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Arbeitsrechtliche Regelungen zur ordentlichen Kündigung

Allgemeines und Kündigungsfristen

Haben sie vor kurzem eine ordentliche Kündigung erhalten und möchten sich allgemeine Informationen einholen und über die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen Bescheid wissen? Die Fachanwälte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ArbeitnehmerHilfe e. V. München, erklären ihnen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften, die sie im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung, wissen sollten.



Allgemeines zur ordentliche Kündigung

Kündigungsfrist, Kündigungsgründe, Schutzvorschriften und Schriftform

Die ordentliche Kündigung besitzt eine Kündigungsfrist. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben. Beachtung der Schutzvorschriften bei besonders geschützten Personen. Ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Die ordentliche Kündigung ist der betriebliche “Klassiker” und steht im Arbeitsrecht ganz oben auf der Tagesordnung. Das Hauptmerkmal, der ordentlichen Kündigung - im Gegenteil zur außerordentlichen Kündigung - ist, dass es eine Kündigungsfrist gibt. Diese ist sowohl für den Arbeitnehmer*in als auch für den Arbeitgeber relevant und ist als die Zeitspanne festgelegt, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. 
Ein weiteres Merkmal der ordentlichen Kündigung ist, dass diese grundsätzlich keinen Kündigungsgrund braucht. Allerdings ist dies in Abhängigkeit des Kündigungsschutzes zu betrachten. Findet der Kündigungsschutz Anwendung, muss laut §1 Abs. 2 KSchG, ein Kündigungsgrund (verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt) angegeben werden.
Bei besonders geschützten Personengruppen, z. B. Schwangere oder Schwerbehinderte, müssen zusätzliche Schutzvorschriften bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befolgt werden.
Selbstverständlich muss die ordentliche Kündigung in schriftform zugehen (§ 623 BGB). Eine persönliche mündliche Erklärung oder durch ein Telefongespräch ausgesprochene Kündigungen sowie  Kündigungen die durch Fax, E-Mail oder What’s App erfolgen, sind unwirksam.
Nutzen sie dazu gerne unseren Kündigungscheck und erhalten sie eine erste Einschätzung zu der Wirksamkeit ihrer Kündigung und welche weitere Vorgehensweise eingeschlagen werden sollte:


Arbeitsrechtliche Regelungen zur Kündigungsfrist

Das Arbeitsrecht ist als Schutzmaßnahme für den vermeintlich schwächeren Arbeitnehmer*in entstanden.

Vor diesem Hintergrund wurden als Mindestschutz für den Arbeitnehmer*in arbeitsrechtlich festgelegte Kündigungsfristen bestimmt. Diese Kündigungsfristen kommen zum Einsatz, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung über Kündigungsfristen festgelegt haben oder die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausfallen.

 

Arbeitgeber - Arbeitsrechtliche Regelungen zur Kündigungsfrist

Auflistung der Kündigungsfristen laut § 622 BGB

Grundsätzlich ergibt sich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich seitens des Arbeitgebers in Abhängigkeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 

  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 2 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 5 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 2 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 8 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 10 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 4 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 12 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 5 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 15 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 6 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • War der Arbeitnehmer in demselben Betrieb 20 Jahre angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 7 Monat zum Ende eines Kalendermonats.

 

Arbeitnehmer - Arbeitsrechtliche Regelungen zur Kündigungsfrist

Für den Arbeitnehmer*in bleibt die arbeitsrechtlich festgelegte Kündigungsfrist, von vier Wochen zum Monatsfünfzehnten oder zum Ende des Monats, grundsätzlich gleich.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien beschließen, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer*in gelten. In der Praxis werden bestimmte Termine z. B. zum Ende des Monats, Quartals oder dem Halbjahr, im Arbeitsvertrag festgelegt, zu welchen der Arbeitnehmer*in kündigen kann.


Für die Fachanwältinnen und Fachanwälte der ArbeitnehmerHilfe München stehen Kündigungen auf der Tagesordnung. Die Anwälte für Arbeitsrecht wissen, wie sie diese anzugehen haben. Möchten sie ihre Kündigung von den Rechtsanwälten für Arbeitnehmer kostenlos überprüfen lassen und eine fachliche und ehrliche Meinung zur weiteren Vorgehensweise erhalten? Dann melden Sie sich gerne online bei dem ArbeitnehmerHilfe Verein München an und erhalten sie, für einen Mitgliedsbeitrag von 40,00 € pro Kalenderjahr, rund um die Uhr kostenfreie persönliche oder telefonische Beratung und kostenlose Überprüfungen aller arbeitsrechtlichen Unterlagen:

 


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Haben Sie weitere Fragen zu der ordentlichen Kündigung?

Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an oder vereinbaren Sie kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin bei unseren Rechtsanwälten vom ArbeitnehmerHilfe Verein. 
Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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