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Ausnahmen des Kündigungsverbotes im Mutterschutz

Normalfall, Ausnahmen und anderer Art

Kann man im Mutterschutz betriebsbedingt oder verhaltensbedingt gekündigt werden? Ist eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Diebstahl möglich? Diese Fragen beantworten ihnen im Folgenden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München.



Welches Ziel verfolgt die Elternzeit im Arbeitsrecht?

Ausübung des Erziehungsrechts

Die Elternzeit ermöglicht allen Müttern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Familie und Beruf unter ein Dach zu bekommen.

Sinn und Zweck der Elternzeit ist, dass die Eltern sich voll und ganz auf die Betreuung und Erziehung ihres Kindes konzentrieren können. Dabei möchte der Staat die Eltern unterstützen und ist sogar durch das Grundgesetz dazu verpflichtet. Die arbeitsrechtlich festgelegte Elternzeit zum Nachgehen des Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes ist also die Widerspiegelung der Schutzpflicht des Staates.


Wer hat Anspruch auf Elternzeit im Arbeitsrecht?

Bedingungen: Arbeitsverhältnis und Berechtigung

Die Elternzeit verfolgt eine volle oder teilweise Freistellung der festgelegten Arbeitsleistung ohne Entgeltzahlung. 

Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Elternzeit haben erwerbstätige Eltern nach Geburt ihres Kindes. Dieser Anspruch ist geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Das BEEG stellt für einen Anspruch auf Elternzeit folgende Bedingungen:

1. Arbeitsverhältnis
Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses klingt als erste Voraussetzungen schon gar nicht erwähnenswert. Trotzdem möchten wir Ihnen aufzeigen, um welche Arbeitsverhältnisse hier die Sprache ist, um die Genauigkeit unserer Arbeit beizubehalten.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bei ruhenden wie faktischen Arbeitsverhältnissen, Voll- oder auch Teilzeitbeschäftigungen und befristeten Arbeitsverhältnissen. Wichtig zu wissen ist, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht verlängert. Die Elternzeit erstreckt sich also nur auf den Zeitraum, indem das Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem kann die Elternzeit, beim Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse, in allen Arbeitsverhältnissen oder auch nur in einem einzelnen geltend gemacht werden.

2. Berechtigung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zur Elternzeit berechtigt für das Kind…

  • …für das ihnen die Personensorge zusteht,
  • …für das des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • …als Adoptiveltern,
  • …als Großeltern,
  • …als Verwandte (bis zum dritten Grad), wenn eine schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder der Tod beider Eltern eintritt.


Wie lange dauert die Elternzeit?

Beginn, Übertragbarkeit und Ende

Wann die Elternzeit beginnt und wann diese endet, hängt von der individuellen Situation der Arbeitnehmerin ab und wie sie ihre Elternzeit gestalten möchten.

Beginn der Elternzeit
Der Vater darf schon bei der acht- bzw. zwölfwöchigen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) Mutterschutzfrist* der Mutter in Elternzeit gehen, d. h. nach der Geburt des Kindes.
Für die Mutter beginnt die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist zu laufen, wobei die Elternzeit um die anfallende Mutterschutzfrist verkürzt wird.
Fraglich ist, ob das Arbeitsrecht für die Elternzeit eine bestimmte Aufteilung zwischen Mutter und Vater vorgesehen hat. Die Elternzeit kann sowohl anteilig von jedem Elternteil als auch von beiden Elternteilen gemeinsam gebraucht werden. Es besteht keine Abhängigkeit zueinander, was bedeutet, dass die Aufteilung beliebig gestaltet werden kann.

Übertragbarkeit
Weiter gibt es die Möglichkeit der Übertragbarkeit von 24 Monaten der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Dies hat den Vorteil, dass die Eltern beispielsweise zum Zeitpunkt der Einschulung ihrem Kind nochmals volle Aufmerksamkeit schenken können. Die Übertragbarkeit der Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Ende der Elternzeit
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, d. h. die Elternzeit endet einen Tag vor dem Geburtstag des Kindes und nicht an dem dritten Geburtstag.

Bei der Elternzeit geht es um ein sehr individuelles Thema, das vom Verhältnis zur Familie, Arbeitgeber und Lebensstandard geprägt ist. Um konkret auf Ihre Bedürfnisse und weitere Fragen zur Elternzeit oder dem Arbeitsrecht im Allgemeinen einzugehen, können Sie gerne jederzeit online einen kostenlosen Termin zur Beratung mit den spezialisierten Rechtsanwälten für Arbeitsrecht vereinbaren.

 


Weitere Informationen zur Elternzeit im Arbeitsrecht: 

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Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Kündigungsverbot? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München

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