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Ausfall der Lohnzahlung im Arbeitsrecht

Arbeitgeber zahlt keinen Lohn

Der Ausfall der Lohnzahlung führt zu einer Dominokette an Folgen: Die Miete kann nicht mehr gezahlt werden, Rechnungen stauen sich an und können nicht bezahlt werden. Wird der Lohn demnach nicht mehr vom Arbeitgeber gezahlt, ist schnelles Reagieren angeraten. Wie sie sich in der Situation richtig verhalten, zeigen ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München im Folgenden.



Wie wird der Fälligkeitszeitpunkt der Lohnzahlung bestimmt?

Fristen, Arbeitsvertrag und Gesetz

Zunächst ist der Fälligkeitszeitpunkt des Arbeitsentgelts zu ermitteln: Ausschlaggebend ist dafür der Arbeitsvertrag oder die ansonsten greifende Bedingung im Sinne des §614 BGB aus dem Arbeitsrecht.

Der erste Blick, um den Ausfall der Lohnzahlung anzugehen, sollte in den Arbeitsvertrag führen. Es ist wichtig zu wissen, wann, welche Fristen für die Auszahlung des Lohns gelten. Dabei ist zwischen gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Fristen zu unterscheiden, wobei zu beachten ist, dass wenn arbeitsvertragliche Fristen vereinbart worden sind, diese grundsätzlich den gesetzlichen vorgehen.
In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Zahlung zum Monatsende bzw. bis zum 15. Kalendertag üblicherweise vereinbart.
Gibt es keine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so ist der Lohn nach Ablauf des Monats zu zahlen (vgl. §614 BGB).


Welche Verhaltensmöglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei Lohnausfall?

Zielorientiertes Handeln

Wie man sich als Arbeitnehmer beim Ausfall des Lohns verhält, entscheidet regelmäßig auch über die zukünftige Beziehung mit dem Arbeitgeber. Bei Lohnauszahlung gilt: Schnelles, bedachtes und zielorientiertes Reagieren.

Der Lohnausfall verbindet sich für den Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Frage: „Was erhoffe ich mir aus diesem Arbeitsverhältnis?“. Je nachdem, welche Antwort sie als Arbeitnehmer auf diese Frage haben, ist das Vorgehen gegen den Ausfall der Lohnzahlung anders.

In Arbeits- und Tarifverträgen sind häufig Ausschlussfristen vereinbart, das heißt, der Anspruch auf Lohnzahlung kann, im Regelfall nach drei Monaten, verfallen. Vor diesem Hintergrund sollten sie unabhängig davon, wie ihre persönliche Antwort auf die Frage lautet, den Arbeitgeber unbedingt schriftlich dazu auffordern (angeraten wird eine Frist von sieben Tagen), ihnen ihren Lohn auszuzahlen. 

1. „Das Arbeitsverhältnis soll auch in Zukunft bestehen“

Möchten sie auch in Zukunft an ihrem Arbeitsplatz bleiben, wird zunächst ein 
Gespräch mit dem Arbeitgeber angeraten: Wird der Lohn aufgrund finanzieller 
Schwierigkeiten nicht ausgezahlt? Oder möchte der Arbeitgeber auf sie Druck 
ausüben und sich von ihnen als Arbeitgeber trennen.

2. „Das Arbeitsverhältnis ist ohnehin zerrüttet“

Ist das Arbeitsverhältnis bereits zerrüttet, weshalb kein weiteres Interesse am 
bestehenden Arbeitsplatz vorhanden ist, kann der Arbeitnehmer seinen 
Arbeitgeber abmahnen. Was viele nicht wissen: Eine Abmahnung kann auch 
durch den Arbeitnehmer erfolgen!
Möchte man als Arbeitnehmer zu schärferen Mitteln greifen, dann kann 
sowohl Klage vor dem Arbeitsgericht München erhoben als auch 
Schadensersatz verlangen werden, für Zinsen die entstehen oder Kredite, die 
aufgenommen werden müssen.

3. Ist der Arbeitgeber mit zwei Lohnzahlungen, nach einer erfolgten Abmahnung, im Verzug, kann der Arbeitnehmer außerdem seine Arbeitsleistung verweigern (=Leistungsverweigerungsrecht).


Wo kann man sich als Arbeitnehmer melden, wenn der Lohn nicht gezahlt wird?

ArbeitnehmerHilfe München oder Arbeitsagentur

Sowohl die ArbeitnehmerHilfe München als auch die Arbeitsagentur sind hilfreiche Ansprechpartner, um eine Lösung für den Lohnausfall zu finden.

Arbeitsagentur München
    
Nachdem der Arbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann er sich an die Arbeitsagentur München wenden, um eine Art Arbeitslosengeld (sog. Gleichwohlgewährung) zu beantragen. Auch, obwohl sie als Arbeitnehmer noch nicht arbeitslos sind.

ArbeitnehmerHilfe Verein München
    
Die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. München beraten ihre Mitglieder gerne ausführlich über die Möglichkeiten bei Lohnausfall. Wir erklären ihnen, welchen Inhalt ein solches Abmahnungsschreiben an den Arbeitgeber haben muss. Wie sie sich bei einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber verhalten sollten und welche Fragen dabei zu klären sind. Möchten sie als Arbeitnehmer das schwerste Geschütz auffahren, verweisen wir sie auch gerne an unsere Partnerkanzlei Kronbichler.
Haben sie weitere Fragen zum Lohnausfall im Arbeitsrecht? Möchten sie ein kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren?
Dann legen sie gerne online jederzeit einen Beratungstermin, mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München, fest.

 


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Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Arbeitsentgelt? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München

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