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Die Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht

Allgemeines, Gründe und Haftungserleichterung

Der Speditionsfahrer A ist angestellt bei der Firma des G. Bei einer Betriebsfahrt fährt A zu schnell, weshalb er dadurch von der Fahrbahn abkommt. Dadurch entstand ein Schaden von 25.000€ am LKW. Die Frage, die im Folgenden behandelt wird, ist, ob der Arbeitnehmer S für den gesamten Schaden aufkommen muss. Die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. München erklären ihnen alles zum Allgemeinen, die Gründe und die Erleichterung bei der Arbeitnehmerhaftung.



Allgemeines zur Arbeitnehmerhaftung

im Arbeitsrecht

Arbeitsunfälle treten in der täglichen Praxis häufig auf. Dann stellt sich die Frage, wer für den - mit dem Arbeitsmittel - entstandenen Schaden haften muss.

Bei der Arbeitnehmerhaftung haftet der Arbeitnehmer für innerhalb der Arbeitszeit verursachte Schäden. Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht für den gesamten Schaden aufkommen; dies würde den Arbeitnehmer im Zweifel existenziell ruinieren. Deswegen gibt es spezielle Regelungen, die die Arbeitnehmerhaftung regeln.
Die Arbeitnehmerhaftung greift nicht nur bei Tätigkeiten mit „Gefahrgeneigtheit“. Diese Voraussetzung wurde 1944 wegen der Benachteiligung einzelnen Berufsgruppen verworfen. Heute fließen alle Umstände des Einzelfalls mit in die Beurteilung hinein.


Gründe für die Haftungserleichterung

im Arbeitsrecht

Der Hintergrund der Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer im Arbeitsrecht bildet sich aus dem Grundgedanken dessen heraus: Arbeitnehmerschutz.

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer für die volle Schadenshöhe verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist wegen folgender Gründe zu verneinen:

Zum einen ist der wirtschaftliche Nutzen des Arbeitgebers, welchen er durch die Leistung des Arbeitnehmers abführen kann, zu nennen. Der Arbeitgeber verdient also durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, weshalb es unfair wäre, wenn der Arbeitnehmer für den vollen Schaden aufkommen müsste. Wer demnach den Gewinn trägt, kann auch das Schadensrisiko tragen.

„Menschen sind keine Maschinen.“ Auch dem am sorgfältigsten arbeitenden Arbeitnehmer kann ein Fehler unterlaufen.

Zuletzt muss angeführt werden, dass die Arbeitsgeräte natürlich sehr teuer sind, weshalb der Arbeitnehmer sich sein Leben lang verschulden könnte. Damit der Arbeitnehmer nicht existenziell gefährdet ist, gelten demnach Sonderregelungen des Arbeitsrechts.
 


Grad der Haftungserleichterung

im Arbeitsrecht

Verursacht der Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Arbeit einen Schaden, haftet dieser grundsätzlich nur für den Schaden, wenn dieser von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Wurde der Schaden lediglich durch eine leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt, so haftet der Arbeitnehmer nicht. Liegt der Verschuldungsgrad bei der „normalen“ Fahrlässigkeit, so wird der zu zahlende Schaden durch eine Quotenregelung berechnet.

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt für den Schaden, d.h. es kommen die Kosten in voller Höhe auf ihn zu. Vorsatz bedeutet nämlich, dass der Arbeitnehmer mit Absicht handelt und wer mit Absicht ein Arbeitsmittel beschädigt, ist nicht schützenswert.

Auch bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man eine besonders hohe Missachtung der Sorgfaltspflicht, also wo jeder vernünftige Bürger sich mit „der Hand an den Kopf schlagen“ würde. Da es sich um einen so offensichtlichen Pflichtverstoß handelt, gilt auch hier grundsätzlich keine Haftungserleichterung. Eine Ausnahme kann sich durch Abwägung ergeben. Dies kann aber nicht pauschaliert werden, sondern bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung.

Eine Schadensteilung (Quotelung)  ergibt sich immer bei „normaler“ Fahrlässigkeit. Der Umfang der Haftung bestimmt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Bei „normaler“ Fahrlässigkeit hätte der Arbeitnehmer einen solchen Schaden voraussehen und vermeiden können. Dabei wird die Gefahrgeneigtheit der Arbeitstätigkeit, das vergangene Verhalten des Arbeitnehmers, Versicherung  und das Arbeitgeberverhalten berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, d.h. wenn der Arbeitnehmer sich zum Beispiel vergreift, verspricht oder vertut.

Haben sie einen Schaden im Betrieb verursacht und möchten ihre Rechts dazu kennen? Dann vereinbaren sie als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München gerne jederzeit online eine kostenlose Beratung mit den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht.

 


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Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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