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Überstunden im Arbeitsrecht
Wann müssen sie bezahlt werden?
Die korrekte Bezeichnung für Überstunden ist Mehrarbeit, also Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Höchstdauer hinausgeht. Zu Mehrarbeit oder Überstunden sind Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn sie angeordnet wurden oder es einen dringenden betrieblichen Bedarf gab. Die Überstunden müssen grundsätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Allerdings nur dann, wenn sie durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dazu muss er die Überstunden dokumentieren, um im Zweifel deren Ableistung beweisen zu können. Bei der vertraglichen Regelung von Mehrarbeit ist zu beachten, dass eine pauschale Abgeltungsklausel ohne konkrete Begrenzung oder Ausgleich unzulässig ist.
Überstunden / Mehrarbeit im Arbeitsrecht
Wir gehen folgenden Fragen nach: Was sind Überstunden und wann entstehen sie? Wann darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Müssen Überstunden immer bezahlt werden? Freizeitausgleich oder Bezahlung – was gilt? Wie weist man Überstunden richtig nach? Vertragliche Fallstricke: Was ist erlaubt, was nicht?
Grenzen der regulären Arbeitszeit
Mehrarbeit beginnt beim Überschreiten der Arbeitszeitgrenze, also der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Höchstdauer der regulären Arbeitszeit. Alles was darüber hinausgeht, sind Überstunden. Die gesetzliche Basis zur Identifizierung von Überstunden ist demnach das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das grundsätzlich höchstens acht Arbeitsstunden pro Tag vorsieht, wobei es von dieser Regel auch einige Ausnahmen gibt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Regelmäßigkeit von Mehrarbeit zu richten, das heißt, Überstunden dürfen keine Dauerlösung sein. Überstunden sind auch nur in Ausnahmefällen automatisch verpflichtend.
Anordnung von Überstunden durch den Betrieb
Für Mehrarbeit ist eine klare Anweisung durch den Arbeitgeber erforderlich. Bevor der Arbeitgeber Überstunden verlangen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss eine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des Betriebs gegeben sein. Dazu gehören zum Beispiel Notfälle oder dringend zu erledigende Aufträge. Des Weiteren müssen in den Arbeitsverträgen mit seinen Mitarbeitern Klauseln enthalten sein, in denen mögliche Überstunden geregelt sind. In vielen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das heißt, Mehrarbeit ist nur bei dessen Zustimmung möglich. Kann der Arbeitgeber keinen Notfall oder eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden nachweisen, kann der Arbeitnehmer diese ablehnen.
Vergütung der Mehrarbeit
Die Vergütung von Überstunden entspricht entweder der Bezahlung regulärer Arbeitsstunden, aber in manchen Betrieben gibt es auch Zuschläge für die Mehrarbeit. Anstelle der Bezahlung kann auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Viele Tarifverträge enthalten von diesem Muster abweichende eigene Regelungen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Mehrarbeit ist deren Verjährung zu beachten. Die Ansprüche verjähren oft innerhalb von drei Jahren. Um Überstunden später klar nachweisen zu können, sollte immer schriftlich festgehalten werden, was geleistet wurde.
Nachweis von Überstunden
Für den Nachweis von Überstunden ist letztlich Eigeninitiative vom Arbeitnehmer gefordert. Er muss die Mehrarbeit im Zweifel selbst dokumentieren. Vor dem Arbeitsgericht werden nur nachvollziehbare Dokumente anerkannt. Als gerichtsfeste Nachweise eignen sich verschiedene Methoden:
- Stundenzettel: Diese ermöglichen die tägliche Erfassung der Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden.
- Protokolle: Diese sichern Projekt- oder Arbeitsnachweise und können später dazu dienen, geleistete Überstunden nachzuweisen.
- Zeugen: Falls schriftliche Nachweise zunächst fehlen, können Zeugenaussagen von Kollegen oder Vorgesetzten als Beleg der Mehrarbeit dienen.
Vertragliche Regelung für Mehrarbeit
Die Klauseln zur Regelung von Überstunden müssen transparent und eindeutig sein. Zum Beispiel muss auch eine Obergrenze der Mehrarbeit, das heißt, ein maximaler Umfang der pauschalen Überstunden festgelegt sein. Ungenaue Klauseln sind oft unwirksam und werden deshalb von Arbeitsgerichten nicht anerkannt. Wichtig ist, dass die Regelungen in Tarifverträgen mehr Geltung haben, als die entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen. Natürlich sind auch individuelle Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit möglich, jedoch sollten auch diese besser schriftlich erfolgen.
Kurze Frage - Schnelle Antwort
Wann müssen Überstunden bezahlt werden? - Ja, Überstunden müssen bezahlt werden, es sei denn, es gibt eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wann wird Überstundenvergütung fällig? - Die Vergütung der Überstunden wird zum gleichen Zeitpunkt fällig, wie das reguläre Arbeitsentgelt.
Wann müssen Überstunden spätestens ausgezahlt werden? - Überstunden müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden.
Sind Überstunden ohne Bezahlung zulässig? - Ja, aber nur dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber damit einverstanden sind. Eine einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber ist somit nicht erlaubt.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Vergütung von Überstunden? - Für die Vergütung von Überstunden existiert keine gesetzliche Regelung.
Sind Arbeitgeber verpflichtet, Überstunden zu bezahlen? - Arbeitgeber sind nur dann zu einer Bezahlung der Überstunden verpflichtet, wenn es dafür eine Vereinbarung, zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.
Bekommen Führungskräfte ihre Überstunden mit dem Gehalt abgegolten? - Das ist möglich, wenn es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Überstunden? - Der Arbeitgeber darf nur Überstunden verlangen, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Abgesehen von Notfällen, ist kein Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten, die nicht vertraglich vereinbart wurden.
Wenn Sie eine Rechtsberatung zu Überstunden und deren Bezahlung benötigen oder generell Fragen zu einem Thema des Sozial- und Arbeitsrechts haben, rufen Sie bitte an. Sie erreichen unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr unter der Nummer 089-38398790.
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