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Personenbedingte Kündigung

 

Im Arbeitsrecht liegt eine personenbedingte Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleitung nicht mehr erbringen kann.

In der anwaltlichen Beratung zum Arbeitsrecht kommt dies in aller Regel bei längeren Erkrankungen oder häufigen Kurzerkrankungen vor. Auch eine Alkohol- oder Drogenerkrankung ist möglich, die die Ausübung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zulässt.

In solchen Fällen muss der Arbeitgeber sehr hohe Ausfallzeiten nachweisen und eine negative Zukunftsprognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Für uns Anwälte für Arbeitsrecht ist eine negative Zukunftsprogronse gegeben, wenn die Erkrankung den Arbeitnehmer weiterhin an der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit hindern wird. Es kann außerdem für die Kündigung des Arbeitgebers von Nachteil sein, wenn er zuvor nicht mit dem Arbeitnehmer ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchgeführt hat. Im Arbeitsrecht führt dies zwar nicht per se zur Unwirksamkeit der Kündigung, ist aber gerade in Bezug auf die negative Zukunftsprognose äußerst nachteilig für den Arbeitgeber.

Wir können Ihnen als erfahrene und spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht sagen, dass im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung leider keine Pauschalangaben gemacht werden können, wann eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Am Besten Sie rufen bei unserem Anwalt für Arbeitsrecht unter 089-38398790 an und fragen nach, wie er die Sache bei Ihnen einschätzt.


Wurde Ihnen personenbedingt gekündigt?

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unseren Anwälten für Arbeitsrecht.
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