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Coronavirus im Arbeitsrecht 

Unser Anwalt informiert Münchner Arbeitnehmer

Wenn Sie verunsichert sind und nicht mehr in die Arbeit gehen wollen, gefährden Sie dadurch grundsätzlich Ihren Entgeltanspruch auf Ihren Arbeitslohn. Denn im Arbeitsrecht haben Sie keinen Anspruch zu Hause zu bleiben und zum Beispiel im Home-Office zu arbeiten. Das müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Auch kränkelnde Kollegen bieten Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit, von der Arbeit bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung fern zu bleiben. Etwas anderes ergibt sich nach dem Fachanwalt für Arbeitsrecht nur, wenn eine Gefährdungslage besteht. Das heißt, ein Kollege müsste praktisch an einer Coronainfizierung leiden. Hinweis vom Fachanwalt für Arbeitsrecht: Zur Vermeidung von Kürzungen Ihres Arbeitsentgelts gehen Sie demnach zur Arbeit, so lange keine Gefährdungslage vorliegt. 

Etwas anderes gilt, wenn Ihr Arbeitgeber den Betrieb schließt. Dann können Sie als arbeitswilliger und arbeitsfähiger Arbeitnehmer weiterhin Ihr Gehalt verlangen, weil die Betriebsschließung nicht in Ihren Gefährdungsbereich fällt und der Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss. Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht: Falls der Arbeitgeber bei einer Betriebsschließung oder aus sonstigen Gründen keine Zahlungen an Sie leistet, obwohl Sie arbeitsfähig sind, fordern Sie ihn umgehend zur Zahlung des Gehalts auf und melden sich, wenn dieses nicht erfolgt. 

Wenn Sie als Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gehen können, weil Ihr Kind Betreuung braucht wegen der Schließung der Kita/Schule, dann dürfen Sie zwar die Leistung Ihrer Arbeitskraft verweigern, einen Lohnanspruch haben Sie für diese Zeit aber nicht automatisch. Sie könnten einen Lohnanspruch nach § 616 BGB haben für längstens 6 Wochen, dieser wird aber vielfach in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ausgeschlossen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt daher dringend eine Beratung, damit Sie am Ende nicht ohne Gehaltszahlungen bleiben. 

Sind Sie selber am Coronavirus erkrankt, dann gilt für Sie das normale Arbeitsrecht im Falle einer Erkrankung. D.h, Sie erhalten 6 Wochen Lohnfortzahlung und beziehen danach Krankengeld. Muss Ihr Arbeitgeber wegen Ihrer Coronaerkrankung Teile des Betriebs aufgrund von Quarantänemaßnahmen schließen, machen Sie sich keine Gedanken wegen Regressansprüchen. Der Arbeitgeber müsste hierfür eine Entschädigung nach § 56 Desinfektionsgesetztes vom Staat erhalten. Deshalb rät unser Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Besonnenheit. Kurieren Sie sich erst einmal aus und beachten alle an Sie herangetragenen Sicherheitsvorschriften durch das Gesundheitsministerium. 

Einen Termin zur Arbeitsrechtsberatung bei unserem Anwalt, natürlich auch gerne telefonisch, erhalten Sie gerne kurzfristig unter 089-38398790. Ihre arbeitsrechtlichen Unterlagen können Sie uns vorab einreichen.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht – Christian Kronbichler 

 



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