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Das Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist zur Zeit nicht vorauszusagen, bis zu welchem Zeitpunkt, wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Konsequenzen für das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Coronakrise meldeten viele Unternehmen Kurzarbeit an und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das rechtmäßig ist, kann eindeutig mit einem Nein beantwortet werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Corona-Krise im Arbeitsrecht

Während der Coronapandemie wurde offenbar, wie komplex die Herausforderungen für die beiden Arbeitsvertragsparteien sind, vor allen Dingen, weil im Zuge der Pandemie immer neue arbeitsrechtliche Fragen nach einer Antwort verlangten. All das führte vor allem auf Seiten der Mitarbeiter zu Verunsicherungen, welche dann das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen erheblich belasteten. Das lag auch daran, dass im Grunde zuvörderst die Beschäftigten genötigt waren, sich den lästigen Regeln der Corona-Krise zu stellen, was ihnen häufige Anpassungen im Rahmen innerbetrieblicher Abläufe abverlangte und zu Auseinandersetzungen mit den Arbeitgebern führte.

Corona - Probleme und Widersprüche an einem Beispiel

Mit Beginn der Corona-Pandemie schoben sich eine Vielzahl zuvor wenig beachtete Themen schlagartig in den arbeitsrechtlichen Brennpunkt von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ohne Unterlass musste auf schnell wechselnde Gefährdungsbeurteilungen reagiert werden, zum Beispiel mussten für eine Menge in der Öffentlichkeit tätige Arbeitnehmer Schutzausrüstungen wie Schutzanzüge, Mund-Nasen-Schutz sowie Handschuhe erworben werden. Derartige Sachen waren zu Beginn der Corona-Krise sehr teuer und zudem auch schwer zu bekommen, etliche Beschäftigte weigerten sich, Schutzausrüstung zu nutzen, andere verweigerten es, ohne diese zu arbeiten. Es war eine brenzlige Aufgabe, diese der sprunghaften Entwicklung geschuldeten Widersprüche kommunizieren zu müssen, da das, was vor ein paar Tagen noch als richtig angesehen wurde, auf einmal nicht mehr galt. Die dadurch verursachten Irritationen führten durchaus vorhersehbar zu einem Wegfall der Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.



Arbeitsrechtliche Auswirkung der Coronapandemie  

Doch auch mehrere weitere Bereiche des Arbeitsrechts wurden von der Corona-Pandemie beträchtlich geprägt. Sofort, wenn aufgrund der Corona-Krise ein Personalnotstand auftrat, mussten etliche bereits bewilligte Anträge auf Erholungsurlaub widerrufen werden und für einige Branchen mussten etwa Urlaubssperren angeordnet werden. In weniger ausgelasteten Unternehmen wurde Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden angeordnet. bei vorher genehmigten Dienstplänen war das dagegen nicht mehr umsetzbar, weil damit bereits ein Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung vorgelegen hat. Sowie für einen Arbeitnehmer eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet wurde, musste dessen Firma in den folgenden sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns entrichten. Der Gesetzgeber vereinfachte die Einführung von Kurzarbeit sicher ganz beträchtlich, doch dessen ungeachtet musste von jedem einzelnen Beschäftigten die Zustimmung dafür eingeworben werden.

Weitere mit der Coronapandemie einhergehende Probleme

In zahlreichen Unternehmen wurden Notfallpläne entwickelt, die unter anderem die Umstellung vom Dreischicht- auf ein Zweischichtsystem beschlossen, was die Dauer der Arbeitszeit von acht auf zwölf Stunden pro Schicht verlängert hätte. Die Arbeitsabläufe zahlloser Betriebe mussten anders gestaltet werden, mit der Vorgabe, die Kontaktdauer zwischen den einzelnen Mitarbeitern und Kunden so weit wie möglich zu verkürzen. Die Neugestaltung des Schichtsystems und die Neuorganisation der Arbeitsabläufe waren natürlich nur unter Einbeziehung und Zustimmung der zuständigen Betriebsräte möglich. Das Thema Homeoffice enthält ein beträchtliches Potential für Konflikte mit dem Arbeitgeber, weil letzterer die Rahmenbedingungen gewährleisten muss. Dazu zählt unter anderem die Einhaltung von Bestimmungen des Datenschutzes und des Arbeitsschutzes genauso wie die Übernahme der Kosten für Telekommunikation und Strom.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur "Coronakrise im Arbeitsrecht" haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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