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Zwangsurlaub für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

Allgemeines, betriebliche Gründe und Beratung

Wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum für seinen Urlaub nicht selber planen kann, sondern dieser vom Arbeitgeber angeordnet wird, spricht man im Arbeitsrecht vom Zwangsurlaub. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den Zwangsurlaub für seine Arbeitnehmer anordnen kann, erfahren sie im Folgenden von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der ArbeitnehmerHilfe München-Schwabing.


Allgemeines zum Zwangsurlaub im Arbeitsrecht

Voraussetzungen, Frist und Kürzung

Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gewährt das Arbeitsrecht Zwangsurlaub, oder auch Betriebsferien genannt, anzuordnen. Die strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsurlaub sind in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt:

Es müssen „dringend betriebliche Gründe“ vorliegen.
Weiter muss bei einem bestehenden Betriebsrat dieser die Zustimmung zum Zwangsurlaub im Vorhinein abgeben.
Außerdem muss die Anordnung des Zwangsurlaubs mit den Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag als auch der Betriebsvereinbarung übereinstimmen. 

Für eine Ankündigungsfrist für einen Zwangsurlaub im Betrieb des Arbeitnehmers, gibt es allerdings keine arbeitsrechtliche Regelungen. Vielmehr greift man hier, auf den gängigen zumutbaren Praxiswert von einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Monaten, zurück. Diese Frist ist allerdings nicht pauschal anzuwenden. Bei plötzlich unvorhersehbaren auftretenden Krisensituationen, zum Beispiel während der Corona-Pandemie, sind auch kürzere Fristen vertretbar. 

Der Zwangsurlaub wird wie normaler Erholungsurlaub behandelt und wird somit auch vom Jahresurlaub abgezogen. Die Dauer des Zwangsurlaubs darf, laut der aktuellen Rechtsprechung, nicht den gesamten gesetzlichen Urlaubsanspruch verbrauchen. Zwei Fünftel des Jahresurlaubs müssen, im Ermessen des Arbeitnehmers, frei planbar bleiben.


Betriebliche Gründe im Arbeitsrecht bei Zwangsurlaub

Liste von Beispielen

Bei der Festlegung des Zwangsurlaubs sind grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Was genau unter betrieblichen Belangen zu verstehen ist, wird an folgenden Beispielen deutlich:

  • Krankheitswelle
  • Technischer Arbeitsablauf
  • Betrieblichen Organisation
  • Unvorhersehbare betriebliche Krisensituation
  • Auftragslage des Betriebs, z. B. bei Saisonarbeiter
  • Regelungen im Tarif-, Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung 
  • Betriebsunfähigkeit des Arbeitgebers, zum Beispiel bei Arztpraxen mit nur einem Arzt
  • Schließung wegen Renovierungen oder Umbauten

Kostenlose Beratung der Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München

Überprüfung der richtigen Anordnung des Zwangsurlaubs

Kostenlose Beratung und Überprüfung von allen arbeitsrechtlichen Dokumenten, durch spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, als Mitglied im ArbeitnehmerHilfe Verein München.

Der Urlaub hat im Arbeitsrecht den Ruf des heiligen Grals. Umso ärgerlicher ist es, wenn man als Arbeitnehmer nicht seinen Wunschtermin für den Urlaub erhält, sondern stattdessen Zwangsurlaub angeordnet bekommt. Auf der einen Seiten ist zu nennen, dass selbstverständlich das Gehalt der Arbeitnehmer weitergezahlt wird, genauso wie die Sozialversicherungsbeiträge.
Ob allerdings die Voraussetzungen des Arbeitsrechts für einen Zwangsurlaub erfüllt worden sind, ist auf der anderen Seite als Laie schwer zu sagen. Deswegen können sie sich gerne, als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe Vereins München,  an die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht wenden und sich zu allen auftretenden Umstände ihres Einzelfalls im Betrieb kostenlos beraten lassen oder auch ihren Tarif-, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung kostenlos überprüfen lassen. Damit der Arbeitnehmerschutz auch in ihrem Betrieb besteht.

 


Weitere Informationen zum Zwangsuralub im Arbeitsrecht: 

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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München? 

Dann rufen Sie gerne bei den Fachanwälten für Arbeitnehmer an und vereinbaren einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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Montag - Freitag
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