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Die Regelungen zu den Ruhezeiten im Arbeitsrecht


Grundlagen, arbeitsrechtliche Definition und Kürzung der Ruhezeit


Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften sollten sie als Arbeitnehmer*in bezüglich der Ruhezeiten unbedingt kennen?

 
Gesundheitsberufe, soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe sowie Handelsberufe sind die am häufigsten betroffenen Berufsgruppen, die unter regelmäßiger Verkürzung der Ruhezeit leiden müssen. Dies geht aus einem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hervor. Nicht selten tragen die Betroffenen psychische und physische Folgeschäden daraus. Diese machen sich häufig in Form von Schlafstörungen, Erschöpfung oder Reizbarkeit bemerkbar. Damit sie in Zukunft ihre Work-Life Balance stärken können, erklären ihnen im Folgenden die Anwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Verein München die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften, die sie zum Thema Ruhezeit wissen sollten.


Grundlagen der Ruhezeiten im Arbeitsrecht

 

Unsere Rechtsanwälte schützen Arbeitnehmer und setzen sich für eine gerechte Regelung der Ruhezeiten ein.

 

Die Ruhezeit stellt den Zeitraum zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn dar. Sie beträgt in der Regel 11 Stunden. Die Ruhezeit muss ohne Unterbrechung erfolgen. 


Die Ruhezeit, ist als die Zeit definiert, die zwischen dem Ende der Arbeit und dem erneuten Beginn liegt. Die rechtliche Grundlage ist im §5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz verankert. Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden und dient als Erholungszeitraum für den Arbeitnehmer*in. Die Ruhezeit bei Jugendlichen beträgt gemäß §13 Jugendarbeitsschutzgesetz 12 Stunden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Ruhezeit ohne Unterbrechung passiert, d.h. dass wenn der Arbeitnehmer*in während der 11-stündigen Ruhezeit nach 3 Stunden nochmals die Arbeit aufnehmen muss, werden die restlichen 8 Stunden annulliert und die Berechnung beginnt von vorne.


Was gilt als Ruhezeit im Arbeitsrecht?


Arbeitsrechtliche Probleme aufgrund der Ruhezeit?


Die Rufbereitschaft sowie der Arbeitsweg zählen grundsätzlich zur Ruhezeit. Im Gegenzug gehört der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit und somit nicht zur Ruhezeit. Besitzt der Arbeitnehmer*in einen Nebenjob darf dieser nicht mit der Ruhezeit der Haupttätigkeit kollidieren. Weiterbildungen sowie Unterricht sind meist mit der Ruhezeit vereinbar. 


Zunächst einmal zählt die Rufbereitschaft grundsätzlich zur Ruhezeit, bis zu dem Zeitpunkt, wenn der Arbeitnehmer*in zum Dienst antreten muss. Wird die Ruhezeit durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen, ist strittig, ob dieser eine gewisse Zeit andauern muss, oder ob auch ein kurzer Einsatz z. B. ein Telefongespräch die Ruhezeit unterbricht. Bei einer 15-minütigen Unterbrechung müsste danach die einzuhaltende Ruhezeit wieder von neuem beginnen. Es gibt hier durchaus aber Sonderregelungen, die besonders bei Krankenhaus Angestellten gelten.
Der Bereitschaftsdienst gilt dagegen als Arbeitszeit.
Der Arbeitsweg ist grundsätzlich als Ruhezeit zu verstehen, da der Arbeitnehmer*in ab dem Feierabend, seine Zeit frei gestalten kann. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beschloss 2018 Ausnahmen bezüglich des Arbeitsweges während den Ruhezeiten. Diese gelten bei Geschäftsreisen oder wenn die Anfahrt zum Betrieb als essenzieller Bestandteil der Arbeitsleistung dies fordert, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer*in eine Lieferung von Waren mit dem Dienstfahrzeug ausführen muss.
Bei Verrichtung eines Nebenjobs, muss darauf geachtet werden, dass dieser nicht zwischen der Ruhezeit der Hauptarbeit geleistet wird. Dies würde nämlich eine Unterbrechung der Ruhezeit darstellen, wodurch der Hauptarbeitgeber auf eine Einschränkung des Nebenjobs bestehen kann.
Berufsbegleitende Weiterbildung sowohl Unterricht stehen nicht in Kollision mit der Ruhezeit.


Kürzung der Ruhezeit im Arbeitsrecht


und wie ihnen die spezialisierten Anwälte für Arbeitnehmer dabei helfen können einen gerechten Ausgleich der fehlenden Ruhezeit zu erhalten

 

Es besteht die Möglichkeit die Ruhezeiten auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen. Die Kürzung sowie der Ausgleichszeitraum sind vom Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag abhängig. 

 

Ruhezeiten können auf 10 Stunden verkürzt werden, dies kommt häufig in Krankenhäusern zur Anwendung. Die verkürzte Ruhezeit muss nichtsdestotrotz innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen werden. Dies geschieht durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden.
Weitere Kürzungen der Ruhezeit können im Tarifvertrag aufgeführt sein. Dabei kann die Ruhezeit auf bis zu 2 Stunden reduziert werden. Der Ausgleichszeitraum wird zwischen den Tarifvertragsparteien festgelegt und kann individuell variieren.


Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München liegt das Wohl der Arbeitnehmer*innen sehr am Herzen. Deswegen unterstützen Sie sie gerne bei allen arbeitsrechtlichen Fragen und bieten kostenlose Beratungen und kostenlose Überprüfungen von Arbeitsverträgen sowie Tarifverträgen an.

 

 


Weitere Informationen zu den Regelungen der Ruhezeiten im Arbeitsrecht: 

Regelungen des Toilettengangs im Arbeitsrecht

Wir als Menschen begeben uns je nach Flüssigkeitszufuhr mehr oder weniger ans stille Örtchen. Es lässt sich dabei kaum vermeiden, die Toilette auf der Arbeit zu umgehen...

Regelungen der Pausen im Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Pausenregelungen befinden sich im §4 ArbZG. Eine Pause gilt erst dann als Pause, wenn die Arbeitsunterbrechung 15 Minuten beträgt...

Wie viele Stunden darf täglich gearbeitet werden?

Aufgrund des Arbeitsvertrags sind sie als Arbeitnehmer*in dazu verpflichtet während einer bestimmten Arbeitszeit ihren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen...


Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen? Möchten Sie gerne die kostenlose Rechtsberatung der Rechtsanwälte für Arbeitnehmer des ArbeitnehmerHilfe e.V. München nutzen?

Dann rufen Sie gerne die spezialisierten Anwälte für Arbeitnehmer der ArbeitnehmerHilfe München an und vereinbaren unproblematisch einen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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