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Lohnzahlung ohne Arbeit im Arbeitsrecht

Verspätung, Stromausfall und Streiks

Die Lohnauszahlung basiert auf dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Dieses Grundprinzip lässt sich aber auch umkehren, „ohne Arbeit kein Lohn“. Deswegen erklären ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München im Folgenden, wann eine Lohnzahlung trotz tatsächlich nicht erbrachter Arbeit gefordert werden kann oder nicht. Dazu werden die sich im Arbeitsrecht am häufigsten ergebenden Probleme behandelt: Lohnzahlung trotz Verspätung, Stromausfall oder Streiks?



Lohnzahlung trotz Verspätung im Arbeitsrecht

Wegerisiko und Ausnahme 

Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn für die verspäteten Stunden ausbezahlt, da dieser das Risiko trägt, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn er darauf keinen Einfluss hat. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Grund für die Verspätung sich speziell auf den Arbeitnehmer bezieht.

Grundsätzlich trägt jeder Arbeitnehmer das sog. „Wegerisiko", d.h. der Arbeitnehmer hat zu Sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Doch was ist, wenn der verantwortungsvolle Arbeitnehmer pünktlich aus dem Haus gegangen ist und sich trotzdem verspätet, zum Beispiel, weil der Zug gestreikt hat oder er im Stau stand?
Obwohl der Arbeitnehmer die Verspätung nicht selbst zu verschulden hat, entfällt der Anspruch auf die Zahlung für die nicht geleisteten Stunden.
Etwas anderes würde gelten, wenn der Grund, warum der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit gekommen ist, sich speziell auf den einzelnen Arbeitnehmer bezieht und nicht auf die Allgemeinheit, wie beim Ausfall einer Straßenbahn. Dies liegt zum Beispiel beim Todesfall im Familienkreis, benötigte Pflege des eigenen Kindes, seltene Familienfeier, Einberufung zum Laienrichter oder Zeugenaussage vor. In den vorangegangenen Fällen ist der Lohnanspruch gesichert, auch ohne Arbeitsleistung.


Lohnzahlung bei Stromausfall

Betriebsrisiko

Das Betriebsrisiko ist das Risiko des Arbeitgebers, sein Unternehmen, aufgrund von Naturkatastrophen, technischen Störungen, Brandschäden oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall, nicht betreiben zu können.

Vom „Wegerisiko“ ist das „Betriebsrisiko“ zu unterscheiden. Das Betriebsrisiko ist vom Arbeitgeber zu tragen und liegt bei Störungen in der betrieblichen Sphäre vor. Diese Störungen dürfen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden sein, d.h. einschlägig sind vor allem technische Defekte, wie Stromausfall, Ausfall des Heizkörpers, Zerstörung von Arbeitsmaterialien durch einen Brand. In diesem Fall, bei welchem der Arbeitgeber das Risiko für den Arbeitsausfall trägt, behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, auch ohne Nacharbeit zu leisten.

Möchte ihr Arbeitgeber ihnen keinen Lohn zahlen, als der Strom auf ihrem Arbeitsplatz ausgefallen ist? Haben sie weitere arbeitsrechtliche Fragen? Dann vereinbaren sie gerne jederzeit online einen kostenlosen Beratungstermin mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München.

 


Lohnzahlung wegen Streiks

Arbeitskampfrisiko

Das Arbeitskampfrisiko wird den Arbeitnehmern zugewiesen. Auch die nicht streikenden Arbeitnehmer sind davon betroffen.

Streikt die eine Hälfte der Arbeitnehmer des Betriebs und die andere Hälfte nicht, stellt sich die Frage, ob die zur Arbeit bereitstehenden Arbeitnehmer ihre übliche Lohnzahlung erhalten. Man könnte zunächst denken, dass auch in diesem Falle ein Betriebsrisiko vorliegt, weil die Arbeit von den Streikenden gestört wird. Doch der Sinn und Zweck eines Streiks sind bessere Tarifbedingungen. Damit dieses Ziel der streikenden Arbeitnehmer auch erreicht werden kann, darf der Arbeitgeber die Verhandlungs- und Kampfparität nicht stören. Außerdem kann während einem Streik der Arbeitnehmer nicht sinnvoll eingesetzt werden. Wäre der Arbeitgeber also arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, allen angetretenen Arbeitnehmern den Lohn auszuzahlen, dann würde der Streik eine unzumutbare hohe Drucksituation für den Arbeitgeber bedeuten. Arbeitnehmer eines bestreikten Unternehmens tragen also das Arbeitskampfrisiko, weshalb ein Arbeitnehmer, dessen Stunden wegen eines Streiks ausgefallen sind, keinen Lohnanspruch hat.


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Haben Sie unbeantwortete Fragen zur Lohnzahlung? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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