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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist aktuell kaum vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt, wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Folgen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Coronaausbreitung haben zahllose Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das rechtmäßig ist, kann eindeutig verneint werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unschöne Überschneidung von Probezeit und Coronapandemie führt bei vielen neuen, gerade ins Berufsleben gestarteten Mitarbeitern zu einem mulmigen Gefühl, verursacht durch die Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Außerdem kommt der Fakt dazu, dass es für die Arbeitgeberseite zu keiner Zeit weniger riskant als in der Probezeit ist, sich von ein paar Arbeitnehmern zu trennen, müssen sie doch allein die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigen. Wenn dann auch noch Erscheinungen, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei zahlreichen Beschäftigten in der Probezeit wenig überraschend zu außergewöhnlichen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeitspanne vom Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. In der Probezeit, die je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Weil innerhalb der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, bedarf es keines Kündigungsgrundes, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Die Möglichkeiten einer Probezeit gelten übrigens für jede der Vertragsparteien, das bedeutet, auch ein Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, falls ihm der neue Arbeitsplatz nicht gefällt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Betrieb hat einen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Coronapandemie entfällt überraschend der Bedarf an Personal für die gerade besetzte Stelle. Weil jedoch eine Probezeit vertraglich fixiert wurde, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, lange bevor die Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Ergibt sich das beispielsweise eine Woche vor Arbeitsantritt, stellt sich automatisch die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst zum fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, die Kündigungsfrist läuft sofort, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Information ist äußerst wichtig, weil Arbeitsverträge öfters so abgefasst sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Wenn die Probezeit läuft, haben die neu angestellten Beschäftigten kaum Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Barrieren für Betriebe bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Darum sind Kündigungen im Verlauf der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen wirksam, nur dürfen diese niemals willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Beschäftigten zu maßregeln. So etwas könnte jedes Mal dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, weil er beispielsweise zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Verständlicherweise unterliegen etliche Kreise, wie Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Soldaten, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Schwangere und Auszubildende, einen besonderen Schutz im Arbeits- und Berufsleben. Die meisten der gerade genannten Gruppen haben auch während der Probezeit Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, dieser greift leider nicht bei Schwerbehinderten und Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe München e.V.

Wenn Sie Fragen zur "Probezeit in der Corona-Krise" haben oder wissen möchten, wie man sich dagegen wehren kann oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wünschen, erreichen Sie den Fachanwalt der ArbeitnehmerHilfe München, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-3839870.


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