Wird eine Kündigung erklärt, liegt die Fragen nach dem Erhalt von Arbeitslosengeld nicht fern. Der Arbeitnehmer fragt sich oft, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten? Wie lange man Arbeitslosengeld beziehen kann? Und wie man eine Sperrzeit vermeidet? Diese Fragen beantworten ihnen die Rechtsanwälte des ArbeitnehmerHilfe e.V. München im Folgenden.



Welche Voraussetzungen für den Erhalt des Arbeitslosengelds bei Kündigung müssen beachtet werden?

Arbeitslos, Meldepflicht und Anwartschaft

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen arbeitslos sein und dies auch der Agentur für Arbeit in München gemeldet haben. Außerdem ist die Anwartschaft zu erfüllen.

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes bei Kündigung sind: 

1. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sind arbeitslos.

2. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet. Dies kann man sofort - auch online - machen, wenn man die Kündigung erhalten hat. Wird die Meldepflicht nicht rechtzeitig ausgeübt, drohen Sperrzeiten.

3. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erfüllt die Anwartschaft, das heißt innerhalb der letzten 30 Monate muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Einzahlung, in die Arbeitslosenversicherung, wird demnach vorausgesetzt oder man ist Auszubildender. Im Rahmen eines 450€ Jobs oder noch weiter drunter, wird nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Folglich ist die Anwartschaft in diesem Fall nicht erfüllt. 

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Monaten nicht auf die Anzahl von 12 versicherungspflichtigen Monate kommt, zum Beispiel weil diejenige oder derjenige nur befristet beschäftigt war, kann eine kürzere Anwartschaft ausreichen. Dafür genügen mindestens sechs versicherungspflichtige Monate, in den letzten 30 Monaten, wenn die Dauer der Beschäftigungen meistens 14 Tage betrug.

In besonderen Fällen können fehlende Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Anwartschaft „ausgefüllt“ werden; die fehlende Zeit wird praktisch gutgeschrieben, so dass die Anwartschaft erfüllt ist. Zu den besonderen Fällen zählen die freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung, die Erziehung eines Kindes (bis zum dritten Lebensjahr), Erhalt von Krankengeld, freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst.


Wie lange erhält man Arbeitslosengeld I nach der Kündigung ausgezahlt?

Einzahlung, Alter, Sperrzeit

Dies ist abhängig davon, wie lange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und wie alt sie sind.

Wie lange man Arbeitslosengeld I nach der Kündigung ausgezahlt bekommt, ist abhängig davon, wie lange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den vergangenen fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung versicherungspflichtig war und wie alt diejenige oder derjenige ist.

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose bis 50 Jahre ergibt sich wie folgt:

  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für sechs Monate.
  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 16 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für acht Monate.
  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate.

 

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosen bis 50 Jahren kann maximal 12 Monate betragen, auch wenn man länger versicherungspflichtig beschäftigt war. Durch eine Sperrzeit bei Arbeitslosen bis 50 Jahren kann ein Viertel des Arbeitslosengeldes gekürzt werden. Dies geschieht gleich am Anfang der Arbeitslosigkeit.

 

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose ab 50 Jahre ergibt sich wie folgt:

  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 15 Monate.
  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt und ist 55 Jahre alt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate.
  • War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 58 Monate versicherungspflichtig beschäftigt und ist 58 Jahre alt, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate.

 

Durch eine Sperrzeit bei Arbeitslosen ab 50 Jahren kann eine Kürzung des Arbeitslosengeldes von bis zu sechs Monaten erfolgen, weshalb man diese unbedingt vermeiden sollte.


Wie kann man eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld bei Kündigung vermeiden?

Gründe, Dauer und Lösungswege

Je nachdem, aus welchem Grund eine Sperrzeit verhängt worden ist, gibt es unterschiedliche Angriffsmöglichkeiten.

Wird eine Sperrzeit verhängt, hat man keinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld; die Bezugsdauer wird gekürzt. Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig vom Grund der Arbeitslosigkeit.

 

Welche Gründe liegen bei einer Sperrzeit von 12 Wochen vor?

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat selbstständig gekündigt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag unterschrieben.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Kündigung selbst verschuldet, zum Beispiel wegen Diebstahls.

 

Um eine Sperrzeit in diesen Fällen zu verhindern, sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterschreiben, sonst wird dies als Mitwirkung zur Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit in München bewertet. Egal, wie gut der Vertrag aussehen mag, wenden sie sich zuerst an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Bei selbstverschuldeten Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage eine Sperrzeit verhindern, wenn zum Beispiel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein gerichtlicher Vergleich erzielt werden kann.

 

Welche Gründe liegen bei einer Sperrzeit ab drei Wochen vor?

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat eine Arbeit abgelehnt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat eine Eingliederungsmaßnahme abgelehnt oder diese abgebrochen.

 

Die Sperrzeit von drei Wochen kann bei einem zweiten Verstoß auf sechs Wochen verlängert werden.

 

Welcher Grund liegt bei einer Sperrzeit von einer Woche vor?

Der häufigste Grund für die Verhängung einer Sperrzeit ist das Meldeversäumnis bzw. verspätete Arbeitsuchendmeldung. Diese betrifft 534.000 Fälle.

Um eine solche Sperrzeit zu vermeiden, sollten sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Spätestens aber drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Wenden sie sich gerne an die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München bei Fragen zum Arbeitslosengeld und um Sperrzeiten zu vermeiden. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht vermeiden regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gerne können sie auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen einen kostenlosen Beratungstermin online vereinbaren.

 


Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld bei Kündigung: 

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Haben Sie weitere Fragen zum Arbeitslosengeld bei Kündigung?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein München. 
Wir sind für Sie da.

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