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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Die häusliche Quarantäne ist die Bezeichnung einer vom Gesundheitsamt angeordneten, zeitlich befristeten Maßnahme, zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie und beabsichtigt damit den Infektionsschutz der Bevölkerung, indem die Ausbreitung der Viren eingedämmt wird. Die Quarantänemaßnahme wird für diejenigen angewandt, die Kontakt mit einer positiv auf den Coronavirus getesteten Person hatten. Alle Personen, bei denen eine Infektion mit Corona feststeht, also bei denen diese anhand eines Corona-Antigen-Schnelltests beziehungsweise mittels eines PCR-Tests belegt ist, müssen in häusliche Isolierung oder bei Schwierigkeiten in einem Krankenhaus isoliert behandelt werden.

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist Stand jetzt nicht vorauszusagen, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Folgen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Coronapandemie meldeten nicht wenige Firmen Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, ob und inwiefern das rechtmäßig ist, kann eindeutig verneint werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit ist eine gegenseitig akzeptierte Testphase, die vom Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zu dessen vereinbarten Ende reicht. Je nachdem welche Vereinbarung getroffen wurde, kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten gehen. Im Verlauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nicht in der Probezeit, deshalb braucht es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Falls dem Mitarbeiter der neue Arbeitsplatz nicht behagt, kann er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, weil die Erleichterungen der Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Gehäuft sagen uns Arbeitnehmer, dass sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden, weil sie diesen über eine durch eine Behörde angeordnete Quarantänemaßnahme in Kenntnis gesetzt hatten. Die betreffenden Arbeitnehmer wurden direkt danach von ihren Arbeitgebern dazu aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme der Gesundheitsbehörde beizubringen. Da die Mehrzahl der Gesundheitsämter aber überlastet und darum nicht in der Lage waren, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne so zeitnah auszustellen. Ein Fehlen der schriftlichen Bestätigung wurde durch einige Arbeitgeber dann zum Anlass für die Kündigung genommen. auch wenn die betreffenden Arbeitnehmer gar keine Option hatten, eine solche einzureichen. Jedoch gerade in kleineren Unternehmen oder innerhalb der Probezeit gehen etliche Beschäftigte davon aus, dass sie jederzeit und ohne Weiteres entlassen werden können. Jedoch stimmt das nicht wirklich, auch im Falle, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann man deswegen keine Zulässigkeit sämtlicher Kündigungen annehmen. In den besagten Fällen handelte es sich um Willkür der Arbeitgeberseite und darum erklärten mehrere Arbeitsgerichte solche Kündigungen für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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