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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist momentan noch nicht vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Konsequenzen für das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Coronapandemie haben unzählige Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das rechtmäßig war, darf bezweifelt werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Sonderkündigungsrecht ist die Bezeichnung für ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, obschon allgemein keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Solche Sonderkündigungsrechte kommen in erster Linie dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, nach Vertragsschluss die Konditionen dieses Vertrags, beispielsweise den Preis für eine Vertragsleistung einseitig zu ändern. Ein Recht auf Sonderkündigung kann sich einerseits aus einem Gesetz ergeben oder andererseits in einem Vertrag verankert worden sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Sicher gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht immer als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist bei einer außerordentlichen Kündigung immer ein wichtiger Grund anzugeben. Demnach könnte ein wichtiger Grund dann gegeben sein, wenn die kündigende Vertragspartei eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Vergehen der Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was letztlich einen wichtigen Grund darstellt, wird demzufolge nicht durch ein Gesetz definiert, vielmehr kommt es darauf an, dass Nachweise vorliegen, die nach Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien und unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Recht häufig wird man mit der Behauptung konfrontiert, es gäbe wegen Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die pandemische Lage wegen Corona hat zwar im Arbeitsleben eine besondere Situation hervorgebracht, jedoch ist das Arbeitsrecht trotz allem gleich geblieben. Ohne Zweifel kann weder die Pandemie selber, noch eine Erkrankung oder Infektion an Covid-22 der Begründung für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ganz ohne Zweifel etwas ganz anders einzuordnen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona erteilt wurde. Wegen der unübersichtlich werdenden Corona-Situation wurden beispielsweise Regeln und Vorschriften erlassen, um deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem abzufedern und zu reduzieren. Dazu zählten Maskenpflicht und PCR-Tests, Abstands- und Hygieneregeln, 3G und ähnliche Regeln, Quarantänevorschriften sowie Reise- und Besuchsbeschränkungen. Verstößt jemand wiederholt und bewusst gesetzliche Verbote missachtet, kann das zweifellos auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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