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04.06.2019: Honorarpfleger in einer Pflegeeinrichtung sind Angestellte - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R) festgestellt, dass Pflegekräfte, die in einem Heim arbeiten, grundsätzlich keine freien Mitarbeiter sein können.

Diese sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer zu betrachten. Wie auch die Süddeutsche Zeitung in ihrem Artikel vom 07.06.2019 berichtet, ist für einen Pfleger im Heim kaum denkbar, dass er wie ein eigener Unternehmer handelt. Denn er ist in das Pflegesystem des Heims so stark eingebunden, dass er auf jeden Fall Arbeitnehmereigenschaften hat. Ein Honorarpfleger kann demnach nicht in Pflegeeinrichtungen als freier Mitarbeiter tätig sein. Falls Sie eine solche Tätigkeit ausüben, sind Sie scheinselbstständig und haben alle Rechte eines Arbeitnehmers.

Altenpflegeheime müssen für die in ihrem System eingebetteten Mitarbeiter damit auf jeden Fall Sozialversicherungsbeiträge abführen. Sie können nicht, auch nicht zeitlich befristet, auf sogenannte freie Honorarpflegekräfte zurückgreifen. Das Argument des Fachkräftemangels und der Notwendigkeit der Einstellung solcher Honorarpflegekräfte hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen. Dies sei kein rechtliches Argument, um eine unternehmerische Freiheit und die nicht weisungsgebundene Beschäftigung der Mitarbeiter zu ermöglichen. Die als Honorarpfleger eingesetzten Mitarbeiter haben demnach nicht nur das Recht auf Ausgleich von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern genießen arbeitsrechtlich auch den vollen Kündigungsschutz wie jeder andere Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung.

Dies wurde nun auch bestätigt für Ärzte, die auf Honorarbasis arbeiten. Honorarärzte in den Kliniken sind danach in der Regel ebenfalls nicht selbstständig. Damit genießen auch diese arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und für sie müssen Sozialversicherungsleistungen abgeführt werden. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Kliniken und die Pflegeeinrichtungen auf diese Entscheidung reagieren.

Denn oft stellt sich der Sachverhalt für die Arbeitgeber aufgrund des Fachkräftemangels so dar, dass gut ausgebildete Honorarpfleger nicht zu den gleichen Bedingungen wie andere Mitarbeiter in der Pflegeeinrichtung arbeiten wollen. Auch deshalb hat man Honorarpfleger mit einem teilweise sehr viel höheren Gehalt eingesetzt.

Es wird sich zeigen, wie sich beide Seiten, sowohl die Pflegeeinrichtungen als auch die Honorarpfleger, aufeinander zubewegen. Falls Sie betroffen sind, kann einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht Sie sehr gerne zu Ihrem Problem beraten.



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