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Nachtzuschläge - was steht Arbeitnehmern zu?

Zuschläge werden von Arbeitgebern entweder für eine außergewöhnliche Belastung oder für eine bestimmte Art der Arbeitsleistung erbracht.

Mitunter werden Zuschläge für erschwerte Arbeitsbedingungen gezahlt. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sollen besondere Umstände der Arbeitserbringung ausgleichen. Im Rahmen dieses Artikels wenden wir unser Augenmerk auf sog. Nachtzuschläge und schauen uns die hierzu relevante Rechtsprechung an. Hier herrscht oft zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit über die Höhe der zu leistenden Nachtzuschläge, ihre Abgeltung durch den Grundlohn oder die Anrechenbarkeit auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnanspruch.

Der in § 6 Abs. 5 ArbZG vorgeschriebene Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz (BAG, Urteil v. 09.12.2015 - 10 AZR 156/15). Dadurch soll aber auch eine erschwerte Teilhabe am sozialen Leben kompensiert werden (BAG, Urteil v. 02.09.2002 - 9 AZR 202/01).

Der Arbeitgeber kann dabei im noch bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen der Gewährung von Freizeitausgleich und der Zahlung eines angemessenen Zuschlags wählen, diese Ausgleichsmöglichkeiten aber auch miteinander kombinieren (BAG, Urteil v. 09.12.2015 - 10 AZR 423/14). Hat der Arbeitgeber sich diesbezüglich noch nicht entschieden, ist also noch keine Konkretisierung erfolgt, kann er vom Arbeitnehmer nach § 264 II BGB dazu verpflichtet werden sich entsprechend festzulegen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Nachtzuschlägen entsteht für den Arbeitgeber erst dann, wenn die Gewährung von Freizeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.12.2015 - 3 Sa 46/15). Der Zuschlag ist nach § 3 b Abs. 1 EStG steuerfrei. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser für eine tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, nicht so in Zeiten von Urlaub oder Krankheit.

Ein angemessener Ausgleich ist für die geleistete Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu leisten. Dieser ist dann gegeben, wenn zwischen der mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernis und dem Ausgleich ein ausgewogenes Verhältnis besteht.

Von der Rechtsprechung ist ein durchschnittlicher Nachtzuschlag i.H.v. 25% als angemessen anerkannt (BAG, Urteil v. 09.12.2015 - 10 AZR 423/14). Bei einer Erbringung der Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist ein Zuschlag i.H.v 30% als angemessen erachtet worden (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 2002/01). 

Diese Werte orientieren sich an dem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass Nachtarbeit für die Arbeitgeber grundsätzlich verteuert werden soll. Auch der nächtliche Bereitschaftsdienst muss ausgeglichen werden (BAG, Urteil v. 15.07.20096 - 5 AZR 993/08).



Die Arbeit in der Nachtzeit soll für den Arbeitgeber aber dann nicht erheblich teurer sein, wenn sie nur in der Nachtzeit erbracht werden kann. Dies ist beispielsweise bei einer Nachtwacht anzunehmen, sodass ein geringerer Zuschlag als 30% gerechtfertigt sein soll. Fällt ein gewichtiger Teil der Nachtarbeitszeit in die Dauer eines Bereitschaftsdienstes, kann der Zuschlag auch geringer sein und nur 10% betragen (BAG, Urteil v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04).

Ob der gezahlte Zuschlag zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs herangezogen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Das BAG hat hierzu entschieden, dass die Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn zumindest dann vorzunehmen ist, wenn die Verrichtung der Arbeit in der Nacht oder am Sonntag der sog. "Normalleistung" entspricht (BAG, Urteil v. 18.04.2012 - AZR 139/10). 

In dem zitierten Fall ging es um die Zahlung einer Verkehrsmittelzulage an einen Gebäudereiniger. Dort hat das BAG die Ansicht vertreten, dass die Reinigung von Verkehrsmitteln zur "Normalleistung" eines Gebäudereinigers zählt. Deswegen war der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch Addition von Grundvergütung und Zuschlag erfüllt.

Probleme entstehen zwischen den Arbeitsvertragsparteien häufig dann, wenn es keine tarifliche Regelung über die Zahlung von Zuschlägen gibt und der Arbeitnehmer nur einen Grundlohn für seine Arbeitsleistung, auch die in der Nachtzeit, erhält.

Arbeitgeber vertreten dann gerne die Ansicht, die Erschwernis der Nachtarbeit sei bereits durch die Zahlung eines ohnehin höheren Grundgehaltes abgegolten. Es geht mithin um das Thema einer sog. pauschalen Abgeltung von Zuschlägen. Grundsätzlich ist der geschuldete angemessene Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG, Urteil v. 27.05.2003 - 9 AZR 423/14). Dort muss erkennbar geregelt sein, dass und in welcher Höhe ein Ausgleich für die beispielsweise geleitete Nachtarbeit erfolgen soll (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.12.2015 - 3 Sa 46/15).

Mehr zu diesem und anderen Themen besprechen wir gerne mit Ihnen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in unserer Kanzlei.


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