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Abmahnung - Arbeitsrecht München Top 10

 

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist eine unmissverständliche Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sein arbeitsvertragswidriges Verhalten abzustellen. Die Abmahnung ist per Definition die stärkste aller Disziplinarmaßnahmen. Arbeitgeber wenden diese an, wenn ihnen, neben der Rüge, zusätzlich eine Drohung angemessen scheint. Das beantwortet auch die Frage, wie schlimm eine Abmahnung ist. Dem Arbeitnehmer wird für den Fall, dass sich das gerügte Verhalten wiederholt, mit der Kündigung gedroht. Dadurch unterscheidet sich die Abmahnung von allen anderen Disziplinarmaßnahmen.

Im Übrigen erfordert eine Abmahnung weder die Schriftform, noch muss sie wörtlich Abmahnung genannt werden. Auch eine Ermahnung oder Rüge, wird faktisch zu einer Abmahnung, wenn im Zusammenhang damit eine Kündigung angedroht wird. Der Erhalt einer Abmahnung stellt somit für den Arbeitnehmer immer eine letzte Warnung hinsichtlich seines vertragswidrigen Verhaltens dar.

 

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Diese Frage ist nicht richtig gestellt, denn eine Abmahnung im Arbeitsrecht verjährt nicht. Sie verliert im Laufe der Zeit jedoch an Bedeutung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, welcher Verstoß abgemahnt wurde und welche Schwere diesem beizumessen ist. Je nachdem, ist sie nach zwei bis fünf Jahren nicht mehr von Bedeutung. 

 

Was ist ein Abmahnungsgrund?

Arbeitgeber sollten wissen, wie schwer eine Abmahnung in der Personalakte wiegt und entsprechend maßvoll mit dieser Disziplinarmaßnahme umgehen. Einer Abmahnung muss als Grund ein sogenanntes Fehlverhalten vorausgehen. Darunter fällt jede Verletzung der arbeitsvertraglichen Regelungen, die der Arbeitgeber nachweisen kann. Dazu reichen die schriftlich festgehaltenen Aussagen von Zeugen, bei Verstößen, wie

●    Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz
●    Diebstahl
●    Konkurrenztätigkeiten
●    fehlende oder zu späte Krankmeldung
●    Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
●    ständige Unpünktlichkeit
●    Urlaubsüberziehung


Abmahnungen wegen privater Internetnutzung während der Arbeit

Zu den abmahnbaren Handlungen gehören hierbei:

●    Fotografieren mit dem Handy am Arbeitsplatz
●    private Mails schreiben auf dem Firmen-PC
●    Streamen oder Downloaden von Videos und Musik
●    im Internet surfen auf dem Firmen-PC
●    Telefonieren, Spielen, Chatten auf dem privaten Smartphone

Digitale Geräte dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit Genehmigung des Arbeitgebers nutzen. In vielen Betrieben dulden das Arbeitgeber in engen Grenzen, das heißt, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nur gelegentlich und kurz nutzt.

Es gibt jedoch Betriebe, in denen die Nutzung von Smartphone und Internet generell verboten und nur in den Arbeitspausen erlaubt ist. Halten sich die Arbeitnehmer dort nicht daran, müssen sie mit einer Abmahnung rechnen. Den Arbeitgebern ist bei Verdacht sogar erlaubt, den Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auszuwerten.


Abmahnungen bei schwerwiegenden Verstößen 

Neben einer Reihe, oben genannter, vergleichsweise geringfügiger Anlässe gibt es noch weit schwerwiegendere Verstöße. Das sind:

●    ausfallende und unsachliche Kritik an Entscheidungen des Arbeitgebers
●    Beleidigung von Vorgesetzten
●    Fahrlässigkeit im Umgang mit Daten
●    Ignorieren von Anweisungen und Arbeitsaufträgen
●    Mobbing von Kollegen
●    sexuelle Belästigung
●    Unhöflichkeiten gegenüber Kunden
●    unterdurchschnittliche Leistungen eines Arbeitnehmers
●    Verletzung von Betriebsgeheimnissen
●    Verschweigen wichtiger Informationen

Je nach Situation kommt bei diesen Verstößen auch eine Kündigung, statt einer Abmahnung, in Frage.

 

Was ist die richtige Reaktion auf eine Abmahnung?

Wenn Sie eine erhaltene Abmahnung als inhaltlich berechtigt anerkennen, können Sie durchaus beschließen, das kritisierte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sie gestehen ihr Fehlverhalten ein, indem Sie den Erhalt der Abmahnung bestätigen. Das Unterschreiben einer Abmahnung ist normalerweise nicht notwendig. Wenn schon, sollten Sie nur den Empfang der Abmahnung bestätigen, jedoch nicht deren Inhalt.

Empfinden Sie die Abmahnung ungerechtfertigt? Wenn die Ihnen in der Abmahnung zur Last gelegten Vorwürfe falsch sind oder nur zum Teil zutreffen, müssen Sie anders vorgehen. Dann kommt ein Widerspruch gegen die Abmahnung in Frage.

Sie können darauf drängen, dass Ihr Arbeitgeber die Abmahnung zurücknimmt. Wenn dessen Vorwürfe tatsächlich falsch sind und Sie das wenigstens teilweise belegen können, ist ein Gang vor das Arbeitsgericht München denkbar. Vorher können Sie auch eine außergerichtliche Übereinkunft mit dem Arbeitgeber anstreben, um das Verhältnis zu diesem nicht unnötig zu belasten.

Genauso könnten Sie darüber nachdenken, sich nach einem anderen Arbeitgeber umzusehen. Dafür ist eine zu Unrecht erhaltene Abmahnung eine ideale Gelegenheit. Mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München ist es möglich, Ihr Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zu beenden und eine Abfindung vom bisherigen Arbeitgeber zu erstreiten.

Nach einer Abmahnung ergeben sich aus der Perspektive unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht unterschiedliche Möglichkeiten. Egal für welche Option Sie plädieren, bei der ArbeitnehmerHilfe München zeigen wir Ihnen, wie Sie optimal vorgehen und welche arbeitsrechtlichen Schritte damit verbunden sind.

Die telefonische Soforthilfe steht allen Arbeitnehmer aus München und Umgebung von Montag bis Freitag, zwischen 9 und 17 Uhr, unter der Telefonnummer 089-38398790 kostenlos zur Verfügung.



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