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Das Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld, auch bekannt als Arbeitslosengeld I, ist eine gesetzliche Versicherungsleistung, die von der Bundesagentur für Arbeit erbracht wird.

Es handelt sich dabei nicht um eine Sozialleistung, sondern wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Das Arbeitslosengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die arbeitslosen Menschen in Deutschland von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Es soll dazu dienen, den Einkommensverlust auszugleichen, den ein Arbeitnehmer erleidet, wenn er seine Arbeit verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Diese Leistung wird in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt.

Arbeitslosengeld I, manchmal auch als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist die finanzielle Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, sofern diese in der Vergangenheit gearbeitet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld wird den Berechtigten für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt. Das Arbeitslosengeld I wird für ältere Arbeitnehmer für bis zu zwei Jahre gewährt, in der Regel jedoch nur für ein Jahr. Die Höhe der Zahlungen variiert und wird anhand des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers über einen festgelegten Bezugszeitraum berechnet.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Arbeitslosengeld wird nur an diejenigen gezahlt, die arbeitslos sind, also kein Beschäftigungsverhältnis haben, aktiv darum bemüht sind, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, und ihre Arbeitskraft der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch, dass sich Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer fristgerecht bei der Agentur für Arbeit melden.

Es ist jedoch wichtig, zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für den Anspruch und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Letztere muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur vornehmen. Wenn er dies vergisst und keinen triftigen Grund dafür angibt, erhält er für die ersten sieben Tage des Anspruchszeitraums keine Zahlungen.

Zusätzlich muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden, die eine Rahmenfrist von 360 Tagen umfasst, in der der Anspruchsteller versicherungspflichtig beschäftigt war, sich in Elternzeit befand oder Wehr- oder Zivildienst leistete. Es gibt Ausnahmen für die Fortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfähigkeit.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören vor allem die Abrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraums, das während dieser Zeit erhaltene beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, das daraus resultierende Bemessungsentgelt und der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel ein Jahr, in besonderen Fällen zwei Jahre. Gemäß SGB III werden bestimmte Zeiträume bei der Berechnung des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt. Alle Bruttoarbeitsentgelte, die während des Bemessungszeitraums erzielt wurden, werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze einbezogen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Vom ermittelten Bemessungsentgelt werden pauschal 20 % für Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen, um ein pauschaliertes Leistungsentgelt pro Tag in Euro zu erhalten. Dieses Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, in der Regel mit 60 % oder bei einem Arbeitslosen, der Kindergeld für ein Kind bezieht, mit 67 %.

Das so berechnete Arbeitslosengeld pro Tag wird mit 40 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat zu ermitteln, das dann monatlich ausgezahlt wird. Es gibt verschiedene Online-Programme, auch von der Bundesagentur für Arbeit, mit denen man das Arbeitslosengeld selbst berechnen kann.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer, für die die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zahlt, hängt vom Alter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren ab. Die längste Bezugsdauer von zwei Jahren (24 Monate) gilt für Personen ab 58 Jahren mit mindestens 48 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Für Arbeitnehmer unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes zwölf Monate. Die kürzeste Anspruchsdauer nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt sechs Monate und erhöht sich alle zwei Monate um einen weiteren Monat, bis die Höchstdauer erreicht ist.

Ab einem Alter von 50 Jahren gelten abweichende Regelungen. Personen über 50 Jahren mit mindestens zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung haben insgesamt Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer erhöht sich bei Anspruchstellern ab dem 55. Lebensjahr und mindestens 36 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann vollständig oder teilweise verloren gehen, wenn der berechtigte Empfänger sich versicherungswidrig verhält, eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) erhält, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat, andere Sozialleistungen bezieht oder eine Urlaubsabgeltung erhält.

