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06.08.2019: Arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen Probezeit und Wartezeit

Der im Arbeitsrecht nicht versierte Laie kennt oft die Unterscheidung zwischen Probezeit und Wartezeit nicht.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag klar eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart ist mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, dann können Sie als Arbeitnehmer in dieser Zeit selbst kündigen oder gekündigt werden, ohne dass es eines Grundes bedarf.

Falls Sie keine Probezeit vereinbart haben, gilt trotzdem eine Wartefrist von sechs Monaten nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Im Arbeitsrecht heißt das, eine Kündigung von Ihnen kann trotzdem ohne Angaben von Gründen innerhalb der ersten sechs Monate erfolgen, allerdings nicht mit einer verkürzten Probezeitkündigungsfrist, sondern mindestens mit der gesetzlichen Frist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. 

Tipp vom Fachanwalt im Arbeitsrecht: Lassen Sie auch eine Kündigung innerhalb der Probezeit oder der Wartezeit überprüfen, da diese bei Formmängeln oder willkürlichem Ausspruch entgegen § 242 BGB ebenfalls unwirksam sein kann. Eine Beratung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie hier vereinbaren.

- C. Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht



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