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Der Arbeitsvertrag - Arbeitsrecht München Top 10

 

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag zur Regelung eines Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag einigen sich die Parteien auf die ausgehandelten Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers und beschreibt diese zusammen mit dem vereinbarten Erbringungsort, Dauer, Umfang und Entgelt. Dabei hat der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten und der Arbeitgeber schuldet ihm als Gegenleistung das dafür vereinbarte Arbeitsentgelt.


Formen von Arbeitsverträgen

Bei den Formen von Arbeitsverträgen ist zuerst zwischen befristeten, unbefristeten und solchen zur Probe zu unterscheiden. Entweder ist die Befristung von der Zeit abhängig, oder von einem Sachgrund. Daraus ergeben sich viele Unterarten von Arbeitsverträgen, wie

  • Anstellungsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Angestellte
  • Arbeitsvertrag für einen Minijob
  • Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter
  • Arbeitsvertrag für Kraftfahrer
  • Aufhebungsvertrag
  • Ausbildungsvertrag
  • Aushilfsvertrag
  • Befristeter Arbeitsvertrag
  • Dienstvertrag
  • Ehrenamtsvertrag
  • Praktikumsvertrag
  • Projektbezogener Arbeitsvertrag
  • Teilzeitarbeitsvertrag
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag
  • Werkvertrag


Inhalt von Arbeitsverträgen

Ist ein Arbeitsvertrag zunächst mündlich zustande gekommen, muss er doch nach spätestens einen Monat schriftlich fixiert werden. Das steht im Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen. Dieses Nachweisgesetz regelt auch die Inhalte eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber auf der einen Seite und dem Arbeitnehmer oder Praktikanten auf der anderen Seite.

In Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern gehören mindestens die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, befristet oder unbefristet
  • Arbeitsort
  • Stellenbezeichnung
  • Art der Tätigkeit
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
  • Vereinbarungen zur Arbeitszeit
  • Dauer des Erholungsurlaubs pro Jahr
  • Kündigungsfristen und, falls vorhanden,
  • Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen
  • Unterschrift beider Vertragsparteien

Ein präziser Arbeitsvertrag regelt darüber hinaus:

  • die Probezeit,
  • die Überstunden,
  • die Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall,
  • die Abgabefrist der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
  • die Geheimhaltungsverpflichtungen,
  • die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten,
  • die Vertragsstrafen,
  • die inhaltlichen und örtlichen Weisungsrechte des Arbeitgebers,
  • die Ausschlussfristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend machen muss
  • die Zusatzvereinbarungen,
  • Hinweise auf Änderungen des Arbeitsvertrages und
  • den Widerrufsvorbehalt für Zusatzzahlungen,
  • Salvatorische Klausel

In Arbeitsverträge mit Praktikanten gehören die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Dauer der täglichen Praktikumszeit
  • Zahlung und der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs und, falls vorhanden,
  • Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen hinsichtlich des Praktikums
  • Unterschrift beider Vertragsparteien

Fehlen Vereinbarungen in Arbeitsverträgen gelten die nachweisbaren mündlichen Abreden oder im Zweifel die gesetzlichen Mindestvorgaben. Enthält der Arbeitsvertrag intransparente oder unklare Klauseln, können diese zukünftige Rechtsansprüche nicht verhindern. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen dem AGB-Recht, das heißt, sie werden juristisch so behandelt, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen

Aus einem Arbeitsvertrag ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Das wichtigste Recht ist dabei, das in der Gewerbeordnung festgehaltene weitgehende Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches erst da endet, wo erteilte Weisungen gesetzeswidrig, unzumutbar oder sittenwidrig sind. Die Pflichten des Arbeitgebers unterteilen sich in Haupt- und Nebenpflichten.


Hauptpflichten des Arbeitgebers

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des darüber hinausgehenden vereinbarten Arbeitsentgelts. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu ermitteln und abzuführen. In Betrieben ab 20 Mitarbeitern muss diesen eine schriftliche Lohnabrechnung, in welcher die Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung, wie Art und Höhe der Zuschläge, Abzüge, Abschläge und Zuschüsse vermerkt sind, ausgehändigt werden.


