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Arbeitsrecht von A-Z

die wichtigsten Begriffe aus dem Arbeitsrecht

Der ArbeitnehmerHilfe Verein München zeigt ihnen Praxis relevante arbeitsrechtliche Bezeichnungen in einem A-Z Schema. 

Das Arbeitsrecht von A-Z soll ihnen einen Crashkurs zu den wichtigsten und interessantesten arbeitsrechtlichen Begriffen geben. Unseren Anwälten des ArbeitnehmerHilfe e.V. ist es wichtig, ihnen die „Klassiker“ des Arbeitsrechts näher zu bringen. 


Arbeitsrecht A wie Arbeitszeugnis 


Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, hat ein Recht, nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, ein qualifiziertes schriftliches Arbeitszeugnis zu erhalten. Dieses muss vor allem verständnisvoll formuliert sein, damit es nicht zu doppeldeutigen Aussagen kommt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Dauer und die Art der Tätigkeit aufzuführen. Zudem können sie als Arbeitnehmer*in darauf bestehen, Angaben über ihre Leistung und ihr Verhalten im Betrieb anzuführen. Bei fehlerhafter Form und Rechtschreibung können sie auf Richtigstellung klagen.

 

Arbeitsrecht B wie Beendigung des Arbeitsverhältnisses via Kündigung


Sie müssen sich immer vor Augen halten, dass eine Kündigung die Ultima Ratio ist, d.h. dass sie der letzte Lösungsweg bei einem bestehenden Kündigungsschutz ist. Vor diesem Hintergrund hat das Gesetz beschlossen, dass eine Kündigung immer einer Verhältnismäßigkeitskontrolle zu unterziehen ist. 

 

Arbeitsrecht C wie Code of Conduct


Der Code of Conduct ist ein Verhaltenskodex und kann von Unternehmen freiwillig erstellt werden. Mit dem Code of Conduct sind bestimmte Verpflichtungen verbunden, die von jedem im Betrieb befolgt werden müssen. Meistens handelt es sich um Geschenkerichtlinien, kollektive Zusammenarbeit, Umweltschutz oder das Verhalten gegenüber Dritten. Kurz gesagt: Der Code of Conduct bewahrt die wichtigsten Werte des Unternehmens und es kann bei Nichtbefolgung zu Sanktionen kommen. 

 

Arbeitsrecht D wie Durchschnittsleistung

 
„Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann“, so lautet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008. Aus diesem Urteil geht hervor, dass Arbeitnehmer*innen keine objektive Durchschnittsleistung erbringen müssen, sondern dass sie ihre individuelle Leistungsfähigkeit vollständig ausschöpfen sollen. Es ist aber Vorsicht geboten, denn eine Kündigung aufgrund schlechter Leistung kann trotzdem erfolgen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die frühere Arbeitsleistung im Vergleich zu den gegenwärtigen Leistungen deutlich gesunken sind oder ein Leistungsungleichgewicht zwischen Mitarbeitern derselben Tätigkeit vorliegt. 

 

Arbeitsrecht E wie eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung 


Die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, d.h. wenn die Schädigung mit Absicht oder durch grobe Unvorsichtigkeit zugeführt wurde. 

 

Arbeitsrecht F wie fristlose Kündigung


Die fristlose Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese kommt meistens zum Gebrauch, wenn ein grobes Fehlverhalten vorliegt und eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen übermittelt werden, sonst verfällt der Grund der fristlosen Kündigung. 

 

Arbeitsrecht G wie Gewerkschaft 


Eine Gewerkschaft ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Ziel einer Gewerkschaft ist es, die Interessen der Arbeitnehmer*innen zu vertreten und gegenüber den Arbeitgeberverbänden durchzusetzen. Zusätzlich werden Gewerkschaften im Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützt und Abreden gegen die Gewerkschaft verboten. 

 

Arbeitsrecht H wie Höchstarbeitszeit


Die Höchstarbeitszeit pro Tag bei einer Vollzeit Beschäftigung beträgt 8 Stunden. In Ausnahmefällen beläuft diese sich bis zu 10 Stunden. In einem Zeitraum von sechs Monaten muss die durchschnittliche Arbeitszeit dennoch bei 8 Stunden liegen. Ein Ausgleich muss nach der 24sten Woche erfolgen. Die Höchstarbeitszeit greift nicht bei leitenden Angestellten, Chefärzten und Arbeitnehmer*innen, die mit einer pflegebedürftigen Person zusammen wohnen, und diese Rund um die Uhr betreuen müssen. 
 


Arbeitsrecht I wie Interessensabwägung 


Der Kündigungsschutz fordert von seitens des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei einer ordentlichen Kündigung nochmal beide Seiten zu beleuchten. Die Kriterien, die hierbei eine Rolle spielen sind zum einem die Art, Dauer und Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie das Alter und der soziale Rang des Arbeitnehmers usw. 

 

Arbeitsrecht J wie Jahreszielgehalt


Um neben ihrem Grundgehalt ein paar Euros mehr zu verdienen, verwenden immer mehr Unternehmen die amerikanische Variante des Jahreszielgehalts. Das Jahreszielgehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einer Variablen. Die Variable stellt Ziele des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers dar, welche im Vorhinein im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Somit kann der Arbeitnehmer*in aktiv sein Jahreseinkommen mitgestalten und erhöht zugleich seine Motivation. 

