Corona Hotline ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht München ++ Anwalt Arbeitsrecht München ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht ++ München ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Die Regelungen zur Teilzeit im Arbeitsrecht

Allgemeines, unbefristeter Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Brückenteilzeit

Um eine ausgezeichnete Work-Life-Balance zu schaffen, gibt es im Arbeitsrecht die Teilzeitarbeit. Jahr zu Jahr wird diese immer beliebter bei den Arbeitnehmern, da man dadurch das Privatleben und das Berufsleben besser meistern kann. Mittlerweile werden 35% aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse in Teilzeit ausgeführt. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe e.V. München führen ihnen im Folgenden, Wissenswertes zur Teilzeitbeschäftigung im Arbeitsrecht auf.


Allgemeines zur Teilzeit im Arbeitsrecht

 

Als Teilzeitangestellter gilt man im Sinne des Arbeitsrechts, wenn Arbeitnehmer*innen kürzer arbeiten als die betriebsübliche Vollarbeitszeit, d.h. statt einer 40-Stunden-Woche, erbringen die Teilzeitarbeitnehmer*innen weniger als eine 34-Stunden-Woche (§2 Abs.1 TzBfG). Alle Regelungen zur Teilzeitarbeit befinden sich im Teil. -und Befristungsgesetz (TzBfG).


Regelungen zum unbefristeten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Arbeitsrecht

Voraussetzungen für unbefristeten Anspruch auf Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht

Der unbefristete Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung wird im §8 TzBfG geregelt. Im Sinne von §8 TzBfG haben Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf eine langfristige Reduzierung, der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit. Allerdings sieht das Arbeitsrecht hierfür einige Voraussetzungen vor:
1. Das Beschäftigungsverhältnis muss mehr als sechs Monate betragen.
2. Der Betrieb muss mehr als 15 Arbeitnehmer*innen eingestellt haben.
3. Der Antrag auf eine langfristige Reduzierung der Arbeitszeit muss mindestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich eingereicht werden.
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf eine reduzierte Arbeitszeit nur aufgrund betrieblicher Gründe ablehnen.


Regelungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit im Arbeitsrecht

Voraussetzungen der Brückenteilzeit im Arbeitsrecht

Brückenteilzeit wurde im Sinne der Arbeitnehmer*innen am 01. Januar 2019 eingeführt, um nicht dauerhaft in Teilzeit arbeiten zu müssen, können Arbeitnehmer*innen bis zu fünf Jahren eine befristete Teilzeit ausüben und anschließend in Vollzeit zurückkehren. Auch hier setzt das Arbeitsrecht bestimmte Bedingungen voraus:
1. Das Arbeitsverhältnis muss sich auf mehr als sechs Monate belaufen.
2. Der Reduzierungswunsch muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich vom Arbeitnehmer*in eingereicht werden.
3. Der gewünschte Zeitraum muss konkret benannt werden, dieser darf sich mindestens auf ein Jahr und höchstens auf fünf Jahre belaufen.
4. Im Betrieb müssen mindestens 45 Arbeitnehmer*innen angestellt sein.
Während der Brückenteilzeit kann keine weitere Erhöhung oder Reduzierung der Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber kann das Reduzierungsverlangen in einem Betrieb bei mehr als 45 und nicht mehr als 200 Arbeitnehmer*innen untersagen, wenn die Anzahl der Teilzeitkräfte entschieden zu viel wird. Zudem muss der Arbeitnehmer*in ein Jahr nach Einstellung der Brückenzeit warten, um einen neuen Antrag zu stellen.


Die genauen Regelungen zur Teilzeitarbeit befinden sich im Tarifvertrag. Nutzen sie gerne die kostenlose Überprüfung des Tarifvertrags ihres Betriebes der Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München, um ehrliche fachliche Unterstützung zu erhalten.

 


Weitere Informationen zu den Regelungen zur Teilzeit im Arbeitsrecht: 

Die Nachtschicht im Arbeitsrecht

Die Nachtarbeit verbreitet sich in den meisten Branchen wie ein Lauffeuer. Nicht nur die allseits bekannten Berufe, sondern auch neue Berufsmodelle unterliegen der Nachtschicht. Die meisten Personen unterschätzen die Nachtarbeit...

Der Nachtdienst in der Pflege – Regelungen des Arbeitsrechts

Um den Nachtdienst in der Pflege zu bewältigen, müssen die Pflegekräfte die Nacht zum Tag machen. Nicht selten sind die Nachtdienste deutlich anstrengender als die am Tag...

Die Rufbereitschaft im Arbeitsrecht

Das Handy, das Telefon oder der Piepser müssen in Berufen, die die Rufbereitschaft fordern, non-stop eingeschaltet sein, um die Feuerwehr, den Doktor oder die Krankenschwester bei einem Notfall zu erreichen...


Haben Sie ungeklärte arbeitsrechtliche Fragen zur Teilzeitarbeit in Ihrem Betrieb? Benötigen Sie Hilfe von einem spezialisierten Fachanwalt?

Dann rufen Sie gerne die Anwälte für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Wir sind für Sie da.

089-38398790

Termin Arbeitsrechtsberatung:
089-38398790

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München

Coronavirus ++ Beratung Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht München ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht München ++ Abfindung ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht ++ München