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Wurde die ordentliche Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen – Probezeitkündigung, Kündigung in der Wartezeit?

 

Eine ordentliche Probezeitkündigung oder Kündigung in der Wartezeit liegt im Arbeitsrecht vor, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht: Nur der Zugang der Kündigung zählt. Eine Probezeitkündigung kann daher am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden.

Die Probezeitkündigung unterscheidet sich von der Kündigung in der Wartezeit lediglich in den einzuhaltenden Kündigungsfristen. Denn in der Probezeit kann in der Regel mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Liegt nur die Wartezeit bis zum Einsetzen des Kündigungsschutzes vor, kann die Kündigung im Arbeitsrecht nach den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen erfolgen.

Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht beantworten Ihnen gerne Fragen hierzu, falls dieses Problem bei Ihnen aufgetreten ist. Wählen Sie aus, ob Sie eine Kündigung in der Probezeit/Wartezeit oder eine ordentliche Kündigung außerhalb den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erhalten haben.


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