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Die Rückkehr aus der Elternzeit
Gleichwertiger Arbeitsplatz, Teilzeit und Kündigung
Das Arbeitsrecht stellt die Möglichkeit der Wiederkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz für Eltern nach der Elternzeit zur Verfügung. Dies gelingt nicht immer reibungslos. Deswegen erklären ihnen die Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnhemerHilfe e.V. München das Wichtigste in diesem Zusammenhang.
Gleichwertiger Arbeitsplatz nach Rückkehr aus der Elternzeit
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat man am Anfang des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem ist die auszuübende Tätigkeit genauestens beschrieben. Und genau diese Tätigkeit sollten die Eltern nach der Elternzeit wieder ausüben dürfen.
Unternehmensstrukturen können sich zum Beispiel durch die Zentralisierung oder der Streichung einer Abteilung schnell verändern. Auf der anderen Seite ist im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Elternteils festgelegt. Trotzdem kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts dem zurückgekehrten Elternteil eine andere Arbeit zuweisen. Das Weisungsrecht muss allerdings in den Grenzen des billigen Ermessens erfolgen, d.h. dass die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen entsprechend beachtet werden müssen. Wird beim zurückkehren, das Elternteil auf einen ungleichwertigen Arbeitsplatz verwiesen, so führt dies wiederum zur Unwirksamkeit der Weisung des Arbeitgebers.
Teilzeitarbeit nach Rückkehr aus der Elternzeit
Anspruch, Voraussetzungen und Beantragung
Eine Teilzeitstelle nach der Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit ist üblich und kann abhängig von der Betriebszugehörigkeit und Betriebsgröße mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Häufig möchten Eltern, die wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, zunächst einmal in Teilzeit arbeiten. Darauf haben die Eltern auch einen Anspruch, nämlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass die Eltern in einem Unternehmen länger als sechs Monate tätig sind und das regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber können gegen eine reduzierte Arbeitszeit auch Einwände erheben, die allerdings sehr gut zu begründen sind, beispielsweise weil eine gesamte Abteilung geschlossen wurde oder die Arbeitstätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden kann. Demnach ist es wichtig bei der Beantragung von Teilzeitarbeit auf die Verteilung der Stunden zu achten: Kann ich meinen Job nur ganztägig ausüben? Dann ist es beispielsweise besser drei volle Tage zu arbeiten. Oder ist es möglich, nur die Hälfte des Tages zu arbeiten? All diese Fragen haben einen Einfluss darauf, ob der Arbeitgeber gegen die Beantragung von Teilzeit Einwände erhoben wird.
Weitere Informationen zur Rückkehr aus der Elternzeit:
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