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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist einstweilen nicht vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt, wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Folgen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Coronakrise haben zahlreiche Firmen Kurzarbeit angemeldet während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das rechtmäßig war, darf angezweifelt werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht differenziert man zwischen drei voneinander abweichenden Kündigungsarten, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Darüber hinaus wird im Kündigungsschutzgesetz zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen differenziert.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Erkrankung handelt, erscheint es erstmal einleuchtend, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer aufgrund einer Krankheit des Beschäftigten. Doch bei exakter Betrachtung wird aber zügig klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Voraussetzungen nicht hat.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Ganz gewiss kann es passieren, aufgrund von Corona gekündigt zu werden, aber keinesfalls, weil man aufgrund des Virus arbeitsunfähig ist, sondern weil sich der betroffene Mitarbeiter nicht an die mit Covid-21 im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann einerseits Überängstlichen zum Verhängnis werden, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder andererseits, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. So oder so, in beiden Fällen schafft der Beschäftigte auf Grund seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung hat aber in aller Regel eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Chance kriegt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung allein auf Grund von Covid-19 zulässig ist, kann insofern eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind zwar nicht auszuschließen, doch recht unwahrscheinlich, weil die Hürden für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn es ein Mitarbeiter verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Mitarbeiter auf Grund der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, zweifellos kann es ja, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen kommen? Ja, so ist es, am naheliegendsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb dauerhaft erheblich reduziert oder komplett beendet wird, auch könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Sofern nicht alle, sondern nur ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten erforderlich, das bedeutet, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeitsdauer und Unterhaltspflichten müssen beachtet werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Vorrangig ist zu untersuchen, inwieweit die Bedingungen für die Nutzung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass der betroffene Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Sollten diese beiden Bedingungen erfüllt sein, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der untersucht wird, inwieweit die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss auf jeden Fall die Dreiwochenfrist beachtet werden, was bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Fazit

Zwar kann keinem anlässlich einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, aber durch Corona bedingte Verwerfungen der Wirtschaft können trotz allem dazu führen, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch in Zeiten des Coronaausbruchs gelten selbstverständlich die Vorschriften des Arbeitsrechts ohne Ausnahme. Falls Sie herausfinden möchten, ob Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, nehmen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München in Anspruch.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur "Verhaltensbedingten Kündigung wegen Corona" haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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