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Für Sie besteht ein besonderer Kündigungsschutz
Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung ist damit höchstwahrscheinlich nichtig.
Das gilt nur, wenn keine Zustimmung von den Aufsichtsbehörden für den Ausspruch der Kündigung eingeholt wurde. Wenn der Arbeitgeber jedoch trotzdem an der Kündigung festhält, müssen Sie Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch oder in der Verhandlung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindungszahlung vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Die Erfolgsaussichten, bei einer solchen Kündigung eine arbeitsrechtliche Wunschlösung für Sie (hohe Abfindung/Weiterbeschäftigung) zu erreichen, sind als besonders hoch einzuschätzen. Falls Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich jederzeit gerne an unseren Anwalt für Arbeitsrecht telefonisch unter 089-38398790.
Haben Sie Fragen zum besonderen Kündigungsschutz?
Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne.
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Wir unterstützen Arbeitnehmer aus München.
089-38398790