Corona Hotline ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht München ++ Anwalt Arbeitsrecht München ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht ++ München ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Urlaubsregelungen im Arbeitsrecht

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Urlaubsabgeltung

Warum werden Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern bei der Urlaubsplanung vorgezogen? Wann kann man seinen Resturlaub in das nächste Jahr übertragen? Und was muss man bei der Urlaubsabgeltung beachten? Die Antworten auf all diese Fragen beantworten ihnen im Folgenden die Rechtsanwälte der ArbeitnehmerHilfe München.


Zeitpunkt des Urlaubs

Bestimmung erfolgt im Arbeitsrecht durch den Arbeitgeber 

Der Arbeitgeber darf laut §7 Abs.1 BurlG den Zeitpunkt des Urlaubs für einen Arbeitnehmer bestimmen. Dabei sind soziale Gesichtspunkte sowie betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Die Zeitpunktbestimmung des Urlaubs eines Arbeitnehmers liegt nach §7 Abs.1 BurlG in der Hand des Arbeitgebers. Dieser ist dabei verpflichtet, auf die Urlaubswünsche des jeweiligen Arbeitnehmers einzugehen und gleichzeitig, die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss demnach zwischen den Urlaubswünschen seiner Arbeitnehmer abwägen und soziale Gesichtspunkte (z. B. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schulpflicht aber auch die Berufstätigkeit des Ehegatten) sowie betriebliche Belange (z. B. personelle Engpässe, unvorhersehbare Änderung der Auftragslage, Inventurarbeiten) in seine Entscheidung mit einbeziehen. Die Mindesturlaubsdauer umfasst nach §3 BurlG in einer Sechs-Tage-Arbeitswoche vier Wochen.


Übertragbarkeit des Urlaubs im Arbeitsrecht

Ausnahmen, Stichtage und Regelungen im Arbeitsvertrag

Die Übertragbarkeit ist in drei Fällen möglich, diese sind zum einem betriebliche Gründe, in der Person liegende Gründe oder das Unterlassen der Hinweispflicht durch den Arbeitgeber über ausstehende Urlaubstage des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer ihren Urlaub im Laufe des Kalenderjahres in Anspruch nehmen, ansonsten verfällt dieser bis zum 31.12. eines Jahres. Dabei konnte der Urlaubsanspruch bisher nur aufgrund von zwei Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese sind dringende betriebliche Gründe als auch Gründe die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Durch das Urteil des EuGH sowie des BAG kann nun auch der Urlaub in das neue Jahr übertragen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres nicht aktiv darauf hinweist, dass dieser noch offene Urlaubstage hat. Wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen, so sollte dieser spätestens bis zum 31.03. genommen werden, wobei auch hier der Arbeitgeber aktiv darauf hinweisen muss. Wird der übertragene Urlaub nämlich nicht bis zum 31.03. in Anspruch genommen, ist unklar, wann dieser zu erfolgen hat bzw. wann dieser verfällt.
Dabei sind unbedingt die arbeitsvertraglichen Regelungen zu beachten. Diese können nämlich die Übertragung des gesetzlichen Mehrurlaubs ausschließen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber auf den ungenutzten Urlaub hingewiesen hat oder nicht. Außerdem kann der Inhalt des Arbeitsvertrages auch bestimmen, in welcher Reihenfolge der Urlaub erfolgt, d.h. es wird zunächst der gesetzliche Mindesturlaub verbraucht und anschließend der freiwillig gewährte Mehrurlaub vom Arbeitgeber.

Um einen klaren Überblick in ihrem Arbeitsvertrag zu bewahren, können sie gerne die kostenlose Beratung der Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München nutzen und ausführlich Antworten zu allen arbeitsrechtlichen Fragen erhalten. Vereinbaren sie dazu gerne online kurzfristig und unkompliziert einen Beratungstermin.

 


Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht

Im Falle einer Kündigung oder dem Tod des Arbeitnehmers

Das Arbeitsrecht ermöglicht die Urlaubsabgeltung im Falle einer Kündigung als auch dem Tod des Arbeitnehmers an die Erben. Während einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist der „Abkauf“ des Urlaubs nicht möglich.

Eine Urlaubsabgeltung ist nur möglich, wenn der Urlaub ganz oder teilweise aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „in natura“ nicht mehr gewährt werden kann. Dabei kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung als auch durch den Tod des Arbeitnehmers erfolgen. Denn Urlaubsansprüche können nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG vererbt werden. Nach §1922 BGB in Verbindung mit §7 Abs. 4 BurlG geht nämlich der gesamte Besitz auf die Erben über und somit auch der Anspruch auf die Abgeltung, des vom Erblassers nicht genutzten Urlaub.
Das Abkaufen des Urlaubs ist während eines laufenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.


Weitere Informationen zu den Urlaubsregelungen im Arbeitsrecht: 

Urlaubsplanung im Arbeitsrecht

Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Man zählt die Tage bis die ersehnte Erholung eintritt. Doch bevor der Urlaub angetreten werden kann, gibt es viele Fragen, für...
 

Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche 20 gesetzlich festgelegte Urlaubstage und bei einer Sechs-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen...

Zwangsurlaub für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gewährt das Arbeitsrecht Zwangsurlaub, oder auch Betriebsferien genannt, anzuordnen...


Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen an die Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München-Schwabing? 

Dann rufen Sie gerne bei den Rechtsanwälten für Arbeitnehmer an und vereinbaren einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München

Coronavirus ++ Beratung Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht München ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht München ++ Abfindung ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht ++ München