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Definition von Mobbing im Arbeitsrecht

Systematisches Vorgehen, Rechtsverletzung und Täter-Opfer-Konstellation

Mobbing ist eine Frage der subjektiven Wahrnehmung aus Sicht des Opfers oder auch des Täters. Umso schwieriger ist es, eine Definition für Mobbing zu finden. Diese darf nicht zu weit, aber auch nicht zu eng gefasst sein, da Mobbing in unterschiedlichen Arten vorkommen kann. Dies schaffte das Bundesarbeitsgericht 1997 und definierte Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Was hinter dieser Definition steckt und wie sie richtig zu verstehen ist, erklären ihnen im Folgenden die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. München.



Systematisches Vorgehen bei Mobbing am Arbeitsplatz

Abgrenzung zum Einzelakt

Maßgeblich für die Feststellung des Gesamtzusammenhangs ist die Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Opfers.

Damit Mobbing am Arbeitsplatz bejaht werden kann, braucht es ein systematisches Vorgehen des Täters. Damit ist kein ausgefeilter Plan des Täters gemeint, sondern dass die verschiedenen Akte in einem Gesamtzusammenhang vereinigt sind. Der Gesamtzusammenhang ist wichtig für die Abgrenzung zum Einzelakt und vergleichbar, wenn eine Person raucht. Raucht ein Mensch in seinem Leben einmal eine Zigarette, wird dies kaum Schäden anrichten, raucht man hingegen sein ganzes Leben, kommt es langsam zur Vergiftung der Lunge. Und genauso ein schleichender Prozess findet bei Mobbing auf dem Arbeitsplatz statt. Viele kleine Portionen von unschönen Einzelakten können zu systematischem Mobbing führen. Schaut man sich zusätzlich die Arbeitszeit eines durchschnittlichen Arbeitnehmers an - also 8 Stunden die Woche - so erkennt man, dass es hier aufgrund des auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses schnell zu einem Gesamtzusammenhang kommen kann.
Damit ein Gesamtzusammenhang vorliegt ist keine Mindestanzahl an Mobbingakten notwendig. Vielmehr kommt es auf den Effekt an. Allerdings zählen zwei bis drei Einzelakte erst als Mobbing, wenn der Gesamtzusammenhang schwerwiegend ist, z. B. Verleumdung, Diebstahl oder gewalttätige Angriffe.
Außerdem ist zu beachten, dass umso größer die Differenz zwischen den jeweiligen Einzelakten ist, umso unwahrscheinlicher liegt ein Gesamtzusammenhang vor.


Rechtsverletzung bei Mobbing am Arbeitsplatz

Grenze zwischen normalem Verhalten und Mobbing

Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird durch eine objektive Betrachtungsweise beurteilt. Es wird also an die Stelle des Opfers ein hypothetischer Durchschnittsmensch gestellt, um zwischen dem Grad von zu tolerierenden Verhalten und Mobbing beurteilen zu können.

Mobbing am Arbeitsplatz liegt laut der Rechtsprechung erst vor, wenn es zu einer Verletzung eines Rechtsgutes gekommen ist. Ein Rechtsgut ist insbesondere das Leben, der Körper, die Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Fortbewegungsfreiheit, die persönliche Ehre und die Privatsphäre. Mobbing zählt demnach erst als Mobbing, wenn es nicht folgenlos bleibt. Außerdem muss die individuelle Situation, in der sich das Opfer befunden hat, berücksichtigt werden, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger gestorben ist. Allerdings ist Überempfindlichkeit nicht schützenswert. Wo die Grenze zwischen normalem Verhalten und eine Rechtsverletzung durch Mobbing liegt, kann man anhand von verschiedenen Fällen aus der Rechtsprechung entnehmen:

  • Falschinformationen
  • Verweigerung der Beschäftigung
  • Nichtzusendung von erforderlichen Unterlagen
  • Häufige Kontrolle der Arbeitsleistung ohne sachlichen Grund
  • Ausschreibung der Arbeitsstelle des Mobbingopfers am schwarzen Brett
  • Körperliche Misshandlung, zum Beispiel der Zwang heißen Kaffee zu trinken
  • Nicht vertragsgemäße Beschäftigung, zum Beispiel durch unterqualifizierte Arbeitstätigkeiten
  • Serienabmahnung, zum Beispiel neun Abmahnungen innerhalb von neun Tagen
  • (Wiederholte) Beleidigung, zum Beispiel durch Zuhalten der Nase beim Vorbeigehen

Täter-Opfer-Konstellation bei Mobbing am Arbeitsplatz

Abgrenzung zu Eskalationsprozessen

Damit Mobbing vorliegt, muss sich eine klare Täter-Opfer-Konstellation bestimmen lassen.

Auf Opfer- als auch auf der Täter Seite können Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen. Die hierarchische Stellung ist hierbei unbeachtlich. Außerdem kann es sich um mehrere Personen auf beiden Seiten handeln.
Wechselseitige Eskalationsprozesse stellen keine Täter-Opfer-Konstellation dar.
Trägt das Opfer z. B. durch ein fehlerhaftes Vorverhalten, ein Mitverschulden wird dies bei dem Urteil berücksichtigt, schließt aber eine Täter-Opfer-Konstellation nicht aus.

Möchten sie wissen, ob auch ihr Fall unter Mobbing fällt und wie sie sich dagegen wehren können? Lassen sie sich gerne dazu von den Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München kostenlos beraten. Gerne können wir ihnen eine Strategie an die Hand geben, wie sie mit Mobbing am Arbeitsplatz umgehen können. Vereinbaren sie schnell und unkompliziert jederzeit online einen kostenlosen Beratungstermin als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München.

 


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Möchten Sie sich gegen Mobbing an Ihrem Arbeitsplatz wehren? Gibt es weitere unbeantwortete Fragen zum Arbeitsrecht? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

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