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Die Abfindung im Arbeitsrecht

Information für Arbeitnehmer:Innen in München

Eine Abfindung im Arbeitsrecht erhält der Arbeitnehmer in der Regel nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Einen generellen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Eine Abfindung erhält man in der Regel bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zuge einer Trennungsverhandlung ausgehandelt. Die Höhe der Abfindung ist dabei verhandlungssache. Häufig ist sie Bestandteil einer gütlichen Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren.

Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Punkten rund um die Abfindung im Arbeitsrecht, Anspruch auf Abfindung, Abfindung bei Kündigung, Höhe der Abfindung und wie man eine Abfindung berechnen kann.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Eine Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Zahlung ihres Arbeitgebers. Diese wird bezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Ein Anspruch auf eine automatische Abfindung besteht nicht. Diese wird regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ausgehandelt. Somit hat man keinen Anspruch auf eine automatische Abfindung. Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einreicht und gute Aussichten auf Erfolg hat, wird der Arbeitgeber aus prozesstaktischen Erwägungen eine Abfindung zahlen. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Arbeitgeber ein hohes finanzielles Risiko hat den Prozess zu verlieren.



Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich und deren Höhe

Man erhält regelmäßig eine Abfindung mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs. Hier soll somit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

Die Abfindung ist Verhandlungssache. Die Höhe ist demnach auch Verhandlungssache. Eine gesetzliche Regelung hierfür gibt es nicht. Folgende Faustformel hat sich in der Rechtsprechung etabliert: „ein halbes Bruttomonatsgehalt bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder höher“.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Eine Abfindungszahlung führt nicht zu einer Sperrzeit. Die Sperrzeit beruht regelmäßig auf einer anderen Grundlage. Die Sperrzeit tritt oft im Falle einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ein. Gerade wenn im Rahmen eines Aufhebungsvertrages die Kündigungsfrist zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt wird und für dieses „Entgegenkommen“ eine höhere Abfindung bezahlt wird.

Die Besteuerung der Abfindung

Interessant ist eine Abfindung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber auch aus steuerrechtlichen Aspekten. Bei Abfindungen fällt nur die Lohnsteuer an. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Im Einzelfall kann sich die „Fünftelregelung“ als Steuerermäßigung lohnen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur "Abfindung" haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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