 

Arbeitsrecht K wie Kündigungsschutz


Der Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz greift dann, wenn die Betriebsgröße auf mind. 10 Arbeitnehmer*innen ausgelegt ist und diese wenigstens sechs Monate im Unternehmen tätig waren. Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber sie nicht willkürlich kündigen kann, sondern er nur aufgrund von personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen eine Kündigung einleiten darf und seine Anschuldigung gegenüber dem Arbeitnehmer*in beweisen muss.

 

Arbeitsrecht L wie Lohnzahlung


Die Gesetzgeber sind sich dessen bewusst, dass der Lohn einer Person gleichzeitig auch die Sicherung seiner Existenz ist. Deswegen gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers Schutz, indem er spezielle Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen, eine Privilegierung des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitsgebers oder ein Aufrechnungsverbot erteilt. 

 

Arbeitsrecht M wie Mutterschutz


Der Mutterschutz ist eine besondere Schutzvorschrift für Arbeitnehmerinnen. Während der gesamten Schwangerschaft und auch vier Monate nach der Entbindung gilt ein absolutes Kündigungsverbot. 

 

Arbeitsrecht N wie Nebentätigkeit


Sie, als Arbeitnehmer*in haben ein Recht auf die Ausübung einer Nebentätigkeit, solange diese nicht mit der primären Arbeitstätigkeit zusammenstößt oder die Höchstarbeitszeit übersteigt. 

 

Arbeitsrecht O wie ordentliche Kündigung


Eine ordentliche Kündigung kann personenbedingte, betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe haben. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung ist zudem die Kündigungsfrist zu beachten, diese gilt, wenn keine Abmachung im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist oder diese sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirkt. 

 

Arbeitsrecht P wie Probezeit


Am Anfang des Arbeitsverhältnisses stellt der Arbeitgeber sie Wort wörtlich auf die Probe. Diese Probezeit darf max. sechs Monate andauern. Dadurch, dass die Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag festgehalten wird, kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit innerhalb von einer zwei wöchigen Kündigungsfrist ohne einen bestimmten Kündigungsgrund erfolgen. 


Arbeitsrecht Q wie qualifiziertes Arbeitszeugnis 


Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist gekennzeichnet durch einen Einleitungsteil, zweitens durch Informationen über das Unternehmen, als drittes beinhaltet es eine Aufgabenbeschreibung des Mitarbeiters, des Weiteren eine Leistungsbeurteilung, Angaben zum Verhalten und als letztes eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift. 

 

Arbeitsrecht R wie Regelungsabrede


Wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, spricht man von der Regelungsabrede. Diese wird im Unterschied zu einer Betriebsvereinbarung lediglich mündlich ausgesprochen und erfolgt nicht in schriftlicher Form.

 

Arbeitsrecht S wie Sonntagsarbeit


Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer*innen nicht an Sonntagen arbeiten. Allerdings gibt es Ausnahmen für Krankenhäuser, Restaurants, dem Theater usw. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass die Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen durch einen Ersatzruhetag ausgeglichen werden muss. Außerdem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Sonntagsarbeitern*innen 15 beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr gewährt, ausgenommen sind andere Regelungen im Tarifvertrag. 

 

Arbeitsrecht T wie Tarifautonomie 


Die Tarifautonomie ermöglicht den Gewerkschaften und Arbeitgebern Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ohne staatliche Bevormundung zu entscheiden. Sie ist zudem im Grundgesetz verankert. 

 

Arbeitsrecht U wie Urlaub 


Der gesetzliche Mindesturlaub beläuft sich auf 20 Tage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Im Arbeitsvertrag kann aber eine höhere Anzahl an Urlaubstagen festgelegt werden. Die Entscheidung über den Urlaubszeitpunkt liegt beim Arbeitgeber. 

 

Arbeitsrecht V wie verhaltensbedingte Kündigung


Wie der Name verhaltensbedingte Kündigung schon sagt, wird eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer*in wegen seines willentlichen negativen Verhaltens vorgenommen. Dies könnte z. B. andauernde Unpünktlichkeit, Selbstbeurlaubung, das Begehen einer Straftat usw. sein.

 

Arbeitsrecht W wie Werkvertrag


Ein Werkvertrag stellt Arbeitsaufträge zwischen dem Besteller und dem Unternehmer dar. Der Besteller verpflichtet sich eine Sache herzustellen, zu verändern oder ein spezifisches Arbeitsergebnis zu erreichen. Der Unternehmer verpflichtet sich wiederum den vereinbarten Werklohn zu bezahlen. 


Arbeitsrecht Z wie Zugang


Die Wirksamkeit einer Kündigung erreicht der Arbeitgeber erst, wenn die Kündigung beim Arbeitnehmer*in zugegangen ist, d.h. dass man die Kündigungserklärung entweder persönlich übergibt oder bei Abwesenheit des Arbeitnehmers, den Zugang der Kündigung sicherstellen muss.

 

Wir hoffen, dass sie einen kleinen Einblick in das Arbeitsrecht A-Z erhalten haben und ihnen die Begrifflichkeiten nicht mehr so fremd erscheinen. Trotz der vielseitigen, hier angeführten, arbeitsrechtlichen Begriffe, gibt es noch viele mehr. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht unterstützen sie gerne bei der Begriffsentschlüsselung sämtlicher arbeitsrechtlicher Regelungen. Zudem überprüfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe München gerne ihre Kündigungen, Arbeitszeugnisse oder Arbeitsverträge kostenlos bei einem persönlichen oder telefonischen Termin.

 


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