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Das Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Frist, Anspruch und Paragraphen

Das Arbeitszeugnis ist ein sehr wichtiger Bestandteil einer Bewerbung und stellt auch die Grundlage für eine positive oder negative Vorabentscheidung des neuen Arbeitgebers dar. Umso wichtiger ist es, alle wichtigen Regelungen zum Arbeitszeugnis zu kennen. Diese erklären ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der ArbeitnehmerHilfe München im Folgenden.



Fristen beim Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Zeugnisanspruch und Ausstellung

Um ein Arbeitszeugnis zu erhalten, ist eine Aufforderung seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich. Dieser Zeugnisanspruch ergibt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ausstellung des Arbeitszeugnisses sollte, ohne triftigen Grund, nicht länger als drei Wochen dauern.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heißt entweder mit Ablauf der Befristung oder mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Aufforderung zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann somit auch schon nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Im Falle der Befristung kann der Arbeitnehmer ab dem Zeitraum ein Arbeitszeugnis verlangen, welcher der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist entsprechen würde. Bei der Befristung wird also eine Kündigungsfrist fingiert. Wichtig ist auch, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zum Ausstellen eines Arbeitszeugnisses auffordern; erst dann ergibt sich eine Pflicht für den Arbeitgeber. Eine Ausnahme besteht bei Auszubildenden; hier ergibt sich die Pflicht, ein Arbeitszeugnis auszustellen, auch ganz ohne Aufforderung. Außerdem muss der Arbeitgeber auch beim laufenden Kündigungsschutzprozess ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Für die Ausstellung eines Arbeitszeugnis hat sich eine zwei- bis dreiwöchige Frist etabliert. Eine längere Frist kann vorkommen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, zum Beispiel wegen Massenentlassungen und den damit verbundenen erhöhten Anfragen für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.


Anspruch auf ein Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur Angaben zur Art und Dauer der Arbeitstätigkeit. Im Unterschied dazu enthält das qualifizierte Arbeitszeugnis neben der Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben zur Leistung und Verhaltensweise des Arbeitnehmers während seiner Arbeitszeit.

Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt eines schriftlichen Arbeitszeugnisses des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat außerdem die Wahl zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis umfasst sowohl die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch Angaben zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer helfen, im beruflichen Leben weiterzukommen und ist daher wohlwollend zu formulieren. Gleichzeitig muss es der Wahrheit entsprechend formuliert sein; es dürften keine falschen Angaben gemacht werden.

Das einfach Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Der Inhalt eines einfachen Arbeitszeugnisses beschränkt sich auf Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Es werden keine Angaben zur Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers gemacht.
Das eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein einfaches Arbeitszeugnis erhält, kommt in der Praxis nur vereinzelt vor, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer Müller nicht lang genug im Unternehmen gearbeitet hat und der Arbeitgeber deswegen auch nicht seine Leistung beurteilen kann (ausreichend sind nach der Rechtsprechung zwei Monate). Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall sogar die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnis ablehnen.


Die Paragraphen für Zeugnisansprüche im Arbeitsrecht

§109GewO, §630 BGB und §16 BBiG

Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer §109 Gewerbeordnung (GewO). Ausnahmen ergeben sich ansonsten bei Einzelfällen im Arbeitsrecht.

Für alle Zeugnisansprüche, die nach dem 31.12.2002 entstanden sind, gilt §109 GewO. §630 BGB findet Anwendung für alle früher entstandenen Zeugnisansprüche und Dienstverhältnisse. Auch ein Zeugnisanspruch für Umschulungen und berufsbegleitende Fortbildungen ergibt sich regelmäßig aus §630 BGB. §16 BBiG als speziellere Norm gilt für Ausbildungszeugnisse.

Möchten sie wissen, welche Note ihr Arbeitszeugnis hat? Wurde ihnen ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis zugeschickt? Dann zögern sie nicht und vereinbaren sie gerne online einen Beratungstermin mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins München und lassen sie sich kostenlos zu ihrem Arbeitszeugnis beraten.

 


Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht: 

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Ein Zwischenzeugnis wird regelmäßig während des Arbeitsverhältnisses erteilt. Damit dies gelingen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein...

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Möchten Sie erfahren, ob Ihr Arbeitszeugnis der Richtigkeit entspricht? Haben Sie unbeantwortete Fragen zum Arbeitsrecht? 

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren mit den Anwälten für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe München einen persönlichen oder telefonischen Termin. 
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