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Abfindungen und ihre Tücken

Zum Thema Abfindungszahlung gibt es viele Fragen, die sich wahrscheinlich die meisten Arbeitnehmer im Berufsleben einmal stellen. Der ArbeitnehmerHilfe e.V. München hat Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zur Abfindung zusammengefasst.

Pflicht zur Abfindungszahlung?

In der Arbeitswelt herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube an eine Pflicht des Arbeitgebers zur Abfindungszahlung bei Kündigungen.

Tatsächlich gibt es arbeitsrechtlich aber nur wenige Einzelfälle, in denen der Arbeitgeber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausspruch einer Kündigung zu einer Abfindungszahlung verpflichtet ist.

Im Rahmen dieses Artikels wird neben einigen allgemeinen Aspekten aufgezeigt, was bei der Auszahlung bei Abfindungen vor Allem aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten ist. Insbesondere bei hohen Abfindungen erleben Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der anfallenden Steuer oft böse Überraschungen, da der ausgezahlte Nettobetrag erheblich von der vereinbarten Summe abweicht.

Bestimmte Auszahlungsmodalitäten können solche Entschädigungszahlungen für den Arbeitsplatzverlust aber steuergünstig gestalten und damit zu einer großen Ersparnis führen. 

Wie kommt der Arbeitnehmer an eine Abfindung?

Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber wird in den meisten Fällen im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Kündigungsschutzklagen frei ausgehandelt. Deshalb ist es im Arbeitsrecht dringend zu empfehlen, die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Denn in den meisten Kündigungen lassen sich Fehler finden und mit dem Wissen um eine fehlerhafte Kündigung hat man die besten Aussichten auf Verhandlung einer hohen Abfindung.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht kennen alle Fallstricke einer Kündigung und können Sie zur arbeitsrechtlichen Wirksamkeit Ihrer Kündigung schnell und effizient beraten. 

Geregelte Abfindungen

Eine Verpflichtung zur Abfindungszahlung existiert nur in Ausnahmefällen. So regelt beispielsweise § 1 a KSchG einen solchen Anspruch bei Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, soweit ihm Kündigungsschreiben selbst auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung hingewiesen und eine Abfindungszahlung angeboten wird. In diesem Ausnahmefall beträgt die gesetzliche Höhe der Abfindung 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr.

Diese Fallgruppe ist äußerst selten und kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Dieser „Haustarif“ wird auch bei sonstigen Verhandlungen über eine Abfindung als gesetzlicher Richtwert herangezogen, ist aber bei „normalen“ Verhandlungen nicht zwingend einzuhalten. Je nach Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage kann der 0,5 Faktor aber auch deutlich über- oder unterschritten werden.

Darüber hinaus kann die Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG auch vom Gericht durch Urteil festgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine der Parteien einen entsprechenden Auflösungsantrag stellt und das Gericht die weitere Zusammenarbeit wegen der vorgetragenen Umstände für unzumutbar befindet. Die Höhe der Abfindung bemisst sich in diesem Fall nach dem Ermessen des Gerichts. Ferner können aber auch Tarifverträge oder Sozialpläne Abfindungszahlungen vorsehen. 

Anfallende Steuern und Abgaben bei Abfindungen

Bei der Auszahlung einer Abfindung fallen keine Sozialabgaben an, da es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV handelt. Dennoch fällt eine finanzielle Belastung bei dem Abzug der Steuer an. Steuerfrei sind hingegen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG, die aufgrund von Diskriminierungen gezahlt werden. Weil es beim Schadensersatz grundsätzlich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geht, ist die Einnahme nicht steuerlich relevant.

Die über eine Abfindung verhandelnden Parteien sollten aber eine Abfindung nicht als Schadensersatz oder Schmerzensgeld bezeichnen, wenn der Zahlung kein Vorfall zugrunde liegt, der diese rechtfertigt. Die falsche Bezeichnung ist im Steuerrecht nicht relevant und kann sogar zur Strafverfolgung führen.



Der Zusatz „netto“ hinter einer Abfindung im Rahmen einer Vereinbarung befreit den Arbeitnehmer nicht von einer bestehenden Steuerlast (BAG 27.07.2010 - 3 AZR 615/08) und ist deswegen nicht relevant.

Es muss stattdessen in einer sog. „Nettozahlungsvereinbarung“ explizit geregelt werden, dass der Arbeitgeber die Steuerlast für den Arbeitnehmer übernimmt. Auch kleine Abfindungen sind seit 2006 zu besteuern und die Grenze von 7.200 € gibt es nun nicht mehr.

Die sog. „Fünftel-Regelung“ kann für steuerliche Erleichterung sorgen (§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG). Ein Fünftel der Jahresabfindung wird dabei zum Jahresgehalt hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuer ermittelt.

Gleichzeitig wird die Steuer berechnet, die auf das Jahresgehalt allein anfallen würde und die Beträge dividiert, um die durch die Abfindung resultierende Mehrbelastung zu ermitteln. Das Ergebnis wird mit fünf multipliziert. 

Diese Ersparnisse fallen nur bei großen Abfindungssummen aber oft kaum ins Gewicht. Bei höheren Einkommen und Abfindungszahlungen kann die „Fünftel-Regelung“ unter Umständen auch ungünstiger sein als die Verteilung nach Jahren. Insofern lohnt sich eine ausführliche Beratung zu diesem Thema beim Steuerberater vor dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.

Die Möglichkeit von dieser Methode Gebrauch zu machen existiert aber nicht, wenn die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Jahre aufgeteilt wird. Eine Aufteilung der Abfindungszahlung auf 2 Jahre ist grds. steuerschädlich (BFH 21.6.2006 - XI R 29/05).

Die Aufteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre kann hingegen sinnvoll sein, wenn ein späterer Fälligkeitstermin vereinbart wird. Dies ist nach Rechtsprechung des BFH zulässig (BFH 11.11.2009 - IX R 1/09) und kann dazu führen, dass durch ein zu erwartendes geringeres Einkommen im neuen Jahr und die Verteuerung im Zuflusszeitpunkt durch eine Minderung der Steuerprogression ein günstigerer Steuervorteil entsteht.

Arbeitnehmer erleben bei der Auszahlung der Abfindung oftmals einen großen Schock, wenn Sie feststellen, dass diese mit der Steuerklasse 6 besteuert worden ist. Wird die Abfindung gemeinsam mit der letzten Lohnabrechnung im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgezahlt, gibt es bei der Steuerklasse kein Problem, da sie mit der bisher bestehenden Steuerklasse besteuert wird.

Anders verhält es sich aber dann, wenn der Kündigungsrechtsstreit sich über eine Weile hinzieht und der Arbeitnehmer bereits eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat. Die jeweils günstigere Steuerklasse gilt dann nur für das neue Arbeitsverhältnis, da dieses als sog. Hauptarbeitsverhältnis zählt und die Steuerklasse 6 wird für die aus dem alten Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindung angewandt.

Der Lohnsteuerjahresausgleich kann aber eine Steuerlast kompensieren, da dieser etwaige Differenzbeträge am Jahresende zum Ausgleich bringt.

Gerne beantworten unsere im Arbeitsrecht erfahrenen und spezialisierten Anwälte Ihre Fragen zum Thema Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs im Rahmen der Mitgliedschaft im ArbeitnehmerHilfe e.V. 

Einen Termin beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht könnten Sie schnell und unkompliziert unter 089-38398790 vereinbaren. Wir helfen Ihnen gerne. 


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