Nebenpflichten des Arbeitgebers

Eine wichtige Nebenpflicht des Arbeitgebers ist die sogenannte Fürsorgepflicht, bei der es darum geht, dass das Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Wie das zu erfolgen hat ist im Mutterschutzgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Weitere Nebenpflichten sind

  • die Entgeltsicherung,
  • die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,
  • die Gewährung von Urlaub,
  • der Schutz von Persönlichkeitsrechten, insbesondere die Einhaltung des Datenschutzes und
  • die Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.


Rechte des Arbeitgebers

Das bedeutendste Recht des Arbeitgebers ist ohne Zweifel dessen in der Gewerbeordnung fixierte Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer. Demnach kann er den Inhalt, die Zeit und den Ort Ihrer Arbeit, nach dem sogenannten billigen Ermessen, bestimmen. Billiges ermessen bedeutet, dass er bei der Ausübung des Weisungsrecht, die Rechte und Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Er bestimmt über die allgemeine Ordnung im Betrieb und dessen Arbeitsplätzen und darf dort Kleidervorschriften einführen oder Rauchverbote durchsetzen. Dem Weisungsrecht sind durch Arbeits- und Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die rechtliche Rahmenbedingungen Grenzen gesetzt.


Hauptpflichten des Arbeitnehmers

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der vereinbarten Leistung. Diese Pflicht präzisiert der Gesetzgeber dahingehend, dass diese Leistung persönlich erbracht werden muss, er diese also keinesfalls einem Dritten übertragen darf. Zudem muss er die Leistung vor der Bezahlung erbringen. Diese Arbeitsleistungspflicht setzt aus, wenn der Arbeitnehmer krank, im Urlaub oder im Mutterschutz ist.

 

Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Die wichtigste Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist die Treuepflicht. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, in welchem der Arbeitnehmer zusichert, seine Arbeitsleistung allein dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, sie also ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers erfüllt. Außerdem hat er eine Verschwiegenheitspflicht, die ihn verpflichtet die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, wie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, zu bewahren. Daneben besteht in der Regel ein Beschäftigungsverbot, dass dem Arbeitnehmer untersagt in einer identischen Branche zu arbeiten oder dem Arbeitgeber auf andere Weise Konkurrenz zu machen.


Rechte des Arbeitnehmers

Die Rechte des Arbeitnehmers umfassen den Anspruch auf

  • Beschäftigung,
  • Einsicht in seine Personalakte,
  • Erholungsurlaub und
  • Pausen während der Arbeitszeit.


Der Urlaubsanspruch

Im Arbeitsvertrag wird in der Regel festgehalten, wieviel bezahlter Erholungsurlaub dem Arbeitnehmer gewährt wird. Dabei sind die gesetzlichen Mindeststandards aus dem Bundesurlaubsgesetz einzuhalten.

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Es steht ihm nicht frei selber darüber zu entscheiden, wann er in den Urlaub geht. Der Arbeitgeber kann dessen Wunsch unter bestimmten Umständen ablehnen. Wenn beispielsweise zu wenig Mitarbeiter in der beantragten Zeit verfügbar sind, um die Arbeitsaufgaben zu erledigen, oder eine Inventur ansteht, kann das zur Ablehnung des Urlaubs führen. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers kann zu einer fristlosen Kündigung führen.


Die Überstunden

Immer wieder steht die Frage im Raum, wie mit Überstunden zu verfahren sei. Dabei ist zunächst zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden. Bei der Mehrarbeit werden die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit pro Woche oder pro Arbeitstag überschritten. Von Überstunden spricht der Arbeitsrechtler, über den Teil der Arbeitszeit, der über die reguläre hinausgeht.

Überstunden können vom Arbeitgeber nicht pauschal festgelegt und deren Abgeltung mit dem Festgehalt nicht vereinbart werden. In diesem Fall haben die Arbeitgeber, genau wie bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung, Anspruch auf die betriebs- oder branchenübliche Vergütung. Das gilt nicht, wenn Arbeitnehmer, vor allem leitende Angestellte, die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Arbeitnehmer dürfen sich der Anordnung von Überstunden widersetzen, wenn die ausnahmsweise gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten oder innerhalb der nächsten sechs Monate kein Freizeitausgleich möglich ist, denn in der Regel ist die Arbeitszeit von acht Stunden einzuhalten.

Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, bleiben dem Arbeitnehmer maximal drei Jahre um seinen finanziellen Ansprüchen aus den Überstunden Geltung zu verschaffen. Achtung! Diese Zeit kann sich durch die vertraglichen Ausschlussklauseln, gesetzlich zulässig, auf bis zu drei Monate verringern.


Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können einen Arbeitsvertrag mittels einer einseitigen Willenserklärung kündigen. Allerdings ist die Wirksamkeit einer solchen Kündigung an Bedingungen geknüpft. Grundsätzlich wird die Kündigung eines Arbeitnehmers vom Kündigungsschutzgesetz und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches reglementiert. Dabei wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung unterschieden.


Fallstricke in Arbeitsverträgen

Viele Arbeitsverträge enthalten für den Arbeitnehmer ungünstige Klauseln. Oft sind sich Arbeitgeber dieser Tatsache gar nicht bewusst, da sie standardisierte Formularverträge verwenden. Arbeitnehmer sollten vor der Unterzeichnung die einzelnen Punkte, am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht genau prüfen lassen. Es ist völlig in Ordnung seinen zukünftigen Arbeitgeber freundlich darauf anzusprechen und um eine Änderung zu bitten.

Arbeitnehmer sollten unbedingt auf die Tätigkeitsbeschreibung und Positionsbezeichnung im Arbeitsvertrag achten. Diese sollte dem im Vorstellungsgespräch Gesagten entsprechen, denn Abweichungen davon können fatale Folgen nach sich ziehen.

Hier ein gerne gewähltes, klassisches Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht entgegen der Abmachung, dass der Arbeitnehmer als leitender Angestellter bezeichnet wird. Davon sollter er sich nicht blenden lassen. Vermutlich geht es dem Arbeitgeber lediglich darum, unbezahlte Überstunden zu verlangen. Schutzregelungen für Arbeitnehmer gelten in zahlreichen Fällen nicht für die leitenden Angestellten eines Unternehmens.

Es geht natürlich auch umgekehrt, indem plötzlich im Vertrag Mitarbeiter statt Führungskraft steht und dadurch ganz andere Aufgaben wahrgenommen werden müssen. Die Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsort sollte möglichst präzise verfasst sein und der Arbeitgeber sollte daran gebunden sein. 

 

Der befristete Arbeitsvertrag

Verständigen sich die Vertragspartner auf eine begrenzte Dauer eines Arbeitsverhältnisses kommt dafür nur ein befristeter Arbeitsvertrag in Frage. Im Gegensatz zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag muss der befristete schriftlich festgehalten werden und kann ohne eine entsprechende Vertragsklausel nicht ordentlich gekündigt werden.


Bedingungen für das Zustandekommen

Ein befristeter Arbeitsvertrag ergibt sich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Bei einer Zeitbefristung vereinbaren die Vertragspartner, mit der Vertragsschließung einen bestimmten Zeitpunkt zu dem das Arbeitsverhältnis endet.
  • Mit einer Zweckbefristung einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf ein zeitlich unbestimmtes Ende. Der Vertrag endet, sobald dessen Zweck erreicht ist.
  • Wenn der Arbeitsvertrag nicht festhält, ob ein das Arbeitsverhältnis beendendes Ereignis, wie die  Rück­kehr ei­nes er­krank­ten Ar­beit­neh­mers, in Zukunft eintritt.


Fehler im befristeten Arbeitsvertrag

Fehler im befristeten Arbeitsvertrag wandeln diesen in einen unbefristeten um. Arbeitgeber mögen den befristeten Arbeitsverträge. Dieser erleichtert ihnen das längere Erproben von Mitarbeitern und ermöglicht ihnen flexibel auf die Auftragslage zu reagieren. Durch das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages vermeidet der Arbeitgeber eine teure Kündigungsschutzklage nach einer ordentlichen Kündigung.

Doch das Arbeitsrecht hält auch Tücken für den Arbeitgeber bereit. So ist die der befristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung rechtlich nicht wirksam ist. Dann kann der Arbeitnehmer ihn verklagen. Ist er damit erfolgreich hat er einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag und mit ihm den vollen Kündigungsschutz.


Diskriminierungsverbot im unbefristeten Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind durch ein Diskriminierungsverbot gesetzlich davor geschützt

  • ein geringeres Arbeitsentgelt zu erhalten,
  • weniger Urlaub oder
  • andere Arbeitsbedingungen zu haben,

als ihre unbefristet eingestellten Kollegen, es sei denn, sachlich Gründe rechtfertigen eine abweichende Behandlung.

 



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