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Der Aufhebungsvertrag

Information für Arbeitnehmer:Innen in München

Der Aufhebungsvertrag ist die Möglichkeit ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist, als die im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, zu beenden. Dies ist ausschließlich im beiderseitigen Einverständnis möglich. Der Aufhebungsvertrag bietet eine gute Möglichkeit das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, gerade um frühzeitig eine neue Stelle zu beginnen.

Ihr Arbeitgeber möchte sich von ihnen trennen und hat einen Aufhebungsvertrag angeboten. Jetzt ist höchste Vorsicht geboten. Wir warnen vor einer schnellen Unterschrift unter ein vom Arbeitgeber vorgelegtes Dokument. Sie riskieren dadurch eine Sperre des Arbeitslosengelds für 12 Wochen, eine Anrechnung von vereinbarten Abfindungen oder den Verlust von sonstigen Rechten wir z.B. Urlaubsabgeltung, Bonus etc. Sie können aber durch das Verhalten des Arbeitgebers nicht nur verlieren, sondern auch erhebliche Vorteile erlangen, wie eine hohe Abfindung. Wichtig ist dabei die richtige Verhandlungstaktik und das Vermeiden von Fehlern. Wir empfehlen zur Sicherung einer Abfindung etc. dringend die Beratung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte für Aufhebungsverträge.

Im Folgenden Informationen zu den wichtigsten Fragen rund um den Aufhebungsvertrag, wie Aufhebungsvertrag Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnis, Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeldanspruch, Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld, Aufhebungsvertrag betriebsbedingt, Aufhebungsvertrag Abfindung berechnen, Aufhebungsvertrag arbeitsrechtliche Folgen, Aufhebungsvertrag Fristen und Bedingungen.

Aufhebungsvertrag Kündigungsschutz

Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein Kündigungsschutz. Auch ein besonderer Schutz vor Kündigungen, bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung muss bei einem Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag und nicht durch Kündigung, sodass sich die Frage des Kündigungsschutzes nicht weiter stellt.

Aufhebungsvertrag Kündigungsschutzklage

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, stellt sich die Frage einer Kündigungsschutzklage nicht. Bei einem Aufhebungsvertrag wird keine Kündigung ausgesprochen, sodass es folglich auch nicht rechtlich möglich ist eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnis

Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige und einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht zur Unterschrift zwingen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet einen solchen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Auch die Drohung mit einer Kündigung ist nicht rechtens, denn der Arbeitgeber braucht in der Regel einen Kündigungsgrund, der rechtlich anerkannt ist. Durch einen Aufhebungsvertrag besteht die Möglichkeit zum Beispiel das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.

Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht ist die Möglichkeit neben der Kündigung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es handelt sich hierbei immer um eine einvernehmliche Lösung. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Ein Aufhebungsvertrag per E-Mail ist nicht wirksam.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeldanspruch

vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag kann es zu einer Sperrzeit bezüglich dem Arbeitslosengeld kommen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bis zu zwölf Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhält, es sei denn er hat einen wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Ein wichtiger Grund für die Beendigung durch Aufhebungsvertrag kann eine drohende rechtmäßige und fristgerechte betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen.

In der Regel erhält man keine Sperrzeit, wenn eine Kündigung aus betrieblichen Gründen droht, die Kündigungsfrist eingehalten wurde, eine Abfindung die nicht höher als 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, aber auch nicht niedriger als 0,25 Monatsgehälter vereinbart wird und kein besonderer Kündigungsschutz besteht.



Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld

ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag nur, wenn es einen wichtigen Grund zur Beendigung gab. Dies liegt nach Entscheidung des Bundessozialgerichts vor allem dann vor, wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.

In der Regel erhält man keine Sperrzeit, wenn eine Kündigung aus betrieblichen Gründen droht, die Kündigungsfrist eingehalten wurde, eine Abfindung die nicht höher als 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, aber auch nicht niedriger als 0,25 Monatsgehälter vereinbart wird und kein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Aufhebungsvertrag betriebsbedingt

Der Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Beendigung durch Aufhebungsvertrag ist nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Besondere Gründe müssen nicht vorliegen. Oftmals vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, aus betriebsbedingten Gründen. Hier bietet der Arbeitgeber in der Regel eine Abfindung an.

Aufhebungsvertrag Abfindung berechnen

bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen an, sieht dieser meist eine Abfindung vor. Der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer ein gutes Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen denn eine Kündigung bietet ein gewisses Risiko. Gegen die Kündigung kann eine Klage eingereicht werden und ein Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber in der Regel langwierig und mit Kosten verbunden. Die Abfindung richtet sich regelmäßig nach folgender Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter mal die Jahre im Betrieb ist Höhe der Abfindung. Eine gesetzliche Regelung für eine Abfindung gibt es nicht. Je stärker ihre Position ist, desto höher fällt ihre Abfindung aus.

Aufhebungsvertrag arbeitsrechtliche Folgen

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet. Wir warnen vor einer schnellen Unterschrift unter ein vom Arbeitgeber vorgelegtes Dokument. Sie riskieren dadurch eine Sperre des Arbeitslosengelds für 12 Wochen, eine Anrechnung von vereinbarten Abfindungen oder den Verlust von sonstigen Rechten wir z.B. Urlaubsabgeltung, Bonus etc. Sie können aber durch das Verhalten des Arbeitgebers nicht nur verlieren, sondern auch erhebliche Vorteile erlangen, wie eine hohe Abfindung. Wichtig ist dabei die richtige Verhandlungstaktik und das Vermeiden von Fehlern. Wir empfehlen zur Sicherung einer Abfindung etc. dringend die Beratung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte für Aufhebungsverträge.

Aufhebungsvertrag Fristen und Bedingungen

Der Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann grundsätzlich frei gestaltet werden, sodass es keine Fristen und Bedingungen gibt. Der Aufhebungsvertrag muss jedoch schriftlich abgefasst werden. Eine Vereinbarung per E-Mail ist nicht möglich. Folgende Regelungen sollten im Aufhebungsvertrag stehen: Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Abfindung, offene Vergütungsansprüche einschließlich etwaiger Gratifikationen und Arbeitszeugnis.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zu Aufhebungsverträgen haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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