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Regelungen des Toilettengangs im Arbeitsrecht

Arbeitspause, Unfall und Protokollierung

Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen bei dem Besuch der Toilette während der Arbeit beachtet werden?


Wir als Menschen begeben uns je nach Flüssigkeitszufuhr mehr oder weniger ans stille Örtchen. Es lässt sich dabei kaum vermeiden, die Toilette auf der Arbeit zu umgehen. Deswegen ist es hilfreich zu wissen, welche arbeitsrechtlichen Regelungen sie bezüglich des Toilettengangs beachten müssen. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München erklären ihnen in diesem Zusammenhang, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. 


Gilt der Toilettengang als Arbeitspause im Arbeitsrecht?

Arbeitsunterbrechung, maximale Dauer des Toilettengangs und Kündigung


Der Besuch der Toilette in der Arbeit ist lediglich eine Arbeitsunterbrechung und wird im Arbeitsrecht nicht als Pause gewertet, somit sind Lohnkürzungen aufgrund des häufigen Besuchs des WCs kaum als Rechtfertigungsgrund anzusehen.
Der Toilettengang ist keine Arbeitspause, sondern zählt im Arbeitsrecht zur kurzen Tätigkeitsunterbrechung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Toilettengang nicht untersagen oder eine maximale Anzahl an Toilettenbesuchen bestimmen. Dies würde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (ArbG Köln, 21.01.2010, 6Ca 3846/09). Trotz dessen darf die Dauer des Toilettengangs nicht überstrapaziert werden. Es existiert keine genaue Vorgabe, wie viel Zeit ein Arbeitnehmer*in auf der Diensttoilette verbringen darf, als Orientierungswert entschied das Arbeitsgericht Köln, dass ein täglicher Toilettenbesuch von mehr als 30 Minuten, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Lohnkürzung gilt (ArbG Köln, 21.01.2010, 6Ca 3846/09). Dennoch werden etwa Privattelefonate auf der Toilette im Arbeitsrecht als Arbeitsverweigerung verstanden. Dies kann zu einer Abmahnung und bei wiederholtem Auftreten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.


Haftet der Arbeitgeber bei einem Unfall auf der Betriebstoilette?

Nein, der Arbeitgeber haftet nicht bei einem Betriebsunfall auf der Toilette, da der Toilettenbesuch ein persönliches Verlangen darstellt.


Bei einem Unfall auf der Betriebstoilette handelt es sich im Arbeitsrecht nicht um einen Dienstunfall, da der Toilettengang ein persönliches Bedürfnis darstellt. Somit haftet der Arbeitgeber nicht für einen Unfall des Arbeitnehmers auf der Toilette, da der Unfallschutz durch das Betreten der Toilette endet und erst wieder beim Verlassen beginnt (VG München, Urteil vom 08.08.2013, Az. M. 12K 13.1024).


Wie muss die korrekte Protokollierung der Toilettengänge im Arbeitsrecht erfolgen?

Um eine Kündigung aufgrund überdurchschnittlichen Aufenthalten auf der Betriebstoilette auszusprechen, bedarf es einer stichprobenartigen Überprüfung.


Damit der Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aufgrund eines übermäßigen Toilettengangs erteilen kann, ist dies zu beweisen. Dazu kann der Arbeitgeber stichprobenartig die Häufigkeit und die Dauer der Toilettengänge seiner Arbeitnehmer*innen erfassen. Eine dauerhafte Überprüfung ist rechtswidrig.


Benötigen Sie arbeitsrechtliche Beratung von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht? Dann nutzen Sie gerne die Onlineanmeldung des ArbeitnehmerHilfe Vereins München und vereinbaren im Anschluss einen persönlichen oder telefonischen Termin mit den Anwälten für Arbeitnehmer.

 


Weitere Informationen zu den Regelungen des Toilettengangs: 

Regelungen der Pausen im Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Pausenregelungen befinden sich im §4 ArbZG. Eine Pause gilt erst dann als Pause, wenn die Arbeitsunterbrechung 15 Minuten beträgt...

Wie viele Stunden darf täglich gearbeitet werden?

Aufgrund des Arbeitsvertrags sind sie als Arbeitnehmer*in dazu verpflichtet während einer bestimmten Arbeitszeit ihren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen...

Die Regelungen zu den Ruhezeiten im Arbeitsrecht

Gesundheitsberufe, soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe sowie Handelsberufe sind die am häufigsten betroffenen Berufsgruppen, die unter regelmäßiger Verkürzung der Ruhezeit leiden müssen...


Haben Sie noch weitere Frage bezüglich des Toilettengangs im Arbeitsrecht? Möchten Sie individuelle arbeitsrechtliche Beratung von einem Fachanwalt erhalten?

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren schnellstmöglich einen telefonischen oder persönlichen Termin bei den Anwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. München.
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München

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