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Die Elternzeit - Arbeitsrecht München Top 10

 

Was ist Elternzeit?

Für die Zeit nach der Geburt eines Kindes haben Eltern Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser Zeitraum trägt die Bezeichnung Elternzeit. Der Rechtsanspruch auf Elternzeit ermöglicht Mutter und Vater die Betreuung und Erziehung des Nachwuchses in den ersten drei Lebensjahren. Während der Elternzeit gilt für die Anspruchnehmer ein besonderer Kündigungsschutz.


Die Elternzeit

Ist der Nachwuch erstmal da, möchten viele Eltern beruflich kürzer treten. Um mehr Zeit für ihr Kind zu haben, unterbrechen sie ihre Erwerbstätigkeit oder schränken diese zumindest ein. Die intensive Versorgung und Betreuung eines Kindes ist nur in finanzieller Sicherheit möglich. Die wird durch die Kombination von Elternzeit und Elterngeld oder ElterngeldPlus weitgehend gewährt. Diese Maßnahmenpakete schaffen die Freiräume für Mütter und Väter um diese wertvolle Zeit mit Kind verbringen zu können.


Rechtsberatung zur Elternzeit

Die ArbeitnehmerHilfe München bietet allen Mitgliedern eine Elternzeit-Beratung an. Darin erläutern wir die rechtlichen Grundlagen des Elternzeitgesetzes. Die Eltern erfahren, was sie bei der praktischen Planung besser berücksichtigen. Das reicht vom Aufzeigen der Aufteilungsmöglichkeiten, dem Beantragen des Elterngeldes, bis hin zur Rechtshilfe, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt.


Neue Regeln

Zuletzt wurden die gesetzlichen Regelungen für die Elternzeit mehrfach nachgebessert. Für Eltern deren Kinder ab dem 1. Juli 2017 geboren wurden, brachte eine Neufassung des Gesetzes Erleichterungen bei der Elternzeit und eine Verlängerung dieser von zwölf auf 24 Monate, für die Inanspruchnahme zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes. 


Geltendmachung der Elternzeit

Für jedes Kind können Arbeitnehmer bis zu drei Jahren Elternzeit beanspruchen. Zwei Jahre davon, können in die Zeit von Beginn des vierten Lebensjahres bis zur Vollendung des achten genommen werden. Jedoch nur unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber mitspielt und den Plänen zustimmt. Spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss der Arbeitgeber von den Plänen der Eltern in Kenntnis gesetzt werden.


Weitere Antragsfristen

Die Siebenwochenfrist gilt für die Geltendmachung der Elternzeit für die beiden ersten Lebensjahre des Kindes. Hier muss der Arbeitgeber informiert werden über welche Zeiträume die Elternzeit beansprucht wird, damit er entsprechend planen kann. Für die die Geltendmachung nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes, gilt eine Frist von 13 Wochen.


Gestaltungsfreiheit für die ersten drei Lebensjahre

Die Elternzeit kann für die ersten drei Lebensjahre des Kindes uneingeschränkt beansprucht werden. Ein Einverständnis des Arbeitgebers wird dafür nicht benötigt. Das ändert sich aber für die Zeit danach bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Hier ist eine Inanspruchnahme der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In den ersten drei Jahren können die Eltern gleichzeitig die komplette Elternzeit ausschöpfen.


Dauer der Elternzeit

Mit dem beantragten Zeitpunkt beginnt die Elternzeit, sofern das Kind geboren wurde. Verschiebt sich der Geburtstermin, ändert sich auch der Beginn der Elternzeit entsprechend. Die Mutterschutzfrist bleibt von der Elternzeit unberührt, wird aber auf diese angerechnet. Demnach beträgt auch die Elternzeit für die Mutter ab der Geburt des Kindes drei Jahre. Das Ende der Elternzeit endet mit dem letzten Tag des beantragten Zeitraum zuzüglich einer Verschiebung analog des Geburtstermins. Für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.


Der Urlaub vor und nach der Elternzeit

Hat der Arbeitgeber der beantragten Elternzeit verbindlich zugestimmt, kann er für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Erholungsurlaub für das jeweilige Jahr anteilig kürzen. Der Urlaub für die Zeit davor kann direkt nach der Bestätigung der Beantragung gekürzt werden und für die Zeit danach, noch während die Elternzeit läuft. Die Möglichkeit der Kürzung ist nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben.


Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Unter bestimmten Voraussetzungen ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche möglich. Und zwar, wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind, dem keine dringenden betriebliche Gründe entgegenstehen und das Arbeitsverhältnis nicht weniger als sechs Monate besteht. Bei Bedarf können die Eltern die Arbeitsstunden auch mehrfach reduzieren. Den Antrag auf die Reduzierung kann der Arbeitgeber zwar ablehnen, doch muss er dafür dringende betriebliche Gründe nachweisen.


Kündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, auch bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung, nicht kündigen. Acht Wochen vor dem Start der Elternzeit beginnt der Kündigungsschutz. Vor allem Väter sollten darauf acht geben, die Elternzeit nicht vor der achten Woche zu beantragen, denn dann könnte sie der Arbeitgeber noch kündigen, ohne von deren besonderen Kündigungsschutz gehindert zu sein.



Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Vor dem Ende der Elternzeit können die Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Für die Zeit vor Beginn und nach Ablauf der Elternzeit gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Kündigungsfristen des Arbeitnehmers. Trotz beanspruchter Sondervorschriften aus der Elternzeit brauchen Arbeitnehmer keine ansonsten geltenden längeren Fristen für die Kündigung einhalten. 


Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf die Elternzeit haben alle Arbeitnehmer die in Deutschland angemeldet sind, mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, es betreuen und erziehen. Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Das Gesetz zur Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wurde unter der Maßgabe geschaffen, auch Vätern die Teilhabe an der Entwicklung des Kindes zu ermöglichen. Das hat sich leider nicht bis zu allen Unternehmern herumgesprochen. Manche Arbeitgeber stellen sich quer, wenn ein Vater Elternzeit beantragt oder thematisiert. Vätern steht die Elternzeit per Gesetz genauso offen, wie den Müttern.


Wer hat außerdem Anspruch auf Elternzeit?

Neben den Eltern eines Kindes kommen kommen für die Beanspruchung der Elternzeit weitere Personen in Frage. Diese können Elternzeit nehmen
●    für das leibliche Kind Ihres Lebenspartners,
●    für Kinder, um dessen Vaterschaft Sie sich bemühen,
●    für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
●    für ein Kind in Adoptionspflege,
●    für ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet,
●    für die Kinder naher Verwandter, wenn diese schwer erkrankt, behindert oder verstorben sind,
sofern sie sorgeberechtigt sind oder die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils haben.


Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Selbstständige, Geschäftsführer, Gesellschafter, Hausmänner und -frauen, Studierende, Schüler, Arbeitslose, Teilnehmer an freiwilligen Diensten und ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Beamte, Richter und Soldaten können das hier beschriebene Elterngeld nicht beanspruchen, haben aber stattdessen Zugriff auf alternative Programme.


Die Planung der Elternzeit

Die Eltern sollten ihre Elternzeit frühzeitig und gründlich planen. Hierzu die wichtigsten Fragen:
●    Wie lange beantragt jedes Elternteil seine Elternzeit?
●    Wann läuft die Frist für die Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgebern ab?
●    Wie geht es anschließend mit der Arbeit weiter?
●    Wie gestalten wir unser zukünftiges Familienleben?
●    Wieviel Euro kostet die geplante Elternzeit?
●    Wollen und können wir uns das leisten?

Wann sollte der Arbeitgeber informiert werden?

Das Gespräch mit den Arbeitgebern ist erst nach Abschluss der Planung sinnvoll. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber auf die vereinbarte Einhaltung der Elternzeit bestehen kann. Für Veränderungen der Zeit oder der Dauer der Elternzeit, benötigen Sie später die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.


Wie viel Geld bekommt man in der Elternzeit?

Da der Arbeitgeber die Arbeitnehmer während der Elternzeit von der Arbeit unbezahlt freistellt, bekommen diese kein Arbeitsentgelt. An dessen Stelle springt der Staat ein und zahlt ein Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat. Das ElterngeldPlus für Eltern in Teilzeit reicht von 150 bis 900 Euro pro Monat. Ob und wieviel Geld einem zusteht, hängt unter anderem von der Höhe des zuvor erhaltenen Einkommens ab. Weitere Faktoren sind das Einkommen während der Elternzeit, der Erhalt anderer staatlicher Zuwendungen, die Anzahl weiterer Kleinkinder und die Frage, ob es sich um eine Einzel- oder Mehrlingsgeburt handelt.


Wie lange nimmt man Elternzeit? Kann man 3 Jahre in Elternzeit gehen?

Für jedes Kind haben die Eltern Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Deren Beginn und Ende können die Eltern frei, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss, wählen. Dabei müssen sie lediglich berücksichtigen, dass sie nach dem dritten Lebensjahr 24 Monate Elternzeit nehmen dürfen und diese vor dem achten Geburtstag enden muss, aber nur sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Die Elternzeit sollte vor der beantragung sorgfältig geplant werden, denn der Beantragende bleib an seine Erklärung gebunden und kann sie nachträglich weder ändern, noch verkürzen.


Wann beginnt die Elternzeit – nach der Geburt oder nach dem Mutterschutz?

Die Elternzeit beginnt nicht automatisch zu einem Ereignis, wie der Geburt, sondern an dem von den Eltern schriftlich beim Arbeitgeber beantragten Termin. In dieser Geltendmachung muss der Arbeitnehmer erklären, für welchen Zeitraum er die Elternzeit in den ersten zwei Jahren beansprucht. Die Frist für die Geltendmachung nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres erhöht sich von sieben auf 13 Wochen.


Informationen zur Elternzeit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gerne berät Sie die ArbeitnehmerHilfe e.V. München zum Thema Elternzeit und Elterngeld. Haben Sie noch Fragen zu dieser, oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen, bekommen Sie bei den Fachanwälten für Arbeitsrecht unseres starken Vereins umfassende Auskunft.

Die telefonische Soforthilfe für dringende Angelegenheiten steht allen Arbeitnehmer aus München und Umgebung ebenso von Montag bis Freitag, zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-38398790 kostenlos zur Verfügung.


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