Wenn sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig verhält, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit, es sei denn, er kann einen wichtigen Grund nachweisen, der jedoch in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer verringert sich entsprechend um die Tage der Sperrzeit, bis zu einem Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich jemand, der

● seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt und dadurch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung hat,
● die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Eignungsfeststellung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme abbricht, verweigert oder aufgrund seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
● einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Termin zu erscheinen, nicht nachkommt,
● eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
● keine Eigenbemühungen nachweist,
● seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Wenn ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen wie Lohnersatzleistungen wegen Krankheit oder vergleichbare Zahlungen wie Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld erhält, eine Berufsausbildungsbeihilfe oder eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente bezieht, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ebenso ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelte erhält. Gleiches gilt, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird, nachdem der Arbeitslose einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt vollständig, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen verursacht hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Besteuerung des Arbeitslosengeldes

Aufgrund des Progressionsvorbehalts muss das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Bürgergeld, in der Steuererklärung angegeben werden. Obwohl das Arbeitslosengeld selbst steuerfrei ist, empfiehlt es sich, es in der Steuererklärung anzugeben, um sicherzustellen, dass keine Nachzahlungen fällig werden. Wenn jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung anzugeben ist, kann er sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Alle Empfänger von Arbeitslosengeld 1 sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und unter bestimmten Umständen auch in der Unfallversicherung pflichtversichert, und die anfallenden Beiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

In bestimmten Fällen können Empfänger von Arbeitslosengeld eine Aufstockung erhalten, um ihr früheres Nettoarbeitsentgelt zu erreichen, auch wenn sie Bürgergeld oder Wohngeld erhalten. Dies kann zum Beispiel bei hohen Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen der Fall sein. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, können unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des Bürgergeldes oder Wohngeldes beantragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Betroffenen während der Arbeitslosigkeit mit hohen Kosten aufgrund von Krankheit oder Unterhaltszahlungen konfrontiert sind.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu erhalten, muss der arbeitslose Antragsteller einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und die erforderlichen Nachweise vorlegen. Die genaue Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und den während der Arbeitslosigkeit bestehenden Belastungen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld auch die Möglichkeit, eine Selbstständigkeit zu fördern und einen Gründungszuschuss zur Existenzgründung zu erhalten. Das bedeutet, dass ein Arbeitsloser, der eine Existenzgründung plant, für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld erhalten kann, solange er bestimmte Bedingungen erfüllt.

Es ist jedoch zu beachten, dass es keinen Rechtsanspruch auf diese Existenzgründungsförderung gibt. Sie wird nur gewährt, wenn die Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde und die Agentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten einer Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes während einer Weiterbildung

Wenn sich ein Arbeitsloser in einer von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildungsmaßnahme befindet, erhält er Arbeitslosengeld, das grundsätzlich nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nur noch 30 Tage beträgt, verringert sich der Anspruch während der Weiterbildung nicht weiter. Es ist äußerst wichtig, dass sich der Arbeitslose vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme über seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld informiert, um zu wissen, über welchen Zeitraum er während der Weiterbildung finanziell abgesichert ist.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Einkommen aus einer Nebentätigkeit mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet. Die Einkünfte aus der Weiterbildung werden bis zu einem Betrag von 400 Euro nicht angerechnet. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber in einer Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro zahlt, wird ein Freibetrag von 400 Euro abgezogen, und nur 200 Euro werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Das Arbeitslosengeld I kann normalerweise nur in Anspruch genommen werden, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Ausnahmen gelten für arbeitslose Personen, die in Grenznähe wohnen und zuvor in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Arbeitslosengeld kann jedoch auch im Ausland gezahlt werden, wobei zahlreiche Einschränkungen und Bedingungen zu beachten sind. Der Antragsteller muss das Arbeitslosengeld zunächst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, wie einem Konsulat oder einer Botschaft, beantragen. Hierfür werden einige Unterlagen benötigt, wie beispielsweise ein aktueller Lebenslauf und Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes.

Es ist ebenfalls wichtig, dass der Antragsteller im Ausland aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle sucht. Ein Nachweis hierfür kann beispielsweise durch die Anmeldung bei einer Arbeitsvermittlung oder die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen erbracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitslosengeld haben, sich über rechtliche Möglichkeiten zur Gegenwehr informieren möchten oder weitere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, können Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 089-3839870 erreichen.


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