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Urlaubseinbringung im Arbeitsrecht

bei Sonn- und Feiertagen

Zahlreiche Arbeitsrechtsfragen ranken sich um die Urlaubseinbringung an Sonn- und Feiertagen. Welchen Grundsatz verfolgt das Arbeitsrecht? Und welche Berufsgruppen stellen eine Ausnahme, bei der Einbringung von Urlaub an Sonn- und Feiertagen, dar? Im Folgenden, wird ihnen zu jedem Fall eine Antwort von den spezialisierten Fachanwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München gegeben.


Urlaub am Sonntag im Arbeitsrecht

Grundsatz, Ausnahme und Beispiel

Ist der Arbeitnehmer zur Sonntagsarbeit verpflichtet und möchte an diesem Tag freigestellt werden, so muss er hierfür einen Urlaubstag einbringen.

Grundsätzlich darf an einem Sonntag aufgrund des Sonntagsschutzes nicht gearbeitet werden. Wenn dieser Grundsatz allerdings durch eine dienstplanmäßige oder betriebsübliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Sonntagsarbeit durchbrochen wird, ist der Sonntag, bei Freistellung des Arbeitnehmers, als ein Urlaubstag zu werten. Dies ist regelmäßig der Fall bei Schichtarbeit oder der Gastronomie. Möchte der Arbeitnehmer also an einem Sonntag freigestellt werden, ist auch für diesen Urlaub zu erbringen. Wird der Urlaub in einem solchen Fall vom Arbeitgeber nicht gewährt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet in die Arbeit zu gehen.


Urlaub am Feiertag im Arbeitsrecht

Grundsatz, Ausnahme und Aufzählung

Sofern der Arbeitnehmer normalerweise an einem Feiertag arbeiten würde, muss dieser auch für den Feiertag einen Urlaubstag einbringen, wenn er an diesem Tag frei haben möchte.

Auch im Falle der Feiertage gilt das grundsätzliche Arbeitsverbot, weshalb es nicht notwendig ist, Urlaub gewährt zu erhalten. Krankenschwestern, Kellner, Busfahrer, Feuerwehrleute oder auch Journalisten machen hier allerdings eine Ausnahme. Sofern die Arbeitnehmer dienstplanmäßige, betriebsüblich oder auf Anordnung des Arbeitgebers an einem Feiertag arbeiten müsste, wird ein genommener freigestellter Feiertag des Arbeitnehmers als Urlaubstag gewertet.

Welcher Tag als Feiertag gilt ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. Nur der 03. Oktober ist, in ganz Deutschland, als Feiertag festgelegt. In Bayern gelten folgende Tage als Feiertage:

  • Neujahr
  • Heilige Drei Könige
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • der 01. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • der 03. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
  • Allerheiligen
  • Erster Weihnachtstag
  • Zweiter Weihnachtstag

 

In Gemeinden mit überwiegender katholischer Bevölkerung gilt außerdem
Mariä Himmelfahrt als Feiertag. Die an München naheliegende Stadt Augsburg stellt außerdem noch eine Besonderheit dar. Hier ist der 08. August, das Friedensfest, auch ein gesetzlicher Feiertag.


Urlaub am Feiertag in Tarifverträgen

Grundsatz und Ausnahme des TV-V

Der TV-V enthält zur Urlaubserbringung anders als die anderen Tarifverträge eine Sonderregelung. In allen anderen Tarifverträgen gilt, dass der Arbeitnehmer für einen Feiertag einen Urlaubstag einbringen muss.

Auch im Geltungsbereich von TVöD, TV Ärzte/VKA und TV-N muss der Arbeitnehmer, um an einem Feiertag nicht arbeiten zu müssen, einen Urlaubstag einbringen. Die einzige Ausnahme gilt im Anwendungsbereich des TV-V. Bei diesem gilt: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Urlaub des Arbeitnehmers, verlängert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag oder Sonntag handelt.

Gerne können sie sich jederzeit individuell von den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München beraten zu allen arbeitsrechtlichen Fragen kostenlos beraten lassen. Als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. können sie außerdem jederzeit arbeitsrechtliche Dokumente kostenlos von den Fachanwälten für Arbeitnehmer überprüfen lassen. Vereinbaren sie gerne online unkompliziert einen Beratungstermin im ArbeitnehmerHilfe Verein München-Schwabing.

 


Weitere Informationen zur Urlaubseinbringung bei Sonn- und Feiertagen: 

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Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Anwälte der ArbeitnehmerHilfe München-Schwabing? 

Dann rufen Sie gerne bei den Fachanwälten für Arbeitnehmer an und vereinbaren einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

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